Betreff
Ausübung eines Rückkaufsrechtes
Vorlage
31/0047/2018
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Am 8.12.1998 wurde das im Beschlussvorschlag genannte Flurstück verkauft.

Bestandteil des Vertrages war unter anderem, dass der Gemeinde ein Rückkaufsrecht zu 90 % des damaligen Verkaufspreises in Höhe von 38.468,00 DM zusteht, wenn das Objekt nicht innerhalb von 5 Jahren mit einem Wohnhaus bebaut wird. Dieses Recht wurde im Grundbuch eingetragen.

Der Käufer wurde mehrfach aufgefordert, seiner Bauverpflichtung nachzukommen. Zuletzt am 21.11.2017 unter Fristsetzung bis 31.1.2017 mit der Bitte, bis dahin einen Bauantrag einzureichen.

 

Die Frist ist mittlerweile auch verstrichen, ohne dass der damalige Käufer sich gemeldet hat.

 

Die Ausübung des Rechtes kann auf verschiedene Arten erfolgen.

 

  1. Aufgrund der Eintragung beantragt die Gemeinde durch Erklärung beim Grundbuchamt, dass Sie das Rückkaufsrecht ausüben möchte oder

 

  1. durch notariellen Aufhebungsvertrag

 

wobei von Seiten der Verwaltung die 2te Lösung vorgeschlagen wird, da mittlerweile ein Erbfall eingetreten ist. Der Antrag auf Rückübertragung beim Grundbuchamt (Variante 1) wäre in diesem Falle aus verschiedenen Gründen etwas komplizierter.

 


Beschlussvorschlag:

 

Von dem Rückkaufsrecht gem. Vertrag des Notares Manfred Seegebarth vom 8.12.1998 über das Flurstück Gemarkung Breselenz, Flur 1, Flurstück 6/28 in Größe von 1.304 m² wird Gebrauch gemacht.

Der Rückkaufspreis beträgt 17.701,54 €.

Die mit dem Vertrag und der Umschreibung der Rückübertragung verbundenen Kosten trägt der damalige Käufer.