Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 27 „Elbhöhen-Drawehn“ soll vom Landkreis Lüchow-Dannenberg an heutige rechtliche Anforderungen angepasst werden.
Dabei ist zu beachten, dass den Gemeinden eine ausreichende Möglichkeit zur gemeindlichen Entwicklung gegeben wird.
Vor diesem Hintergrund bittet der Landkreis die Gemeinde Göhrde um Prüfung, ob diese Entwicklungsmöglichkeit (mittelfristige Entwicklung über 20 Jahre) gegeben ist bzw. ob und wo die Gemeinde in einem Bereich von 500m um die Hauptorte und 300m um die sonstigen Orte für die gemeindliche Entwicklung notwendige Flächen sieht, die zu diesem Zweck aus dem LSG entlassen werden sollen. Eine Entlassung in den Bereichen anderer Schutzgebiete (Biosphäre, Vogelschutz/FFH) ist nicht möglich. Die Vorstellungen sind bis zum 03.07.2020 einzureichen.
Die Zuständigkeit
für das Verfahren zur Neuabgrenzung des LSG liegt beim Landkreis Lüchow-
Dannenberg, hier bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), die Gemeinde Göhrde
wurde hier lediglich im Rahmen einer Vorabfrage zur Berücksichtigung der
gemeindlichen Entwicklung beteiligt.
Das offizielle Verfahren beginnt er
nach Abgabe der Stellungnahme durch die Gemeinde.
Landschaftsschutzgebiete sind gem. § 26 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die
Erholung.
Im LSG sind alle
Handlungen verboten, die die Natur schädigen oder stören könnten, insb. jegliche
Nutzungen, die die Natur stören (Lagerplatz, Lagerfeuer, Badestelle etc.), die
Errichtung oder Veränderung von Bebauung sowie die Veränderung oder Beseitigung
von Hecken, Bäumen, Gehölzen außerhalb des Waldes. Weitere Maßnahmen sind
mindestens anzeigepflichtig (z.B. Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen).
Vielerorts läuft die
Grenze des LSG mitten durch bestehende Gebäude, ganze Gebäude wurden (legal) im
LSG errichtet etc.; außerdem war die damalige Gebietsabgrenzung nicht
parzellenscharf. Aus diesen Gründen ist neben der oben genannten rechtlichen
Verpflichtung eine Neuabgrenzung erforderlich.
Neben der Neuabgrenzung der
Schutzgebietsgrenzen wird auch der Textteil der Verordnung neu gefasst. Derzeit
ist noch nicht bekannt, welchen Wortlaut diese Verordnung haben wird, welche
Verbote, Ausnahmen und unter Erlaubnisvorbehalt zulässige Vorhaben enthalten
sein werden. In der Regel werden die Verordnungen aber wesentlich restriktiver
gefasst, als die alten Verordnungen es waren.
Da den Gemeinden bei der Ausweisung von
Schutzgebieten eine ausreichende Möglichkeit zur gemeindlichen Entwicklung
gegeben werden soll, wird vor Beginn des eigentlichen Verfahrens diese Vorabfrage der Gemeinden durchgeführt, um die
Vorstellungen der Gemeinde zur gemeindlichen Siedlungsentwicklung bei der
Erstellung des Entwurfes berücksichtigen zu können (siehe Anlage I zur
Vorlage).
Die
zukünftige gemeindliche Entwicklung sollte Entwicklungsmöglichkeiten in den
Hauptorten, Entwicklungsmöglichkeiten im Umfang des Eigenbedarfes der kleineren
Orte und Betriebserweiterungen für zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe
berücksichtigen, ohne dass jede Veränderung verboten ist, oder einer Zustimmung
der UNB bedarf.
Die
gemeindliche Stellungnahme wird in die Abwägung der UNB bei der Unterschutzstellung
eingestellt und zusammen mit naturschutzfachlichen Kriterien gerecht
untereinander abgewogen.
Die Festlegung der Flächen, die durch ein
Landschaftsschutzgebiet geschützt werden, und somit auch derer, die aus dem
Landschaftsschutzgebiet entlassen werden sollen, trifft die untere
Naturschutzbehörde (UNB) unter Berücksichtigung der o.g. naturschutzfachlichen
Kriterien gem. § 26 (1) BNatSchG.
Das offizielle Verfahren zur Unterschutzstellung
von Teilen der Natur beginnt dann nach der Erstellung eines Entwurfes durch die
UNB. Es ist in § 14 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) geregelt:
- Vor dem Erlass der Verordnung ist den Gemeinden,
deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden der Entwurf
vorzulegen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (TÖB-Beteiligung).
- Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung
mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist,
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden
mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu
machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der
Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen
vorbringen kann.
- Die Verkündung erfolgt im amtlichen
Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im
Niedersächsischen Ministerialblatt.
Durch die Entlassung
von siedlungsnahen Flächen wird es möglich, insb. die eigenen Grundstücke ohne
jeweilige Genehmigung der UNB zu bewirtschaften und die gemeindliche
Siedlungsentwicklung durch ggf. folgende Bauleitplanung fortzuentwickeln.
Durch die Berücksichtigung von Grundstücksgrenzen bei der Erarbeitung des Vorschlages wird die Transparenz, wo die Grenzen des LSG verlaufen, erhöht. Dadurch steigt die Akzeptanz und die Einhaltung der Regelungen im Übrigen Bereich.
Zu Beachten ist, dass
eine Entlassung bzw. Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes nicht
gleichzeitig zu Baurechten führt.
