Betreff
Personen- und Lastenfähre, Hafenvertrag (Antrag stellv. Bgm Guhl)
Vorlage
31/0578/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Siehe anliegenden Antrag stellv. Bgm Guhl

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit Vertrag vom 08.07.2004 ist die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH in den Pachtvertrag vom 17.10.1990/28.11.1990 zwischen dem Land Niedersachen und der Stadt Hitzacker (Elbe) eingetreten.

Durch diesen Pachtvertrag ist die Fährgerechtigkeit zunächst auf die Stadt Hitzacker (Elbe) übertragen worden.

 

§ 3 dieses Pachtvertrages lautet:

„Die Fährgerechtigkeit berechtigt den Pächter zum Betreiben einer Personenfähre. Sofern öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Fähre auch für die Benutzung von Kraftwagen vorgehalten werden.“

 

Die Regelung besagt, dass es die Berechtigung zum Betrieb einer Personenfähre gibt. Sie bietet des Weiteren die Möglichkeit für den Betrieb einer Fähre zur Benutzung durch Kraftwagen.

 

Rechtlich kann daher nicht gefolgert werden, dass nur eine Genehmigung für eine Fähre vorliegt die Personen und Kraftwagen transportieren kann. Der Pachtvertrag lässt die Ausgestaltung der Nutzung offen, sie bietet lediglich die Möglichkeit neben Personen auch Kraftwagen transportieren. Es ist aus dem Vertrag auch nicht zu folgern, dass Lasten mit Kraftwagen gleichzusetzen sind.

 

Es gibt somit für die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH keine rechtliche Verpflichtung, eine Autofähre zu betreiben, es besteht lediglich die Möglichkeit eine entsprechende Fähre zu betreiben.

Die vertraglichen Verpflichtungen durch die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH wurden also erfüllt, so dass der Antrag des stellv. Bgm. Guhl "ins Leere" läuft.

Daher sind auch keine eventuellen Schadenersatzansprüche zu prüfen.

 


Beschlussvorschlag: