Betreff
Kneippkurort Hitzacker (Elbe)
Vorlage
03/0386/2019
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Hitzacker (Elbe) ist z.Zt. staatlich anerkannter Kneippkurort. Kneippkurort ist ein Prädikat für Kurorte, das gemäß den Begriffsbestimmungen des deutschen Heilbäder- und Tourismusverbandes durch das zuständige Fachministerium des jeweiligen Bundeslandes vergeben wird. Es wird an Orte vergeben, die folgende Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen:

·         Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Trinkwasserversorgung, Abwasserversorgung, Abfallbeseitigung, Umweltschutz, Lärmschutz.

·         Das Kurgebiet muss in der Bauleitplanung der Gemeinde verankert sein. Die Grenzen des Kurgebietes sollen im Flächennutzungsplan dargestellt und erläutert werden. Fehlt ein Bebauungs- und Flächennutzungsplan, so muss zumindest ein beschlossener Raumordnungsplan oder Entwicklungsplan die Gewähr für eine entsprechende Absicherung des Kurgebietes geben.

·         Fußläufige Erreichbarkeit der Kureinrichtungen (2km)

·         Raum zur Mediennutzung mit Internetzugang.

·         Kulturelle und andere freizeitbezogene Veranstaltungen (z.B. Kurmusik, Veranstaltungen), Aktivitäten sowie sportliche und sonstige gesundheitsdienliche Angebote.

·         Ein auf die Bedürfnisse der Patienten und Gäste ausgerichtetes einwandfreies und möglichst barrierefreies/barrierearmes Straßen,- Fußgänger- und Radwegenetz.

·         Öffentliche Toiletten sind mit einem angemessenen Anteil an barrierefreier Ausstattung in ausreichender Anzahl bereitzustellen und zu pflegen.

·         Aufgelockerte Bebauung, eingebettet in gärtnerische und natürliche Bepflanzung, von Ruhe- und Grünzonen durchzogen und durch Schutzabstände zu Hauptverkehrsstraßen und emittierenden Gewerbebetrieben gesichert.

·         Keine Beeinträchtigung durch Industrieanlagen, Verkehrsmittel oder Gewerbebetriebe (auch nicht für die Zukunft zu erwarten). Insbesondere Vermeidung von gesundheitsstörenden Emissionen durch Verkehrsmittel und Gewerbebetriebe.

·         Verkehrsplanung: Freihaltung des Kurgebietes vom Durchgangsverkehr

·         Bestmögliche Beschränkung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs

 

·         Lärmimmissionen (Alltagslärm, Baulärm, Verkehrslärm und Lärm durch Gewerbebetriebe) sind auf ein verträgliches Mindestmaß zu beschränken (immissionsschutzrechtliche Vorschriften). Besondere Vorkehrungen für die Mittags- und Nachtruhe sind zu treffen.

·         Den Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Es soll ein "Tourismus für Alle" im Sinne des barrierefreien Zugangs bzw. der barrierefreien Nutzung von Gesundheits-, Erholungs-, Freizeiteinrichtungen und -programmen angeboten werden, sowie Kenntnisse über dieses Marktsegment bei den in dieser Branche Tätigen gefördert werden.

·         Gartenarchitektonisch gestalteter und gärtnerisch bewirtschafteter Park (Kurpark).

·         Zentrale, zertifizierte Auskunftsstelle (Touristinformation).

·         Vorhalten von kurunterstützenden Speiseangeboten und Diäten in den örtlichen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben. Möglichkeit von Diät- und Ernährungsberatung.

·         Ausreichende Ausschilderung touristischer/gesundheitlicher Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten sowie ausgeschildertes Wander- und Fahrradwegenetz.

·         Gästeprogramm

·         Vermittlung des Prinzips der "fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp": Ordnungstherapie, Ernährungstherapie, Hydrotherapie, Bewegungstherapie und Phytotherapie (Verwendung von Heilmitteln auf pflanzlicher Basis).

 

·         Feststellung der gesicherten Qualität von Kneippkuren durch ein medizinisch-   balneologisches Gutachten.

 

·         Ein durch Erfahrung bewährtes Bioklima und eine ausreichende Luftqualität.

 

·         Niederlassung mindestens eines kassenarztrechtlich zugelassenen Kur/Badearztes, der mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut ist, z.B. als Arzt mit der Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, Physikalische Therapie.

 

·         Mindestens ein Physiotherapeut mit vertiefter Ausbildung zur Kneippschen Hydrotherapie.

 

·         Mehrere vollständig auf die artgemäße Durchführung einer kurmäßigen Kneipptherapie eingestellte Einrichtungen mit zusammen mind. 100 Patientenbetten in Kurheimen, Kurpensionen, Kurhotels, Sanatorien oder Fachkliniken;

 

·         Regelmäßig Kurpark oder eine vergleichbare Anlage mit derselben vollständigen Funktionalität und ausgedehnte Waldbereiche mit gekennzeichnetem und teilweise für Terrainkuren definiertem Wegenetz sowie Wassertretstellen und Armbadeanlagen im Freien.

 

·         Einrichtungen zur Bewegungstherapie, Liegewiesen, Sport- und Spielanlagen.

 

·         Mindestens ein Terrainkurweg

 

Bei der Erstprädikatisierung sind zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Gutachten/Analysen vorgelegt worden:

 

 

·         Bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse

 

·         Luftqualitätsgutachten mit normalen Anforderungen

 

·         Medizinisch-wissenschaftliches Gutachten des lokalen Bioklimas bezüglich der Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten.

 

·         Medizinisch-wissenschaftliches Gutachten über die artgemäße Durchführung von Kneippkuren und Feststellung der gesicherten Qualität von Kneippkuren mit Feststellung der Heilanzeigen und Gegenanzeigen des Ortes.

 

·         Bescheinigung des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten frei ist (§ 2 Abs. 1 KurortVO).

 

 

Die Stadt Hitzacker (Elbe) hat am 18.02.2010 die Anerkennung als Kneippkurort gemäß Niedersächsischer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) vom 22.04.2005 erhalten.

 

Gemäß § 4 KurortVO überprüft das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung nach 10 Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Diese Überprüfung steht somit zum 18.02.2020 an. Dabei handelt es sich nicht um eine erneute Anerkennung, sondern um eine Überprüfung. Es sind folgende Gutachten/Analysen vorzulegen:

·         Alle 10 Jahre eine bioklimatische Beurteilung (BU). Wenn aufgrund der BU Zweifel an der Eignung bestehen, ist ein bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse zu fertigen.

·         Alle 10 Jahre eine Luftqualitätsbeurteilung (LU). Wenn aufgrund der LU Zweifel an der Eignung bestehen, ist ein Luftqualitätsgutachten mit normalen Anforderungen zu fertigen.

·         Jährlich eine erneute Bescheinigung des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten frei ist (§ 4 Abs. 3 KurortVO).

 

Seit Anerkennung der Stadt Hitzacker (Elbe) als Kneippkurort haben viele Versuche stattgefunden, offene Badekuren anzubieten. Die Gesundheitsangebote sind in den vergangenen Jahren ausgeblieben. Der junge Kneippkurort Hitzacker (Elbe) müsste bundesweit überzeugen, um sich für eine klassische Kurortplatzierung zu profilieren und für die Durchführung von ambulanten Vorsorgekuren empfohlen zu werden. Dieses ist eher unwahrscheinlich. Die Krankenkassen erteilen keine Bewilligung mehr, so dass auch hier kein Erfolg absehbar ist. Die Situation der Badearztnachfolge ist ebenfalls ungeklärt.

Neben dem Kneippkurort vergibt das Niedersächsische Ministerium 14 weitere Prädikate. Diese Prädikate verpflichten die Orte, die bei der Prädikatisierung festgestellten Qualitätskriterien dauerhaft zu erhalten. 

Eine Alternative zum Kneippkurort wäre der Luftkurort oder der Erholungsort.

