Betreff
Teileinziehung eines Bereiches der Elbstraße gem § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz
Vorlage
30/0159/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Im Rahmen  der Sportboothafenerweiterung  ist es geplant,  den Brückenbereich entlang der Elbstraße mit einer Drehbrücke zu versehen. Die berechnete Belastung der Brücke beträgt 3 t, ausnahmsweise ist die gelegentliche Nutzung der Brücke mit einer Tonnage bis zu 12 t für Dienstfahrzeuge rechnerisch zulässig.

Aufgrund der Tonnagebeschränkung ab dem Brückenbauwerk auf 3 t ist aus straßenrechtlicher Betrachtung die Teileinziehung der Straßenfläche ab dem Brückenbauwerk notwendig.

 

Hierzu sind die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7  und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/ 16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t zu beschränken. Der einzuziehende Bereich ist auf dem der Vorlage beigefügten Lageplan farblich dargestellt.

 

Da die Teileinziehung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird, kann gem. § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz auf die 3 monatige öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.