Sachverhalt:
Der Antragsteller
beabsichtigt seit einiger Zeit das Gebäude 94 zu veräußern.
Im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Neu Tramm-Rundling“ im Bereich des Gebäudes 94 ist ein
Sondergebiet Arbeit/Bildung/Freizeit festgesetzt.
Hier sind folgende
Nutzungen zulässig:
1. Anlagen
für Bildung, Schulung, Unterricht,
2. Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Verwaltungs-, Geschäfts- und Bürogebäude und Gebäude für freie Berufe,
4.
Einzelhandelsbetriebe, sofern eine Gesamtverkaufsfläche von 500 qm im
Plangebiet nicht überschritten
wird,
5. Schank-
und Speisewirtschaften,
6. Betriebe
des Beherbergungsgewerbes,
7.
Vergnügungsstätten gemäß § 4a (3) Nr. 2 BauNVO,
8.
Gartenbaubetriebe, Tankstellen,
9. sonstige
nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe,
10.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber,
Betriebsleiter und
Betriebsangehörige,
11.
Wohnungen und Unterkünfte für Nutzer von gebietsinternen Einrichtungen für die
Dauer einer Schulung,
eines
Seminars oder eines sonstigen, zeitlich begrenzten Angebotes,
12.
Ferienwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser,
13.
Unterkünfte für Einsatzkräfte von Polizei, BGS, THW, etc. für die Dauer des
jeweiligen Einsatzes.
Nicht
zulässig sind:
1.
touristische Großprojekte im Sinne von § 1 Nr. 15 ROV,
2. Gebäude
für öffentliche Verwaltungen,
3.
Allgemeinbildende Schulen,
4.
Krankenhäuser, Kliniken,
5.
Kureinrichtungen, Rehazentren,
6.
Golfplätze.
Nach Aussagen des
Antragstellers fragten die potenziellen Käufer auch immer nach der Möglichkeit
von Wohnnutzungen. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neu Tramm
-Rundling“ abgesehen von Wohnungen für Betriebsleiter u.a. Wohnungen zum
Dauerwohnen nicht zulässig sind, wurde die Änderung des Bebauungsplanes
beantragt.
Der Antrag wurde
allerdings vorerst zurückgezogen, nachdem ein Honorarkostenangebot für die
Änderung des Bebauungsplanes i.H.v. 9.046,38 € vorgelegt worden ist.
Dem Antragsteller
wurde mehrfach nahegelegt, zunächst ein verbindliches Kaufangebot vorzulegen,
bevor der Bebauungsplan geändert wird. Eine vorsorgliche Änderung wurde bisher
abgelehnt.
Der Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes wurde mit E-Mail vom 11.12.20 erneuert. Ein verbindliches
Kaufangebot liegt aber weiter nicht vor.
Potenzielle Käufer
planen laut Antragsteller eine Mischung aus Mietwohnungen und Büronutzungen,
siehe Anlage II zur Vorlage.
Insbesondere Verwaltungs- Geschäfts- und Bürogebäude und
Gebäude für freie Berufe sind bereits jetzt schon zulässig. Abgesehen von der
Nutzung als Mietobjekt, also zum Dauerwohnen wäre keine Änderung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung