Sachverhalt:
Der Anlieger
stellte den Antrag, die in der von ihm gekennzeichneten Fläche zu kaufen.
zu 1.
Die
Wegeparzelle 61/23 ist als Fußweg im B-Plan festgesetzt und sollte nach Aussage
des verantwortlichen Fachdienstes nicht veräußert werden, da dann die
Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht mehr gesichert ist. Die
Eintragung von Wegerechten wären zwar möglich, war aber in vergleichbaren
Fällen in Vergangenheit häufig mit Problemen verbunden.
zu 2.
Das
Flurstück 61/57 ist im B-Plan Hitzacker Süd als eine Grünfläche mit
"Biotopschutz 3" festgelegt.
Für die Grünfläche gilt:
Forstwirtschaftliche,
landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung ist nicht zulässig, Nutzung zur
Hobbytierhaltung, als Zeltplatz, als Festplatz, als Grillplatz oder ähnliches
ist nicht zulässig.
Zum Schutz der Grünfläche hält es die
Verwaltung nicht für sinnvoll, die Fläche zu veräußern, zumal hier keine
privaten Nutzungen zulässig sind.
zu 3.
Für das
Teilstück hinter dem Flurstück 61/51 gelten die gleichen Bedingungen, wie für
die unter 2. genannte Teilfläche. Hier gestalten sich jedoch die
Unterhaltungsarbeiten sehr schwierig, da es zum Teil in Hanglage liegt und nur
schwer gepflegt werden kann. Die Fläche ist auf einfache Art nur über das
Grundstück des Anliegers erreichbar. Die Bedingungen des B-Planes werden dem
Käufer auferlegt.
Beschlussvorschlag:
1. Die Wegeparzelle Hitzacker Flur 10,
Flurstück 61/23 wird nicht an den anliegenden Interessenten verkauft.
2. Ein Teilstück in Größe von ca. 1.616 m² des
Flurstückes 61/57 wird nicht an den anliegenden Interessenten verkauft.
3. Ein Teilstück in Größe von ca. 314 m² des
Flurstückes 61/57 wird an den anliegenden Interessenten verkauft. Die
Vertrags-und insbesondere die Vermessungskosten trägt der Käufer.
Der Kaufpreis beträgt 1,80 € je m², also insgesamt ca. 565,00 €.