Sachverhalt:
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und
die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz –
NBrandSchG) obliegt es der Samtgemeinde Elbtalaue in Ihrem Gebiet für eine
Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen.
Ein Großteil der Grundversorgung mit Löschwasser kann über das Trinkwassernetz
des Wasserverbandes Dannenberg- Hitzacker kAöR sichergestellt werden. Eine
gänzliche Sicherstellung über das zentrale Trinkwassernetz ist jedoch nicht möglich.
Dies liegt zum einen daran, dass nicht alle baulichen Anlagen über die dafür
eingerichteten Wasserentnahmestellen (Unterflurhydranten und Oberflurhydranten)
mit der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung mit Löschwasser versorgt
werden können. Darüber hinaus ist oftmals auch eine weitere (von dem
Trinkwassernetz) unabhängige Löschwasserversorgung erforderlich.
Der Ortsteil Quarstedt der Gemeinde Neu Darchau ist nicht an die
zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen. Entsprechende Löschwasserentnahmestellen
sind demnach nicht vorhanden. Eine alternative Löschwasserentnahmestelle
(Feuerwehrlöschbrunnen, Löschwasserbehälter o. ä.) ist ebenfalls nicht
vorhanden. Ein durch Quarstedt fließender Bach ist für die Sicherstellung der
Grundversorgung mit Löschwasser aufgrund der geringen Wassermenge nicht
ausreichend.
Derzeit wird die Versorgung mit Löschwasser über die „Förderung über lange
Wegstrecken“ sichergestellt. Die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) wurde
dahingehend angepasst, dass bei dem Einsatzstichwort „Brand“ in Quarstedt u. a.
ein Schlauchwagen (SW) sowie weitere Tanklöschfahrzeuge (TLF) alarmiert werden.
Die Gemeindefeuerwehr- und Ortsfeuerwehrführung hat nunmehr im Rahmen
eines Ortstermins, aufgrund ihrer nach der den Dienstanweisungen für Gemeinde-,
Bereichs- und Ortsbrandmeister obliegenden Überprüfungen im Bezug auf die
Löschwasserversorgung, angeregt, in Quarstedt eine Feuerlöschbrunnen zu
errichten.
Es fand ein Ortstermin mit einem Fachunternehmen statt. Aufgrund der
geografischen Gegebenheiten und die erforderliche Menge an Löschwasser, ist ein
„einfacher“ Feuerlöschbrunnen nicht auskömmlich. Es wird zur Errichtung eines
Feuerlöschbrunnens mit vergrößertem Durchmesser (DN 150) geraten. Weiterhin ist nach erster Einschätzung des
Fachunternehmens die Ausstattung mit einer Unterwasserpumpe erforderlich.
Für die Sicherstellung der Grundversorgung mit Löschwasser, ist nunmehr
beabsichtigt einen entsprechenden Feuerlöschbrunnen zu errichten.
Entsprechend der einschlägigen Regelungen der VOB/A i. V. m. der NWertVO
wurde ein Freihändiges Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
Insgesamt wurden drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Alle
drei Unternehmen haben ein Angebot abgegeben. Die Auswertung der eingegangenen
Angebote ist Anlage 1 zu entnehmen. Das preisgünstigste Angebot hat die Fa.
Hansen Brunnenbau mit einen Gesamtpreis von 20.542,26 € abgegeben. Besagter
Angebotspreis beinhaltet die Ausstattung mit einer Unterwasserpumpe und einem
entsprechenden oberirdischen Schaltschank. Erkenntnisse zur Erforderlichkeit
dieser maschinellen Ausstattung ergeben sich erst bei Errichtung des
Feuerlöschbrunnens (erforderlich, wenn
der abgesenkte Wasserspiegel bei einer Leistung von 800 l/min tiefer als 8 m
liegt). Sollte die maschinelle Ausrüstung nicht erforderlich sein, so
verringern sich die Kosten auf 9.345,55 €.
Die Finanzierung der Maßnahme ist über die Ansätze des laufenden
Haushalts und gebildeter Haushaltsreste gesichert.
Beschlussvorschlag:
Der Auftrag für die Errichtung eines Feuerlöschbrunnens DN 150
einschließlich eventuell notwendiger maschineller Ausrüstung mit
Unterwasserpumpe und Schaltschrank wird an die Fa. Hansen Brunnenbau,
Rosenthaler Weg 20, 21398 Neetze zu einem Gesamtpreis i.H. v. 20.542,26 €
vergeben.