Sachverhalt:
Hitzacker (Elbe) ist z.Zt. staatlich
anerkannter Kneippkurort. Kneippkurort ist ein Prädikat für Kurorte, das gemäß
den Begriffsbestimmungen des deutschen Heilbäder- und Tourismusverbandes durch
das zuständige Fachministerium des jeweiligen Bundeslandes vergeben wird. Es
wird an Orte vergeben, die folgende Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen:
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Die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften und Bestimmungen in den Bereichen Hygiene,
Trinkwasserversorgung, Abwasserversorgung, Abfallbeseitigung, Umweltschutz,
Lärmschutz. |
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·
Das Kurgebiet muss in der
Bauleitplanung der Gemeinde verankert sein. Die Grenzen des Kurgebietes
sollen im Flächennutzungsplan dargestellt und erläutert werden. Fehlt ein
Bebauungs- und Flächennutzungsplan, so muss zumindest ein beschlossener
Raumordnungsplan oder Entwicklungsplan die Gewähr für eine entsprechende
Absicherung des Kurgebietes geben. |
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·
Fußläufige Erreichbarkeit der
Kureinrichtungen (2km) |
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·
Raum zur Mediennutzung mit
Internetzugang. |
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·
Kulturelle und andere freizeitbezogene
Veranstaltungen (z.B. Kurmusik, Veranstaltungen), Aktivitäten sowie
sportliche und sonstige gesundheitsdienliche Angebote. |
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·
Ein auf die Bedürfnisse der Patienten
und Gäste ausgerichtetes einwandfreies und möglichst barrierefreies/barrierearmes
Straßen,- Fußgänger- und Radwegenetz. |
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·
Öffentliche Toiletten sind mit einem
angemessenen Anteil an barrierefreier Ausstattung in ausreichender Anzahl
bereitzustellen und zu pflegen. |
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·
Aufgelockerte Bebauung, eingebettet
in gärtnerische und natürliche Bepflanzung, von Ruhe- und Grünzonen
durchzogen und durch Schutzabstände zu Hauptverkehrsstraßen und emittierenden
Gewerbebetrieben gesichert. |
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·
Keine Beeinträchtigung durch
Industrieanlagen, Verkehrsmittel oder Gewerbebetriebe (auch nicht für die
Zukunft zu erwarten). Insbesondere Vermeidung von gesundheitsstörenden
Emissionen durch Verkehrsmittel und Gewerbebetriebe. |
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·
Verkehrsplanung: Freihaltung des
Kurgebietes vom Durchgangsverkehr |
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·
Bestmögliche Beschränkung des
innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs |
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·
Lärmimmissionen (Alltagslärm,
Baulärm, Verkehrslärm und Lärm durch Gewerbebetriebe) sind auf ein
verträgliches Mindestmaß zu beschränken (immissionsschutzrechtliche
Vorschriften). Besondere Vorkehrungen für die Mittags- und Nachtruhe sind zu
treffen. |
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·
Den Bedürfnissen
mobilitätseingeschränkter Personen soll in besonderem Maße Rechnung getragen
werden. Es soll ein "Tourismus für Alle" im Sinne des
barrierefreien Zugangs bzw. der barrierefreien Nutzung von Gesundheits-,
Erholungs-, Freizeiteinrichtungen und -programmen angeboten werden, sowie
Kenntnisse über dieses Marktsegment bei den in dieser Branche Tätigen
gefördert werden. |
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·
Gartenarchitektonisch gestalteter und
gärtnerisch bewirtschafteter Park (Kurpark). |
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·
Zentrale, zertifizierte
Auskunftsstelle (Touristinformation). |
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·
Vorhalten von kurunterstützenden
Speiseangeboten und Diäten in den örtlichen Beherbergungs- und
Gastronomiebetrieben. Möglichkeit von Diät- und Ernährungsberatung. |
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·
Ausreichende Ausschilderung
touristischer/gesundheitlicher Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten sowie
ausgeschildertes Wander- und Fahrradwegenetz. |
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·
Gästeprogramm |
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·
Vermittlung des Prinzips der
"fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp":
