Sachverhalt:
Die Kosten für
Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur abrechnungsfähig, wenn sämtliche
Anlagenteile der öffentlichen Straße (gesamte Anlage) auf ganzer Länge
ausgebaut werden. Ist eine Straße nicht mit allen Regelbestandteilen (Fahrbahn
Entwässerung, Beleuchtung) hergestellt worden, so können die hergestellten
Anlagenteile nur gesondert abgerechnet werden, wenn zuvor eine förmliche
Kostenspaltung ausgesprochen worden ist.
Gesondert
abrechnungsfähig ist z.B. der Aufwand für Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung,
Entwässerung, Parkflächen, Geh- und Radwege von Anlagen gemäß § 9
Erschließungsbeitragssatzung.
Auf ausdrückliches
Verlangen der dort ansässigen Maschinenbaufirma wurde Ende 2012 die Erneuerung
und Erweiterung der Gewerbeerschließungsstraße im OT Gülden durchgeführt.
Beitragsfähig nach der Erschließungsbeitragssatzung ist nur die erstmalige
Herstellung von Anlagen bzw. Anlagenteilen. Für bereits einmal hergestellte
Anlagenteile können somit Erneuerungskosten nicht als Erschließungsaufwand
abgerechnet werden.
Umlagefähig nach
der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde sind die Fahrbahnverlängerung und
die Fahrbahnentwässerung der Gewerbestraße. Eine Beleuchtungsanlage ist nicht
vorhanden. Wegen der fehlenden Beleuchtungsanlage und der noch nicht
vorgenommenen straßenrechtlichen Widmung der Verlängerungsstrecke entspricht die Anlage bislang nicht den
satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen.
Um die gesonderte
Abrechnung der Anlagenteile Fahrbahn und Entwässerung zu ermöglichen, ist für
sie eine Ratsentscheidung gemäß § 9 der Erschließungsbeitragssatzung über die
Kostenspaltung zu treffen.
Der umlagefähige
Erschließungsaufwand ist im März 2014 bereits mit 45.742,59 € ermittelt worden.
Das Angebot zum Abschluss einer Ablösevereinbarung wurde vom dortigen
Alleinanlieger nicht wahrgenommen.
Der Verzicht der
Refinanzierung des Erschließungsaufwandes durch Beiträge würde einen
zusätzlichen Finanzierungsbedarf durch Kreditmittel hervorrufen, was nach
Ansicht der Verwaltung einen Verstoß gegen die Grundsätze der
Finamittelbeschaffung nach § 111 NKomVG darstellt. Hiernach ist eine
Kreditfinanzierung nur zulässig, wenn die vorrangige Finanzierung über
spezielle Entgelte (u.a. Erschließungsbeiträge) nicht möglich ist oder
wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Über rechtswidrige Beschlüsse der
Vertretung hat der
Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich einen Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde
zu erstatten.
Beschlussvorschlag:
Die
Aufwandsermittlung und Beitragserhebung der Erschließungsmaßnahme
„Gewerbestraße Gülden“, Bestandsverzeichnis-Nr. 706/54, wird für die
Anlagenteile Straßenentwässerung sowie Fahrbahn im Wege der Kostenspaltung
durchgeführt.