Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
des Eigentümers des Flurstückes 50/1, Flur 1 der Gemarkung Prabstorf vor. Der
Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.
Es ist beabsichtigt
auf dem Grundstück eine Reitanlage zu errichten. Die Zuwegung soll über die
Flurstücke 120/1 und 120/2 erfolgen. Da sich das Baugrundstück nicht an einer
gewidmeten Straße befindet, ist die Erschließung durch Eintragung einer
Wegebaulast auf den Flurstücken 120/1 und 120/2 zugunsten des Baugrundstückes
sicherzustellen. Mit dem Eigentümer ist eine Vereinbarung über die Unterhaltung
der Wegeparzelle dahingehend abzuschließen, dass der Wegebaulastnehmer die
notwendige Unterhaltung eigenverantwortlich sicherzustellen hat.
Die Kosten für die
Eintragung sind vom Antragsteller zu übernehmen
Beschlussvorschlag:
Es wird zugunsten
des Flurstückes 50/1, Flur 1 der Gemarkung Prabstorf eine Wegebaulast auf den
Flurstücken 120/1 und 120/2, Flur 1 der Gemarkung Prabstorf eingetragen. Über
die Unterhaltung der Wegeparzelle Flurstücke 120/1 und 120/2 wird eine
gesonderte Vereinbarung abgeschlossen.