Betreff
Abrechnung der Erschließungsmaßnahme "Gewerbestraße Gülden" im Wege der Kostenspaltung
Vorlage
22/0072/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Die Kosten für Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur abrechnungsfähig, wenn sämtliche Anlagenteile der öffentlichen Straße (gesamte Anlage) auf ganzer Länge ausgebaut werden. Ist eine Straße nicht mit allen Regelbestandteilen (Fahrbahn Entwässerung, Beleuchtung) hergestellt worden, so können die hergestellten Anlagenteile nur gesondert abgerechnet werden, wenn zuvor eine förmliche Kostenspaltung ausgesprochen worden ist.

Gesondert abrechnungsfähig ist z.B. der Aufwand für Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung, Parkflächen, Geh- und Radwege von Anlagen gemäß § 9 Erschließungsbeitragssatzung.

 

Auf ausdrückliches Verlangen der dort ansässigen Maschinenbaufirma wurde Ende 2012 die Erneuerung und Erweiterung der Gewerbeerschließungsstraße im OT Gülden durchgeführt. Beitragsfähig nach der Erschließungsbeitragssatzung ist nur die erstmalige Herstellung von Anlagen bzw. Anlagenteilen. Für bereits einmal hergestellte Anlagenteile können somit Erneuerungskosten nicht als Erschließungsaufwand abgerechnet werden.

Umlagefähig nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde sind die Fahrbahnverlängerung und die Fahrbahnentwässerung der Gewerbestraße. Eine Beleuchtungsanlage ist nicht vorhanden. Wegen der fehlenden Beleuchtungsanlage und der noch nicht vorgenommenen straßenrechtlichen Widmung der Verlängerungsstrecke  entspricht die Anlage bislang nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen.

Um die gesonderte Abrechnung der Anlagenteile Fahrbahn und Entwässerung zu ermöglichen, ist für sie eine Ratsentscheidung gemäß § 9 der Erschließungsbeitragssatzung über die Kostenspaltung zu treffen.

 

Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist im März 2014 bereits mit 45.742,59 € ermittelt worden. Das Angebot zum Abschluss einer Ablösevereinbarung wurde vom dortigen Alleinanlieger nicht wahrgenommen.

 

Der Verzicht der Refinanzierung des Erschließungsaufwandes durch Beiträge würde einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf durch Kreditmittel hervorrufen, was nach Ansicht der Verwaltung einen Verstoß gegen die Grundsätze der Finamittelbeschaffung nach § 111 NKomVG darstellt. Hiernach ist eine Kreditfinanzierung nur zulässig, wenn die vorrangige Finanzierung über spezielle Entgelte (u.a. Erschließungsbeiträge) nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Über rechtswidrige Beschlüsse der Vertretung  hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich einen Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde zu erstatten.

 


Beschlussvorschlag:

Die Aufwandsermittlung und Beitragserhebung der Erschließungsmaßnahme „Gewerbestraße Gülden“, Bestandsverzeichnis-Nr. 706/54, wird für die Anlagenteile Straßenentwässerung sowie Fahrbahn im Wege der Kostenspaltung durchgeführt.