Ordnungstherapie, Ernährungstherapie, Hydrotherapie, Bewegungstherapie und
Phytotherapie (Verwendung von Heilmitteln auf pflanzlicher Basis). |
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·
Feststellung der gesicherten Qualität
von Kneippkuren durch ein medizinisch-
balneologisches Gutachten. |
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·
Ein durch Erfahrung bewährtes
Bioklima und eine ausreichende Luftqualität. |
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·
Niederlassung mindestens eines
kassenarztrechtlich zugelassenen Kur/Badearztes, der mit der Physiotherapie
nach Kneipp vertraut ist, z.B. als Arzt mit der Zusatzbezeichnung
Naturheilverfahren, Physikalische Therapie. |
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·
Mindestens ein Physiotherapeut mit vertiefter
Ausbildung zur Kneippschen Hydrotherapie. |
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·
Mehrere vollständig auf die artgemäße
Durchführung einer kurmäßigen Kneipptherapie eingestellte Einrichtungen mit
zusammen mind. 100 Patientenbetten in Kurheimen, Kurpensionen, Kurhotels,
Sanatorien oder Fachkliniken; |
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·
Regelmäßig Kurpark oder eine
vergleichbare Anlage mit derselben vollständigen Funktionalität und
ausgedehnte Waldbereiche mit gekennzeichnetem und teilweise für Terrainkuren
definiertem Wegenetz sowie Wassertretstellen und Armbadeanlagen im Freien. |
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·
Einrichtungen zur Bewegungstherapie,
Liegewiesen, Sport- und Spielanlagen. |
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·
Mindestens ein Terrainkurweg |
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Bei der Erstprädikatisierung sind zum Zeitpunkt der
Antragstellung folgende Gutachten/Analysen vorgelegt worden: |
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·
Bioklimatisches Gutachten in Form
einer vereinfachten Klimaanalyse |
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·
Luftqualitätsgutachten mit normalen
Anforderungen |
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·
Medizinisch-wissenschaftliches
Gutachten des lokalen Bioklimas bezüglich der Gesundungs- und
Erholungsmöglichkeiten. |
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·
Medizinisch-wissenschaftliches
Gutachten über die artgemäße Durchführung von Kneippkuren und Feststellung
der gesicherten Qualität von Kneippkuren mit Feststellung der Heilanzeigen
und Gegenanzeigen des Ortes. |
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·
Bescheinigung des LAVES darüber, dass
der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten frei ist (§ 2 Abs. 1
KurortVO). |
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Die Stadt Hitzacker (Elbe) hat am
18.02.2010 die Anerkennung als Kneippkurort gemäß Niedersächsischer Verordnung
über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) vom
22.04.2005 erhalten.
Gemäß § 4 KurortVO überprüft das zuständige
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung nach 10 Jahren
das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Diese Überprüfung steht somit
zum 18.02.2020 an. Dabei handelt es sich nicht um eine erneute Anerkennung,
sondern um eine Überprüfung. Es sind folgende Gutachten/Analysen vorzulegen:
·
Alle 10 Jahre eine bioklimatische
Beurteilung (BU). Wenn aufgrund der BU Zweifel an der Eignung bestehen, ist
ein bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse zu
fertigen. |
·
Alle 10 Jahre eine
Luftqualitätsbeurteilung (LU). Wenn aufgrund der LU Zweifel an der Eignung
bestehen, ist ein Luftqualitätsgutachten mit normalen Anforderungen zu
fertigen. |
·
Jährlich eine erneute Bescheinigung
des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von
Ratten frei ist (§ 4 Abs. 3 KurortVO). |
Seit Anerkennung der Stadt Hitzacker (Elbe)
als Kneippkurort haben viele Versuche stattgefunden, offene Badekuren
anzubieten. Die Gesundheitsangebote sind in den vergangenen Jahren
ausgeblieben. Der junge Kneippkurort Hitzacker (Elbe) müsste bundesweit überzeugen,
um sich für eine klassische Kurortplatzierung zu profilieren und für die
Durchführung von ambulanten Vorsorgekuren empfohlen zu werden. Dieses ist eher
unwahrscheinlich. Die Krankenkassen erteilen keine Bewilligung mehr, so dass
auch hier kein Erfolg absehbar ist. Die Situation der Badearztnachfolge ist
ebenfalls ungeklärt.
Neben dem Kneippkurort vergibt das
Niedersächsische Ministerium 14 weitere Prädikate. Diese Prädikate verpflichten
die Orte, die bei der Prädikatisierung festgestellten Qualitätskriterien
dauerhaft zu erhalten.
Eine Alternative zum Kneippkurort wäre der
Luftkurort oder der Erholungsort.
Für Luftkurorte bestehen geringere
Anforderungen, so dass diese staatliche Anerkennung, die allerdings neu
beantragt werden muss, eine Alternative darstellen könnte. Ein Luftkurort setzt
eine therapeutisch anwendbare Luftqualität, die durch Gutachten ebenfalls
nachzuweisen ist, voraus. Im Gegensatz zum Kneippkurort sind in staatlich
anerkannten Luftkurorten keine stationären Kureinrichtungen erforderlich. Das
Prädikat wird von Orten geführt, in denen der Gesundheitstourismus ein
wichtiger Wirtschaftszweig ist. Für die Anerkennung als Luftkurort sind
·
ein Luftqualitätsgutachten mit normalen
Anforderungen
·
ein bioklimatisches Gutachten in Form einer
Standard-Themaanalyse
·
ein Gutachten über die Freiheit von
Hygieneschädlingen
vorzulegen.
Eine weitere Alternative wäre der
Erholungsort. Der Erholungsort ist in der Anerkennung mit geringen Stufen
versehen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen gestalten
sich wie folgt:
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Trinkwasserversorgung,
Abwasserversorgung, Abfallbeseitigung, Umweltschutz, Lärmschutz usw. ist eine
Grundvoraussetzung für die Anerkennung. |
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·
Das Kurgebiet muss in der
Bauleitplanung der Gemeinde verankert sein. Die Grenzen des Kurgebietes
sollen im Flächennutzungsplan dargestellt und erläutert werden. Fehlt ein
Bebauungs- und Flächennutzungsplan, so muss zumindest ein beschlossener
Raumordnungsplan oder Entwicklungsplan die Gewähr für eine entsprechende
Absicherung des Kurgebietes geben. |
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·
Fußläufige Erreichbarkeit der
Erholungseinrichtungen (2km) |
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·
Raum zur Mediennutzung mit
Internetzugang. |
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·
Kulturelle und andere
freizeitbezogene Veranstaltungen. Aktivitäten sowie sportliche und sonstige
gesundheitsdienliche Angebote. |
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Ein auf die Bedürfnisse der Gäste
ausgerichtetes einwandfreies und möglichst barrierefreies/barrierearmes
Straßen,- Fußgänger- und Radwegenetz. |
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Öffentliche Toiletten sind, mit einem
angemessenen Anteil an barrierefreier Ausstattung, in ausreichender Anzahl
bereitzustellen und zu pflegen. |
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·
Aufgelockerte Bebauung, eingebettet
in gärtnerische und natürliche Bepflanzung, von Ruhe- und Grünzonen
durchzogen und durch Schutzabstände zu Hauptverkehrsstraßen und emittierenden
Gewerbebetrieben gesichert. |
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·
Keine Beeinträchtigung durch
Industrieanlagen, Verkehrsmittel oder Gewerbebetriebe (auch nicht für die
Zukunft zu erwarten). Insbesondere Vermeidung von gesundheitsstörenden
Emissionen durch Verkehrsmittel und Gewerbebetriebe. |
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·
Bestmögliche Beschränkung des
innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs |
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·
Lärmimmissionen (Alltagslärm,
Baulärm, Verkehrslärm und Lärm durch Gewerbebetriebe) sind auf ein
verträgliches Mindestmaß zu beschränken (immissionsschutzrechtliche
Vorschriften). Besondere Vorkehrungen für die Mittags- und Nachtruhe sind zu
treffen. |
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·
Den Bedürfnissen
mobilitätseingeschränkter Personen soll in besonderem Maße Rechnung getragen
werden. Es soll ein "Tourismus für Alle" im Sinne des
barrierefreien Zugangs bzw. der barrierefreien Nutzung von Gesundheits-,
Erholungs-, Freizeiteinrichtungen und -programmen angeboten werden, sowie
Kenntnisse über dieses Marktsegment bei den in dieser Branche Tätigen
