Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2017 wurde im Oktober 2018 fertiggestellt und dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) prüfbereit gemeldet. Die Prüfung des Abschlusses
wurde am 17.12.2018 beendet.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den
Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter
Ziffer 4 weist das RPA auf den Seiten 13 bis 15 des Prüfberichtes auf einige
„Fehler“ hin:
4.1 Aktivierung von
geleisteten Investitionszuweisungen und –zuschüssen
Gemäß dem bis 2016
geltenden § 42 GemHKVO sind von der Gemeinde an Dritte geleistete Zuweisungen
für Investitionen grundsätzlich zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben.
Dieses ist in der Vergangenheit auch regelmäßig geschehen. Zwischen der
Verwaltung und dem Prüfer des RPA bestand allerdings ein Dissens über die
Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass
eine Investitionszuweisung unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten nur
dann vorliegt, wenn eine schriftliche (!) Gegenleistungsverpflichtung des
Empfängers in Form eines Vertrages oder eines Zuwendungsbescheides existiert.
Zudem habe sich die Dauer der Abschreibung an der Zweckbindungsfrist des
jeweiligen Zuwendungsbescheides (o.ä.) zu orientieren, unabhängig vom
Gegenstand der Förderung.
Nach Ansicht der
Verwaltung kann diese strikte Rechtsauffassung des RPA den bis 2017 geltenden
Rechtsvorschriften nicht entnommen werden. Ein Schriftformerfordernis ist dort
nicht verankert. Die vom Innenministerium eingesetzte AG Doppik hält eine
schriftliche Fixierung lediglich für zweckmäßig. Bei Zuweisungen der
Gemeinde an Vereine und Verbände war es
regelmäßig nie erforderlich, formelle Förderbescheide zu erlassen, da die
„Vor-Ort-Kontrolle“ über die Verwendung durch den Rat und den Bürgermeister
stets gegeben war und ist. Ferner hat die Gemeinde die planmäßige Abschreibung
stets am Gegenstand der Förderung bemessen und nicht an formellen schriftlichen
Zweckbindungsfristen.
Mittlerweile ist
aber eine neue Rechtslage eingetreten, so dass die genannte
Investitionszuweisung zum Erwerb eines Grundstückes doch abzuschreiben ist.
Aufgrund der Besonderheit dieses Altfalles wurde sich mit dem RPA verständigt,
hierfür einen Zeitraum von 25 Jahren mit einen jährlichen Abschreibungsbetrag
von 4.000 € vorzusehen.
4.2 Zahlung von
geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen
Das RPA empfiehlt
auch bei laufenden/konsumtiven Zuwendungen das Ausstellen eines förmlichen
Zuwendungsbescheides. Bei Zuweisungen der Gemeinde an Vereine und Verbände war
es regelmäßig nie erforderlich, formelle Förderbescheide zu erlassen, da die
„Vor-Ort-Kontrolle“ über die Verwendung durch den Rat und den Bürgermeister stets
gegeben war und ist. Um den Verwaltungsaufwand für diese Vorgänge gering zu
halten, wurde mit dem RPA eine Verständigung herbeigeführt, dass in Anlehnung
an die Landeshaushaltsordnung erst ab einer Wertgrenze von 2.500 € Bescheide
erlassen werden.
4.3 Anordnung von
Zahlungen
Der Hinweis ist
berechtigt. Auf dem Buchungsjournal fehlte versehentlich eine zweite
Unterschrift.
4.4
Wertberichtigung von Forderungen
Hier gibt es
unterschiedliche Auffassungen zwischen Rechnungsprüfungsamt und der Samtgemeinde,
ab welchem Zeitpunkt Forderungen als zweifelhaft zu bewerten und abzuschreiben
sind. Das bisherige Verfahren zur Ermittlung eventueller Wertberichtungen von
Forderungen wird weiterhin als ausreichend erachtet. Trotzdem wird zukünftig
aufgrund des Hinweises des Rechnungsprüfungsamtes, soweit möglich, ein noch
strengerer Maßstab angesetzt. Die Samtgemeinde bevorzugt diese individuelle
Betrachtung der einzelnen Fälle, eine pauschale Wertberichtigung erscheint
nicht erforderlich. Aufgrund der persönlichen Kenntnis der Mehrzahl der in
Frage kommenden Fälle werden die Forderungen, auch ältere, Stück für Stück
beigetrieben, so dass hier kein weiterer Wertberichtigungsbedarf besteht, zumal
der Prüfer selbst von „geringem Umfang“ spricht.
4.5
Versicherungsleistungen
Es besteht seit
mehreren Jahren ein Versicherungs-Rahmenvertrag mit der VGH Versicherung. Die
Zahlung der Versicherungsprämien erfolgte letztlich aufgrund einer rechtlichen
Verpflichtung aus diesem Rahmenvertrag. Eine rechtliche Verpflichtung für die "Neu"-Ausschreibung
der Versicherungsleistungen wird derzeit nicht gesehen. Zum einen ist o. g.
Rahmenvertrag weiterhin gültig. Zum anderen liegen die Beträge
für die einzelnen Objekte jeweils deutlich unter 1.000 €. Es handelt
sich um eine marktgängige Leistung bei der eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
möglich ist. Für eine sachgerechte Ausschreibung von Versicherungsleistungen
sollte eine mehrjährige Gefährdungsbeurteilung für jedes Objekt vorliegen, die
verwaltungsseitig erst erarbeitet werden müsste. Zudem ist das
Ausschreibungsverfahren von Versicherungsleistungen recht komplex, so dass die
Hinzuziehung eines externen Dienstleisters erforderlich wäre. Es ist zu
hinterfragen, ob bei Versicherungsaufwendungen von 1.648,79 € im Jahr 2017 die
evtl. möglichen Einsparungen nach einer Ausschreibung in einem angemessenen
Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens stehen.
4.6
Geldtransitkonto
Diese Buchung
stammt in der Tat aus der Zeit der Pilotphase des Doppikprojektes, als die
Samtgemeinde und die Mitgliedsgemeinden noch kameral arbeiteten, im
Programm-Hintergrund aber bereits doppische Buchungen „mitliefen“. Die
angesprochene Buchung sollte dazu dienen, die liquiden Mittel der Gemeinde in
die Eröffnungsbilanz 2004 zu transferieren. Bisher wurde kein gangbarer Weg
gefunden, diese fehlerhafte Buchung aus dem System zu entfernen. Auf die
Jahresabschlüsse und die Bilanzen der Gemeinde hat diese „Uralt-Buchung“
keinerlei Einfluss.
4.7 Barzahlungen
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
4.8 Auftragsvergaben
In der Regel werden
seitens der Verwaltung immer mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt. Zur
Dokumentation der Vergaben wird seit 2017 ein vom Rechnungsprüfungsamt zur
Verfügung gestelltes Muster verwendet. Es wird großes Augenmerk darauf verwendet,
Vergabefehler zukünftig zu vermeiden.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2017 ein ordentliches Ergebnis von -34.895,79 € und ein
außerordentliches Ergebnis von +7.564,94 € erzielt. Das Defizit des
ordentlichen Ergebnisses wird durch die vorhandene Überschussrücklage gedeckt.
Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses ist der Rücklage aus dem
außerordentlichen Ergebnis zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt den Jahresabschluss 2017 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2017.
b) Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird der Rücklage aus dem
außerordentlichen Ergebnis zugeführt.