Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) hat am 18.05.21 den Masterplan „Nebenstedt Ost“ beschlossen
und das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nebenstedt Ost 1. BA“
eingeleitet.
Der vorliegende
Entwurf der Planzeichnung sowie die textlichen Festsetzungen (siehe Anlage I
und II zur Vorlage) berücksichtigen die städtebaulichen Aspekte, die im
Masterplan enthalten sind.
Vorgesehen sind
verschiedene Allgemeine Wohngebiete. Sie unterscheiden sich bezüglich der Art
und des Maßes der baulichen Nutzung.
WA 1: In der
nördlichen Baureihe ist eine mit 0,35 etwas höhere GRZ vorgesehen, um die
vorgesehene Bungalow-bauweise bzw. Praxen/Büros zu ermöglichen.
Tankstellen und
Gartenbaubetriebe sind ausgeschlossen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
werden allgemein zugelassen.
In einem
Allgemeinen Wohngebiet sind gem. § 13 BauNVO lediglich Räume, nicht Gebäude für
freie Berufe (wie zum Beispiel Ärzte, Rechtanwälte etc.) zulässig. Rechtlich
ist es nicht möglich, in Allgemeinen Wohngebieten auch Gebäude für freie
Berufe zuzulassen. Das bedeutet, dass eine Nutzung für o.g. Berufsausübungen
nur in einem Teil eines Gebäudes zulässig ist, in etwa dürfen die
Räumlichkeiten max. 50% an der Gesamtgröße ausmachen.
Variante:
Alternativ wäre die
Ausweisung eines urbanen Gebietes (MU) für die nördliche Baureihe möglich.
Diese
Gebietskategorie ist neu in die BauNVO aufgenommen worden:
§ 6a BauNVO Urbane
Gebiete
(1) 1Urbane Gebiete
dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen,
kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich
stören. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
1. |
Wohngebäude, |
|
2. |
Geschäfts- und
Bürogebäude, |
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3. |
Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
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4. |
sonstige
Gewerbebetriebe, |
|
5. |
Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise
können zugelassen werden
1. |
Vergnügungsstätten,
soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in
Kerngebieten allgemein zulässig sind, |
|
2. |
Tankstellen. |
(4) Für urbane
Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
1. |
im Erdgeschoss an
der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, |
|
2. |
oberhalb eines im
Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, |
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3. |
ein im
Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im
Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden
ist, oder |
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4. |
ein im
Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im
Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu
verwenden ist. |
Die zulässigen und
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen könnten partiell verändert werden, so
könnten zum Beispiel ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Bebauungsplan als
allgemein zulässig festgelegt werden, oder auch nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes werden.
In diesem Fall
sollten die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten und
Tankstellen) ausgeschlossen werden.
Im urbanen Gebiet
sind Räume und Gebäude für freie Berufe gem. §13 BauNVO zulässig.
WA 2: Hier ist eine
GRZ von 0,25 und 1 Vollgeschoss vorgesehen. Gemäß des Masterplanes sind hier
nur Einzelhäuser zulässig. Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind
ausgeschlossen.
Variante:
Um die Flexibilität
zu erhöhen, könnten auch im WA 2 Einzel- und Doppelhäuser zugelassen
werden.
Tankstellen und
Gartenbaubetriebe sind auch hier ausgeschlossen.
WA 3 und 4: Entlang
der Grünachsen sind für eine etwas verdichtetere Bebauung eine GRZ von 0,25
bzw. 0,35 und 2 bzw. 3 Vollgeschosse vorgesehen. Hier sind (ausschließlich)
Einzel- und Doppelhäuser bzw. Mehrfamilienhäuser zulässig.
Das WA 3 schließt
auch den Bereich der geplanten KITA mit ein, da im Allgemeinen Wohngebiet
soziale Einrichtungen wie Kindergärten ebenfalls zulässig sind.
WA 5: Das WA 5
ermöglicht eine Bebauung in zweiter Reihe vom Rotdornweg. Die Erschließung ist
jeweils über das am Rotdornweg gelegene Grundstück sicherzustellen.
WA 6: Hier wird der
bestehende Bebauungsplan lediglich aufgrund der geänderten Erschließung
angepasst. Die Festsetzungen zum Maß und Art der Nutzung werden übernommen.
Weiterhin ist eine
innere Ringerschließung mit Anschluss an den Kirchhofsweg und den Rotdornweg
und einem Quartiersplatz vorgesehen. Fußwege verbinden die
Straßenverkehrsflächen mit den Grünflächen. Da in Abweichung zum Masterplan
eine weitere Baureihe eingefügt worden ist, ist zusätzlich eine Anliegerstraße
vorgesehen.
Die angedeuteten
möglichen Grundstückszuschnitte und -größen dienen lediglich der Information,
sie werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Eingriffs-Ausgleichs
Bilanzierung ist überschlägig vorgenommen worden. Hierzu werden Anpflanzungs-
und Erhaltungsgebote in den Flächen A1-A6 und E1-E2 festgesetzt.
Zum besonderen
Artenschutz bezogen auf die Arten Feldlerche, Bluthänfling und Neuntöter werden
CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) erforderlich.
Die Maßnahmen für
den Bluthänfling und den Neuntöter können im Bereich des Friedhofes erfolgen.
Eine geeignete Fläche für die Feldlerche wird noch gesucht.
Weiterhin werden
verschiedene textliche Festsetzungen vorgeschlagen, die der Schonung von Grund
und Boden und dem Klimaschutz dienen.
So ist ein
Höchstmaß von Wohnbaugrundstücken von 900m² und eine Ost-West Firstausrichtung
vorgesehen. 50% der nutzbaren und überwiegend nach Süden ausgerichtete
Dachflächen sind mit PV oder Solaranlagen auszustatten.
Die Vorschriften
zur Dachform und Neigung sind zurückhaltend formuliert, um den Bauherren eine
große Bandbreite von Möglichkeiten zu eröffnen. Die Vorgabe der Neigungswinkel
für Pultdächer ist erforderlich, um entsprechend nutzbare Flächen für PV- und
oder Solaranlagen sicherzustellen.
Garagen und Carport
sollen unabhängig von der Baugrenze 5m Abstand zu Straßenverkehrsflächen halten
Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrzeuge ausparken können, ohne sofort
auf der Straße zu stehen und die Bebauung wird gegliedert.
Es sind 2
Stellplätze pro Wohneinheit vorzusehen, um zu vermeiden, dass das meist pro
Wohneinheit noch vorhandene zweite Fahrzeug an der Straße geparkt wird. Die
Stellplätze sollen aber explizit nicht zwingend versiegelt werden.
Die vorgegebenen
Materialen zur Dacheindeckung und der Außenwände dienen der Gestaltung, die
konkrete Ausgestaltung kann noch beraten werden.
Beschlussvorschlag:
Die vorliegende
Planzeichnung Bebauungsplan „Nebenstedt Ost – 1. BA“ inkl. textlicher
Festsetzungen vom 06.01.21 wird gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird mit dem vorliegenden Entwurf
durchgeführt.