Sachverhalt:
Im Rahmen der Sportboothafenerweiterung ist es geplant, den Brückenbereich entlang der Elbstraße mit
einer Drehbrücke zu versehen. Die berechnete Belastung der Brücke beträgt 3 t,
ausnahmsweise ist die gelegentliche Nutzung der Brücke mit einer Tonnage bis zu
12 t für Dienstfahrzeuge rechnerisch zulässig.
Aufgrund der
Tonnagebeschränkung ab dem Brückenbauwerk auf 3 t ist aus straßenrechtlicher
Betrachtung die Teileinziehung der Straßenfläche ab dem Brückenbauwerk
notwendig.
Hierzu sind die
Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7
und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein
Teilbereich des Flurstückes 78/ 16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker auf ein
zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen
Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t zu
beschränken. Der einzuziehende Bereich ist auf dem der Vorlage beigefügten
Lageplan farblich dargestellt.
Da die
Teileinziehung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird,
kann gem. § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz auf die 3 monatige
öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Flurstücke
29/26 und 29/27 der Flur 7 und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung
Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung
Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges
Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung
mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8
Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich
ist auf dem beigefügten Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.