Sachverhalt:
Da der Käufer seine
Planungen in der Kürze der Zeit noch nicht abschließen konnte, aber nun
ernsthaft versichert hat, ein Haus auf dem Grundstück zu errichten zu wollen,
sollte zunächst auf das Rückkaufsrecht verzichtet werden.
Der Käufer hat
mittlerweile einen Architekten mit der Bauausführung beauftragt. Eine
Bauanzeige wurde am 20.7.2018 verfasst.
Allerdings reicht
die Anzeige nicht aus. Im Vertrag ist eindeutig geregelt, dass das Grundstück
bis Fristablauf mit einem Wohnhaus zu bebauen ist.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss vom
14.3.2018 (Jam/X/08) von dem Rückkaufsrecht gem. Vertrag des Notares Manfred
Seegebarth vom 8.12.1998 über das Flurstück Gemarkung Breselenz, Flur 1,
Flurstück 6/28 in Größe von 1.304 m² Gebrauch zu machen, wenn bis zum 30.6.2018
keine Bautätigkeit erfolgt ist, wird aufgehoben.
Dem Käufer wird eine weitere Frist bis zum 31.12.2018 eingeräumt. Dies soll jedoch der letzte Termin sein. Danach wird von dem Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht.