Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2010 sowie Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2010
Vorlage
20/0176/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss 2010 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) neben den Jahresabschlüssen 2011 und 2012 im Dezember 2014 vorgelegt. Die Prüfung des Abschlusses 2010 wurde am 13.02.2015 beendet.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 weist das RPA auf Seite 16 des Prüfberichtes auf einige Fehler hin, die künftig abgestellt werden sollten.

 

4.2 Feststellungsvermerke und Anordnungsbefugnis

Grund für diesen Hinweis ist der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Verwaltung in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied für den Marketingverein ALMA e.V. eine Beitragsrechnung an die Gemeinde ausgestellt und die entsprechende Auszahlungsanordnung sachlich richtig gezeichnet hat. Dieses ist, wie richtigerweise bemängelt wird, aus formellen Gründen unzulässig. Inhaltlich waren Buchung und Zahlung korrekt.

 

4.3 Verfügungsmittel

Das RPA vertritt den Standpunkt, dass die Kosten der Weihnachtsfeier den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters zuzuordnen seine und die Buchungen auf dem Konto „Öffentlichkeitsarbeit“ (Ehrungen, Jubiläen, etc.) falsch wären. Wäre die Aufwendungen als Verfügungsmittel gebucht worden, wäre eine  unzulässige Ansatzüberschreitung entstanden.

Nach § 13 Abs. 1 GemHKVO sind Verfügungsmittel „Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen (…) des ehrenamtlichen Bürgermeisters (…), die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind“. Da es sich nach Auffassung der Verwaltung bei den Aufwendungen für die Weihnachtsfeier nicht um Aufwendungen des Bürgermeisters handelt, sondern um eine Veranstaltung des Rates unter Beteiligung von Spielkreisbeschäftigen usw., kann es sich folglich nicht um Aufwand handeln, der über Verfügungsmittel abzuwickeln wäre. Die Zuordnung zum Konto „Öffentlichkeitsarbeit“ ist wohl auch nicht „zufriedenstellend“, allerdings geben die amtlichen Zuordnungsvorschriften des Landes Niedersachsen keine konkreten Hinweise, wie derartige Aufwendungen zu buchen sind.

 

4.4 Anlagevermögen

Hier handelt es sich um ein technisches Problem aufgrund der „historischen“ Struktur der Anlagenbuchhaltung, welches nicht kurzfristig zu lösen ist. Diese wurde mehrfach mit dem RPA besprochen. Es handelt sich lediglich um ein Darstellungsproblem in der Anlagenbuchhaltung (Nebenbuchhaltung zur Finanzbuchhaltung), die keinerlei Auswirkung auf den Jahresabschluss an sich hat.

 

4.5 Planungsverband Neu Tramm

Der Sachverhalt wurde zutreffend dargestellt. Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Gemeinde Jameln ergeben sich hierdurch nicht.

 

Unter Ziffer 4.1 auf Seite 15 des Prüfberichtes gibt das RPA zu bedenken, dass die Förderrichtlinie zum Einsatz energiesparender Technologien der Gemeinde aufgrund der räumlichen Beschränktheit auf das Baugebiet Zieleitz gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte.  Zudem sollte diese freiwillige Aufgabe aufgrund der finanziellen Auswirkungen überdacht werden. Aus Sicht der Verwaltung sollte dieser Hinweis in einem separaten Tagesordnungspunkt auf einer der nächsten Sitzungen des Rates thematisiert werden.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2010 ein ordentliches Ergebnis von - 29.772,09 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 566,16 € erzielt. Gemäß § 24 GemHKVO wird der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses  in voller Höhe mit dem Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses 2010 verrechnet. Der verbleibende Fehlbetrag wird durch eine Entnahme aus der entsprechenden Überschussrücklage gedeckt.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2010 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem

Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2010.