Betreff
Antrag auf Änderung der örtlichen Bauvorschrift des Bebauungsplans "Rotes Teichsfeld"
Vorlage
30/0352/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Herr Christian Bäther und Frau Maia Francke haben den in der Anlage I beigefügten Antrag auf Änderung der örtlichen Bauvorschrift (öBV) des Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ gestellt.

Sie beabsichtigen einen neuen Gartenzaun an Ihrem Grundstück aufzustellen. Der gewünschte Doppelstabmaschenzaun ist aufgrund der Festsetzungen in der o.g. örtlichen Bauvorschrift nicht an Grundstücksseiten, die an öffentliche Flächen angrenzen, zulässig.

 

Im § 4 der öBV sind zu Einfriedungen an Grundstücken  folgende Regelungen getroffen:

Zur Einfriedung der Grundstücke sind nur Laubhecken, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Feldsteinmauern in Trockenmauerwerk und Mauern in dem Material und der Oberflächenbeschaffenheit wie die Außenwand des Hauptgebäudes zulässig. Grundstücksseiten, die nicht an öffentliche Flächen angrenzen, dürfen auch durch Maschendrahtzäune, die zu bepflanzen sind, eingefriedet werden. Die Höhe darf max. 1m betragen.

 

Bei einer Ortskontrolle wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Grundstücke mit Feldsteinmauern oder Hecken eingefriedet sind.

 

Die Verwaltung schlägt die Ablehnung des Antrages aufgrund der Gleichbehandlung der Anwohner und dem einheitlichen Erscheinungsbild des Baugebiets vor.

 


Beschlussvorschlag:

Der von Herrn Bäther und Frau Francke am 16.08.2015 gestellte Antrag auf Änderung der örtlichen Bauvorschrift des Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ wird zurückgewiesen.