Sachverhalt:
Am 8.12.1998 wurde
das im Beschlussvorschlag genannte Flurstück verkauft.
Bestandteil des
Vertrages war unter anderem, dass der Gemeinde ein Rückkaufsrecht zu 90 % des
damaligen Verkaufspreises in Höhe von 38.468,00 DM zusteht, wenn das Objekt
nicht innerhalb von 5 Jahren mit einem Wohnhaus bebaut wird. Dieses Recht wurde
im Grundbuch eingetragen.
Der Käufer wurde
mehrfach aufgefordert, seiner Bauverpflichtung nachzukommen. Zuletzt am
21.11.2017 unter Fristsetzung bis 31.1.2017 mit der Bitte, bis dahin einen
Bauantrag einzureichen.
Die Frist ist
mittlerweile auch verstrichen, ohne dass der damalige Käufer sich gemeldet hat.
Die Ausübung des
Rechtes kann auf verschiedene Arten erfolgen.
- Aufgrund
der Eintragung beantragt die Gemeinde durch Erklärung beim Grundbuchamt,
dass Sie das Rückkaufsrecht ausüben möchte oder
- durch
notariellen Aufhebungsvertrag
wobei von Seiten
der Verwaltung die 2te Lösung vorgeschlagen wird, da mittlerweile ein Erbfall
eingetreten ist. Der Antrag auf Rückübertragung beim Grundbuchamt (Variante 1)
wäre in diesem Falle aus verschiedenen Gründen etwas komplizierter.
Beschlussvorschlag:
Von dem
Rückkaufsrecht gem. Vertrag des Notares Manfred Seegebarth vom 8.12.1998 über
das Flurstück Gemarkung Breselenz, Flur 1, Flurstück 6/28 in Größe von 1.304 m²
wird Gebrauch gemacht.
Der Rückkaufspreis
beträgt 17.701,54 €.
Die mit dem Vertrag und der Umschreibung der Rückübertragung verbundenen Kosten trägt der damalige Käufer.