Sachverhalt:
Siehe anliegenden
Antrag stellv. Bgm Guhl
Stellungnahme
der Verwaltung:
Mit
Vertrag vom 08.07.2004 ist die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH in den Pachtvertrag
vom 17.10.1990/28.11.1990 zwischen dem Land Niedersachen und der Stadt
Hitzacker (Elbe) eingetreten.
Durch
diesen Pachtvertrag ist die Fährgerechtigkeit zunächst auf die Stadt Hitzacker
(Elbe) übertragen worden.
§ 3
dieses Pachtvertrages lautet:
„Die
Fährgerechtigkeit berechtigt den Pächter zum Betreiben einer Personenfähre.
Sofern öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Fähre
auch für die Benutzung von Kraftwagen vorgehalten werden.“
Die
Regelung besagt, dass es die Berechtigung zum Betrieb einer Personenfähre gibt.
Sie bietet des Weiteren die Möglichkeit für den Betrieb einer Fähre zur
Benutzung durch Kraftwagen.
Rechtlich
kann daher nicht gefolgert werden, dass nur eine Genehmigung für eine Fähre
vorliegt die Personen und Kraftwagen transportieren kann. Der Pachtvertrag
lässt die Ausgestaltung der Nutzung offen, sie bietet lediglich die Möglichkeit
neben Personen auch Kraftwagen transportieren. Es ist aus dem Vertrag auch
nicht zu folgern, dass Lasten mit Kraftwagen gleichzusetzen sind.
Es gibt
somit für die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH keine rechtliche Verpflichtung, eine
Autofähre zu betreiben, es besteht lediglich die Möglichkeit eine entsprechende
Fähre zu betreiben.
Die
vertraglichen Verpflichtungen durch die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH wurden also
erfüllt, so dass der Antrag des stellv. Bgm. Guhl "ins Leere" läuft.
Daher
sind auch keine eventuellen Schadenersatzansprüche zu prüfen.
Beschlussvorschlag: