Sachverhalt:
Herr Christian
Bäther und Frau Maia Francke haben den in der Anlage I beigefügten Antrag auf
Änderung der örtlichen Bauvorschrift (öBV) des Bebauungsplans „Rotes
Teichsfeld“ gestellt.
Sie beabsichtigen
einen neuen Gartenzaun an Ihrem Grundstück aufzustellen. Der gewünschte
Doppelstabmaschenzaun ist aufgrund der Festsetzungen in der o.g. örtlichen
Bauvorschrift nicht an Grundstücksseiten, die an öffentliche Flächen angrenzen,
zulässig.
Im § 4 der öBV sind
zu Einfriedungen an Grundstücken
folgende Regelungen getroffen:
Zur Einfriedung der Grundstücke sind nur
Laubhecken, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Feldsteinmauern in Trockenmauerwerk
und Mauern in dem Material und der Oberflächenbeschaffenheit wie die Außenwand
des Hauptgebäudes zulässig. Grundstücksseiten, die nicht an öffentliche Flächen
angrenzen, dürfen auch durch Maschendrahtzäune, die zu bepflanzen sind,
eingefriedet werden. Die Höhe darf max. 1m betragen.
Bei einer
Ortskontrolle wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Grundstücke
mit Feldsteinmauern oder Hecken eingefriedet sind.
Die Verwaltung
schlägt die Ablehnung des Antrages aufgrund der Gleichbehandlung der Anwohner
und dem einheitlichen Erscheinungsbild des Baugebiets vor.
Beschlussvorschlag:
Der von Herrn
Bäther und Frau Francke am 16.08.2015 gestellte Antrag auf Änderung der
örtlichen Bauvorschrift des Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ wird
zurückgewiesen.