Sachverhalt:

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 27 „Elbhöhen-Drawehn“ soll vom Landkreis Lüchow-Dannenberg an heutige rechtliche Anforderungen angepasst werden.

Dabei ist zu beachten, dass den Gemeinden eine ausreichende Möglichkeit zur gemeindlichen Entwicklung gegeben wird.

Vor diesem Hintergrund bittet der Landkreis die Gemeinde Göhrde um Prüfung, ob diese Entwicklungsmöglichkeit (mittelfristige Entwicklung über 20 Jahre) gegeben ist bzw. ob und wo die Gemeinde in einem Bereich von 500m um die Hauptorte und 300m um die sonstigen Orte für die gemeindliche Entwicklung notwendige Flächen sieht, die zu diesem Zweck aus dem LSG entlassen werden sollen. Eine Entlassung in den Bereichen anderer Schutzgebiete (Biosphäre, Vogelschutz/FFH) ist nicht möglich. Die Vorstellungen sind bis zum 03.07.2020 einzureichen.

 

Die Zuständigkeit für das Verfahren zur Neuabgrenzung des LSG liegt beim Landkreis Lüchow- Dannenberg, hier bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), die Gemeinde Göhrde wurde hier lediglich im Rahmen einer Vorabfrage zur Berücksichtigung der gemeindlichen Entwicklung beteiligt.

Das offizielle Verfahren beginnt er nach Abgabe der Stellungnahme durch die Gemeinde.

 

Landschaftsschutzgebiete sind gem. § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Im LSG sind alle Handlungen verboten, die die Natur schädigen oder stören könnten, insb. jegliche Nutzungen, die die Natur stören (Lagerplatz, Lagerfeuer, Badestelle etc.), die Errichtung oder Veränderung von Bebauung sowie die Veränderung oder Beseitigung von Hecken, Bäumen, Gehölzen außerhalb des Waldes. Weitere Maßnahmen sind mindestens anzeigepflichtig (z.B. Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen).

Vielerorts läuft die Grenze des LSG mitten durch bestehende Gebäude, ganze Gebäude wurden (legal) im LSG errichtet etc.; außerdem war die damalige Gebietsabgrenzung nicht parzellenscharf. Aus diesen Gründen ist neben der oben genannten rechtlichen Verpflichtung eine Neuabgrenzung erforderlich.

Neben der Neuabgrenzung der Schutzgebietsgrenzen wird auch der Textteil der Verordnung neu gefasst. Derzeit ist noch nicht bekannt, welchen Wortlaut diese Verordnung haben wird, welche Verbote, Ausnahmen und unter Erlaubnisvorbehalt zulässige Vorhaben enthalten sein werden. In der Regel werden die Verordnungen aber wesentlich restriktiver gefasst, als die alten Verordnungen es waren.

 

Da den Gemeinden bei der Ausweisung von Schutzgebieten eine ausreichende Möglichkeit zur gemeindlichen Entwicklung gegeben werden soll, wird vor Beginn des eigentlichen Verfahrens diese  Vorabfrage der Gemeinden durchgeführt, um die Vorstellungen der Gemeinde zur gemeindlichen Siedlungsentwicklung bei der Erstellung des Entwurfes berücksichtigen zu können (siehe Anlage I zur Vorlage).

 

Die zukünftige gemeindliche Entwicklung sollte Entwicklungsmöglichkeiten in den Hauptorten, Entwicklungsmöglichkeiten im Umfang des Eigenbedarfes der kleineren Orte und Betriebserweiterungen für zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe berücksichtigen, ohne dass jede Veränderung verboten ist, oder einer Zustimmung der UNB bedarf.

Die gemeindliche Stellungnahme wird in die Abwägung der UNB bei der Unterschutzstellung eingestellt und zusammen mit naturschutzfachlichen Kriterien gerecht untereinander abgewogen.

Die Festlegung der Flächen, die durch ein Landschaftsschutzgebiet geschützt werden, und somit auch derer, die aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden sollen, trifft die untere Naturschutzbehörde (UNB) unter Berücksichtigung der o.g. naturschutzfachlichen Kriterien gem. § 26 (1) BNatSchG.

 

Das offizielle Verfahren zur Unterschutzstellung von Teilen der Natur beginnt dann nach der Erstellung eines Entwurfes durch die UNB. Es ist in § 14 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) geregelt:

 

- Vor dem Erlass der Verordnung ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden der Entwurf vorzulegen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (TÖB-Beteiligung).

- Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

- Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt.

 

Durch die Entlassung von siedlungsnahen Flächen wird es möglich, insb. die eigenen Grundstücke ohne jeweilige Genehmigung der UNB zu bewirtschaften und die gemeindliche Siedlungsentwicklung durch ggf. folgende Bauleitplanung fortzuentwickeln.

Durch die Berücksichtigung von Grundstücksgrenzen bei der Erarbeitung des Vorschlages wird die Transparenz, wo die Grenzen des LSG verlaufen, erhöht. Dadurch steigt die Akzeptanz und die Einhaltung der Regelungen im Übrigen Bereich.

 

Zu Beachten ist, dass eine Entlassung bzw. Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes nicht gleichzeitig zu Baurechten führt.

Unabhängig von der Lage im oder außerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist das Baurecht zu beachten. Ohne eine (vom Rat zu beschließende) zukünftige Bauleitplanung können nur noch einzelne, im Bereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegende Baulücken bebaut werden.

Neue Baugebiete dürfen erst erschlossen werden, wenn der innerörtliche Handlungsspielraum ausgeschöpft ist, insbesondere Schließung von Baulücken, Wiedernutzung von Brachflächen etc.)

Nach dem RROP ist die Entwicklung von Baugebieten nur in den Hauptorten von Gemeinden (hier: Metzingen) zulässig. In den übrigen Ortschaften ist lediglich eine Entwicklung im Rahmen des Eigenbedarfes zulässig. Daneben ist bei jeder Bauleitplanung ein flächensparender Umgang mit Grund und Boden zu beachten.

Bei jeder Bauleitplanung sind dann auch die Behörden und die Öffentlichkeit zu beteiligen.

 

Bei der Neuabgrenzung sollten aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich folgende Kriterien berücksichtigt werden:

-          Bereiche mit Bestandsgebäuden sollten aus dem LSG entlassen werden

-          Abgrenzungen des LSG sollten sich an Grundstücksgrenzen orientieren, um die Grenzen transparenter zu gestalten

-          Entwicklungsmöglichkeiten, vor allem in den von der Landwirtschaft genutzten Bereichen

-          Entwicklungsmöglichkeiten für weitere Siedlungsentwicklung (Gewerbe und Wohnen)

-          vorwiegend bestehende Ackerflächen als Entwicklungsflächen nutzen, da diese keinen besonders hohen Wert für das Landschaftsbild haben

 

Auf Grundlage dieser Kriterien sind die Vorschläge zur Neuabgrenzung des LSG im Bereich der Gemeinde Göhrde erarbeitet worden. Die in der Einwohnerfragestunde vor der Ratssitzung am 18.05.2020 geäußerten Bedenken und Hinweise wurden in die Vorschläge eingearbeitet. Außerdem wurden in der Zwischenzeit die Vorschläge durch die Ratsherren und Ratsfrauen vor Ort mit den Anwohnern besprochen. Hieraus ergeben sich die, gesehen zur Vorlage 30/0061/2020, geänderten Vorschläge:

 

 

Metzingen:

Neben der Berücksichtigung von Bestandsgebäuden und Grundstücksgrenzen sind größere Flächen im Norden für eine mögliche Wohnbauentwicklung vorgeschlagen. Im Süden sind kleinere Flächen für Betriebsentwicklungen vorgesehen, wobei der Kokusberg ausgespart worden ist.

 

Tollendorf/ Bredenbock:

Nordwestlich der Ortschaften Tollendorf und Bredenbock orientieren sich die vorgeschlagenen Grenzen zur Neuabgrenzung am bestehenden Vogelschutzgebiet (VSG). Ansonsten wurden hauptsächlich die Grundstücksgrenzen angenommen, um Bestandsgebäude einzubeziehen und die Baugrundstücke in Gänze aus dem LSG zu entlassen. Außerdem erhöht sich dadurch die Transparenz der Grenzen des LSG. Kleinere Entwicklungsflächen für den Eigenbedarf des Ortes sind im Osten in Tollendorf berücksichtigt.

 

Sarenseck:

Hier sind ebenfalls Grundstücksgrenzen und Bestandsgebäude berücksichtigt. Außerdem beinhaltet der Vorschlag Entwicklungsflächen zwischen „Altdorf“ und Vordorfsfeld im Bereich der Ackerflächen sowie im Nordwesten für Betriebserweiterungen.

 

Schmardau:

Der Vorschlag orientiert sich im Westen, Norden und Osten an den Grenzen des VGS um eine höhere Transparenz durch Synchronisierung der Schutzgebiete zu schaffen.

 

Schmessau:

Die vorgeschlagenen neuen Grenzen des LSG berücksichtigen eine ausreichende Entwicklungsmöglichkeit für die Anwohner und anliegenden Betriebe auf den vorwiegend bebauten Grundstücken.

 

Göhrde, Dübbekold und Govelin:

Die Ortschaften befinden sich nicht im von der UNB vorgegeben Prüfbereich. Daher sind hier lediglich bereits bebaute Grundstücke erfasst.

Göhrde, Dübbekold und Govelin sind zum großen Teil vom Vogelschutzgebiet sowie vom Naturschutzgebiet „Eichen- und Buchenwälder in der Göhrde“ überplant. Alle übrigen bebauten Flächen sollten aus dem LSG entlassen werden. In Dübbekold sind außerdem kleine Flächen für bereits geplante Erweiterungen vorgesehen.

 

Wedderien/ Plumbohm/ Kollase:

Die Ortschaften Wedderien, Plumbohm und Kollase befinden sich ebenfalls nicht im von der UNB vorgegebenen Prüfbereich. Daher sind auch hier lediglich bereits bebaute Grundstücke erfasst.

 

Die Flächen, die für die künftige Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen sollten, sind rot umrandet mit schräger Schraffur gekennzeichnet (siehe Anlage zur Vorlage II-XI).

 


Beschlussvorschlag:

Die in Anlage II –X der Vorlage eingezeichneten Vorschläge zur Neuabgrenzung des LSG „Elbhöhen-Drawehn“ werden als Stellungnahme an den Landkreis Lüchow-Dannenberg gegeben.