gefördert werden. |
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Parkähnliche Ruhesphäre |
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Zentrale, zertifizierte
Auskunftsstelle (Touristinformation). Daneben gibt es natürliche oder ortsspezifische
Voraussetzungen: |
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Erholungsorte sind bioklimatisch
begünstigte Orte, die auch während kurzer Aufenthalte z.B. am Wochenende eine
Regeneration ermöglichen sollen. Hierzu ist ein Ortscharakter nötig, der sich
gesundheitsfördernd auswirkt. |
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Die durchschnittliche
Aufenthaltsdauer pro Gast soll nach der amtlichen Statistik des LSN bei
mindestens 2,5 Tagen liegen. |
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Teilnahme Servicequalität (ServiceQ)
Deutschland für Beherbergungsbetriebe wird empfohlen. |
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Unterkünfte in Hotels, Gasthöfen,
kleineren Beherbergungseinrichtungen und Privatzimmern mit mindestens 100
Schlafgelegenheiten (inkl. Campingplätzen), in der Mehrzahl mit mittlerem bis
gehobenem Komfort. |
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Moderne, durchgängig gepflegte
Infrastruktur und ein gepflegtes Ortsbild. |
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Ausreichende Ausschilderung
touristischer/gesundheitlicher Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten sowie
ausgeschildertes Wander- und Fahrradwegenetz. |
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Gästeprogramm |
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Die Ausrichtung des Ortes auf
erholungssuchende Gäste muss erkennbar sein. Beispiele hierfür sind u.a.
beruhigte Verkehrszonen, touristische Angebote die die Erholung unterstützen
wie Kulturveranstaltungen, Gesundheitsangebote, Bewegungs- und Sportangebote. |
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Angebot von gesundheitsfördernder
Maßnahmen wie z.B. Sport,- Bewegungs- und Entspannungsangebote ebenso wie
Bademöglichkeiten und die Förderung gesunder, ausgewogener Ernährung. |
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Für die Erstprädikatisierung
sind zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Gutachten/Analysen vorzulegen: |
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Bioklimatisches Gutachten in Form einer
vereinfachten Klimaanalyse. |
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Diese Voraussetzungen sind in Hitzacker
(Elbe) gegeben.
Die finanziellen Auswirkungen gestalten
sich wie folgt:
I.
Kneippkurort:
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Alle 10 Jahre eine bioklimatische
Beurteilung (BU). Wenn aufgrund der BU Zweifel an der Eignung bestehen, ist
ein bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse zu
fertigen. (3.000,00 €)
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Alle 10 Jahre eine
Luftqualitätsbeurteilung (LU). Wenn aufgrund der LU Zweifel an der Eignung
bestehen, ist ein Luftqualitätsgutachten mit normalen Anforderungen zu
fertigen. (1.500,00 €) |
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Jährlich eine erneute Bescheinigung
des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von
Ratten frei ist (§ 4 Abs. 3 KurortVO). (2.500,00 €) |
Nach einer möglichen weiteren
Prädikatisierung ergeben sich in der nächsten Periode Folgekosten in Höhe von
20.000,00 €.
II.
Staatlich anerkannter Erholungsort:
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Bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse.
(1.500,00 €)
Folgekosten sind lediglich für die
Überprüfung der Situation, dass der Ort von Hygieneschädlingen frei ist, zu
erwarten. Dabei ist ein finanzieller Aufwand von 500,00 € jährlich anzusetzen.
Die Verwaltung bittet die Gremien
der Stadt, die weitere Vorgehensweise festzulegen.
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur Erlangung des Prädikates
„Staatlich anerkannter Erholungsort“ wird in der Stadt Hitzacker (Elbe)
betrieben.