Sachverhalt:
Gemäß dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August
2013 ist die beschlossene Satzung
aufgrund folgender Punkte für unwirksam erklärt worden:
- Eine Verkehrszunahme ist durch die Realisierung vom Bauvorhaben im Plangebiet in Umsetzung der Bauleitplanung nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest auf ein
„verträgliches Maß“ zu begrenzen. In
dem Zusammenhang wurde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht maßgeblich gerügt, dass in Umsetzung des angefochtenen B - Planes bis zu 20 Wohneinheiten realisiert werden konnten, was zu einer Verzehnfachung des in der Vorgängerplanung vorgesehenen
Verkehrs auf dem Stichweg führen würde.
Selbst wenn man nur von einer Beibehaltung der bisherigen Erschließung der Villa Seeblick
(3 Parteien von Süden, 6 von Norden)
sowie der Realisierung der bisher geplanten Vorhaben
des Bauträgers ausgehen würde, hätte der Eigentümer Ganswindt mit zusätzlichem Zu- und Abgangsverkehr aus 10 Wohneinheiten rechnen
müssen.
Vor diesem Hintergrund muss planungsrechtlich zwingend
sichergestellt sein, dass allenfalls tatsächlich nur drei Parteien
von Süden die Villa Seeblick und ein weiteres
Ein- / Mehrfamilienwohnhaus im WA 2 realisiert (und über dem Stichweg
„angefahren“) werden können.
Die überarbeitete Planung setzt für die Erschließung eine
„Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ fest. Diese Verkehrsfläche dient
lediglich der Erschließung von drei Wohneinheiten des WA 1 und den Anliegern
des WA 2.
Mit Hilfe dieser speziellen Festsetzung, sowie
weitergehenden Erläuterungen in der Begründung ist die Verkehrszunahme für die
Grundstücke im Bäckergrund auf ein verträgliches Maß gesenkt worden.
Die Überarbeitung der Planung wird vom Planungsbüro A. Pesel
kostenfrei übernommen. Der Stadt entstehen hierdurch keine Kosten.
Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren zur 9. Änderung des Bebauungsplans „Am Thielenburger See“ wird erneut
eingeleitet.