Unabhängig von der Lage im oder außerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist das Baurecht zu beachten. Ohne eine (vom Rat zu beschließende) zukünftige Bauleitplanung können nur noch einzelne, im Bereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegende Baulücken bebaut werden.
Neue Baugebiete dürfen erst erschlossen werden, wenn der innerörtliche Handlungsspielraum ausgeschöpft ist, insbesondere Schließung von Baulücken, Wiedernutzung von Brachflächen etc.)
Nach dem RROP ist die Entwicklung von Baugebieten nur in den Hauptorten von Gemeinden (hier: Metzingen) zulässig. In den übrigen Ortschaften ist lediglich eine Entwicklung im Rahmen des Eigenbedarfes zulässig. Daneben ist bei jeder Bauleitplanung ein flächensparender Umgang mit Grund und Boden zu beachten.
Bei jeder Bauleitplanung sind dann auch die Behörden und die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Bei der Neuabgrenzung sollten aus Sicht der
Verwaltung grundsätzlich folgende Kriterien berücksichtigt werden:
-
Bereiche
mit Bestandsgebäuden sollten aus dem LSG entlassen werden
-
Abgrenzungen
des LSG sollten sich an Grundstücksgrenzen orientieren, um die Grenzen
transparenter zu gestalten
-
Entwicklungsmöglichkeiten,
vor allem in den von der Landwirtschaft genutzten Bereichen
-
Entwicklungsmöglichkeiten
für weitere Siedlungsentwicklung (Gewerbe und Wohnen)
-
vorwiegend
bestehende Ackerflächen als Entwicklungsflächen nutzen, da diese keinen
besonders hohen Wert für das Landschaftsbild haben
Auf Grundlage dieser Kriterien sind die Vorschläge zur Neuabgrenzung des LSG im Bereich der Gemeinde Göhrde erarbeitet worden. Die in der Einwohnerfragestunde vor der Ratssitzung am 18.05.2020 geäußerten Bedenken und Hinweise wurden in die Vorschläge eingearbeitet. Außerdem wurden in der Zwischenzeit die Vorschläge durch die Ratsherren und Ratsfrauen vor Ort mit den Anwohnern besprochen. Hieraus ergeben sich die, gesehen zur Vorlage 30/0061/2020, geänderten Vorschläge:
Metzingen:
Neben der Berücksichtigung von Bestandsgebäuden und Grundstücksgrenzen sind größere Flächen im Norden für eine mögliche Wohnbauentwicklung vorgeschlagen. Im Süden sind kleinere Flächen für Betriebsentwicklungen vorgesehen, wobei der Kokusberg ausgespart worden ist.
Tollendorf/ Bredenbock:
Nordwestlich der Ortschaften Tollendorf und Bredenbock orientieren sich die vorgeschlagenen Grenzen zur Neuabgrenzung am bestehenden Vogelschutzgebiet (VSG). Ansonsten wurden hauptsächlich die Grundstücksgrenzen angenommen, um Bestandsgebäude einzubeziehen und die Baugrundstücke in Gänze aus dem LSG zu entlassen. Außerdem erhöht sich dadurch die Transparenz der Grenzen des LSG. Kleinere Entwicklungsflächen für den Eigenbedarf des Ortes sind im Osten in Tollendorf berücksichtigt.
Sarenseck:
Hier sind ebenfalls Grundstücksgrenzen und Bestandsgebäude berücksichtigt. Außerdem beinhaltet der Vorschlag Entwicklungsflächen zwischen „Altdorf“ und Vordorfsfeld im Bereich der Ackerflächen sowie im Nordwesten für Betriebserweiterungen.
Schmardau:
Der Vorschlag orientiert sich im Westen, Norden und Osten an den Grenzen des VGS um eine höhere Transparenz durch Synchronisierung der Schutzgebiete zu schaffen.
Schmessau:
Die vorgeschlagenen neuen Grenzen des LSG berücksichtigen eine ausreichende Entwicklungsmöglichkeit für die Anwohner und anliegenden Betriebe auf den vorwiegend bebauten Grundstücken.
Göhrde, Dübbekold und Govelin:
Die Ortschaften befinden sich nicht im von der UNB vorgegeben Prüfbereich. Daher sind hier lediglich bereits bebaute Grundstücke erfasst.
Göhrde, Dübbekold und Govelin sind zum großen Teil vom Vogelschutzgebiet sowie vom Naturschutzgebiet „Eichen- und Buchenwälder in der Göhrde“ überplant. Alle übrigen bebauten Flächen sollten aus dem LSG entlassen werden. In Dübbekold sind außerdem kleine Flächen für bereits geplante Erweiterungen vorgesehen.
Wedderien/ Plumbohm/ Kollase:
Die Ortschaften Wedderien, Plumbohm und Kollase befinden sich ebenfalls nicht im von der UNB vorgegebenen Prüfbereich. Daher sind auch hier lediglich bereits bebaute Grundstücke erfasst.
Die Flächen, die für die künftige Siedlungsentwicklung zur Verfügung stehen sollten, sind rot umrandet mit schräger Schraffur gekennzeichnet (siehe Anlage zur Vorlage II-XI).
Beschlussvorschlag:
Die in Anlage II –X
der Vorlage eingezeichneten Vorschläge zur Neuabgrenzung des LSG
„Elbhöhen-Drawehn“ werden als Stellungnahme an den Landkreis Lüchow-Dannenberg
gegeben.