 

Für Luftkurorte bestehen geringere Anforderungen, so dass diese staatliche Anerkennung, die allerdings neu beantragt werden muss, eine Alternative darstellen könnte. Ein Luftkurort setzt eine therapeutisch anwendbare Luftqualität, die durch Gutachten ebenfalls nachzuweisen ist, voraus. Im Gegensatz zum Kneippkurort sind in staatlich anerkannten Luftkurorten keine stationären Kureinrichtungen erforderlich. Das Prädikat wird von Orten geführt, in denen der Gesundheitstourismus ein wichtiger Wirtschaftszweig ist. Für die Anerkennung als Luftkurort sind

 

·         ein Luftqualitätsgutachten mit normalen Anforderungen

·         ein bioklimatisches Gutachten in Form einer Standard-Themaanalyse

·         ein Gutachten über die Freiheit von Hygieneschädlingen

vorzulegen.

 

Eine weitere Alternative wäre der Erholungsort. Der Erholungsort ist in der Anerkennung mit geringen Stufen versehen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen gestalten sich wie folgt:

 

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Trinkwasserversorgung, Abwasserversorgung, Abfallbeseitigung, Umweltschutz, Lärmschutz usw. ist eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung.

 

·         Das Kurgebiet muss in der Bauleitplanung der Gemeinde verankert sein. Die Grenzen des Kurgebietes sollen im Flächennutzungsplan dargestellt und erläutert werden. Fehlt ein Bebauungs- und Flächennutzungsplan, so muss zumindest ein beschlossener Raumordnungsplan oder Entwicklungsplan die Gewähr für eine entsprechende Absicherung des Kurgebietes geben.

·         Fußläufige Erreichbarkeit der Erholungseinrichtungen (2km)

·         Raum zur Mediennutzung mit Internetzugang.

 

·         Kulturelle und andere freizeitbezogene Veranstaltungen. Aktivitäten sowie sportliche und sonstige gesundheitsdienliche Angebote.

 

·         Ein auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtetes einwandfreies und möglichst barrierefreies/barrierearmes Straßen,- Fußgänger- und Radwegenetz.

 

·         Öffentliche Toiletten sind, mit einem angemessenen Anteil an barrierefreier Ausstattung, in ausreichender Anzahl bereitzustellen und zu pflegen.

 

·         Aufgelockerte Bebauung, eingebettet in gärtnerische und natürliche Bepflanzung, von Ruhe- und Grünzonen durchzogen und durch Schutzabstände zu Hauptverkehrsstraßen und emittierenden Gewerbebetrieben gesichert.

 

·         Keine Beeinträchtigung durch Industrieanlagen, Verkehrsmittel oder Gewerbebetriebe (auch nicht für die Zukunft zu erwarten). Insbesondere Vermeidung von gesundheitsstörenden Emissionen durch Verkehrsmittel und Gewerbebetriebe.

 

·         Bestmögliche Beschränkung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs

 

·         Lärmimmissionen (Alltagslärm, Baulärm, Verkehrslärm und Lärm durch Gewerbebetriebe) sind auf ein verträgliches Mindestmaß zu beschränken (immissionsschutzrechtliche Vorschriften). Besondere Vorkehrungen für die Mittags- und Nachtruhe sind zu treffen.

 

·         Den Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Es soll ein "Tourismus für Alle" im Sinne des barrierefreien Zugangs bzw. der barrierefreien Nutzung von Gesundheits-, Erholungs-, Freizeiteinrichtungen und -programmen angeboten werden, sowie Kenntnisse über dieses Marktsegment bei den in dieser Branche Tätigen gefördert werden.

 

·         Parkähnliche Ruhesphäre

 

·         Zentrale, zertifizierte Auskunftsstelle (Touristinformation).

 

Daneben gibt es natürliche oder ortsspezifische Voraussetzungen:

 

 

·         Erholungsorte sind bioklimatisch begünstigte Orte, die auch während kurzer Aufenthalte z.B. am Wochenende eine Regeneration ermöglichen sollen. Hierzu ist ein Ortscharakter nötig, der sich gesundheitsfördernd auswirkt.

 

·         Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer pro Gast soll nach der amtlichen Statistik des LSN bei mindestens 2,5 Tagen liegen.

 

·         Teilnahme Servicequalität (ServiceQ) Deutschland für Beherbergungsbetriebe wird empfohlen.

 

·         Unterkünfte in Hotels, Gasthöfen, kleineren Beherbergungseinrichtungen und Privatzimmern mit mindestens 100 Schlafgelegenheiten (inkl. Campingplätzen), in der Mehrzahl mit mittlerem bis gehobenem Komfort.

 

·         Moderne, durchgängig gepflegte Infrastruktur und ein gepflegtes Ortsbild.

·         Ausreichende Ausschilderung touristischer/gesundheitlicher Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten sowie ausgeschildertes Wander- und Fahrradwegenetz.

 

·         Gästeprogramm

 

·         Die Ausrichtung des Ortes auf erholungssuchende Gäste muss erkennbar sein. Beispiele hierfür sind u.a. beruhigte Verkehrszonen, touristische Angebote die die Erholung unterstützen wie Kulturveranstaltungen, Gesundheitsangebote, Bewegungs- und Sportangebote.

 

·         Angebot von gesundheitsfördernder Maßnahmen wie z.B. Sport,- Bewegungs- und Entspannungsangebote ebenso wie Bademöglichkeiten und die Förderung gesunder, ausgewogener Ernährung.

 

Für die Erstprädikatisierung sind zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Gutachten/Analysen vorzulegen:

 

 

·         Luftqualitätsbeurteilung. Wenn aufgrund der Luftqualitätsbeurteilung Zweifel an der

Eignung bestehen, dann ist ein Luftqualitätsgutachten notwendig.

·         Bescheinigung des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten frei ist (§ 2 Abs. 2 KurortVO).

 

·           Bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse.

 

 

 

Diese Voraussetzungen sind in Hitzacker (Elbe) gegeben.

Die finanziellen Auswirkungen gestalten sich wie folgt:

I. Kneippkurort:

·         Alle 10 Jahre eine bioklimatische Beurteilung (BU). Wenn aufgrund der BU Zweifel an der Eignung bestehen, ist ein bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse zu fertigen. (3.000,00 €)                                                                                                                

·         Alle 10 Jahre eine Luftqualitätsbeurteilung (LU). Wenn aufgrund der LU Zweifel an der Eignung bestehen, ist ein Luftqualitätsgutachten mit normalen Anforderungen zu fertigen. (1.500,00 €)

·         Jährlich eine erneute Bescheinigung des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten frei ist (§ 4 Abs. 3 KurortVO). (2.500,00 €)

Nach einer möglichen weiteren Prädikatisierung ergeben sich in der nächsten Periode Folgekosten in Höhe von 20.000,00 €.

II. Staatlich anerkannter Erholungsort:

  • Luftqualitätsbeurteilung. Wenn aufgrund der Luftqualitätsbeurteilung Zweifel an der Eignung bestehen, dann ist ein Luftqualitätsgutachten notwendig. (1.500,00 €)
  • Bescheinigung des LAVES darüber, dass der Ort von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten frei ist (§ 2 Abs. 2 KurortVO). (1.000,00 €)

 

  •   Bioklimatisches Gutachten in Form einer vereinfachten Klimaanalyse. (1.500,00 €)

Folgekosten sind lediglich für die Überprüfung der Situation, dass der Ort von Hygieneschädlingen frei ist, zu erwarten. Dabei ist ein finanzieller Aufwand von 500,00 € jährlich anzusetzen.

Die Verwaltung bittet die Gremien der Stadt, die weitere Vorgehensweise festzulegen.

 


Beschlussvorschlag:

Das Verfahren zur Erlangung des Prädikates „Staatlich anerkannter Erholungsort“ wird in der Stadt Hitzacker (Elbe) betrieben.