Sachverhalt:
In der letzten
Sitzung des Rates der Gemeinde Gusborn wurde vorgeschlagen, die sogenannte
‚Andienungspflicht‘ auszuschließen und die Vermarktung selbst zu betreiben,
bzw. das Holz an Gemeindemitglieder zu verkaufen.
Als Hinweis hier
auszugsweise der § 5 Abs. 2 Buchstabe c) der Satzung der
Forstbetriebsgemeinschaft:
„… Jedes Mitglied
hat die Pflicht…das im Wald geschlagene Holz durch die
Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen…“
Die Gemeinde
schließt mit der Forstbetriebsgemeinschaft keinen Vertrag, sondern wird durch
den Beitritt zum Mitglied und muss sich daher der durch die
Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung unterwerfen. Daher ist der
Ausschluss der Andienungspflicht nicht möglich.
Die Befürchtung,
dass die FBG das beste Holz für sich verkauft, ist ausgeschlossen. Die FBG
veräußert das eingeschlagene Holz zu marktüblichen Preisen die durch Dritte möglicherweise
nicht erzielt werden können. Sie gibt den Gewinn nach Abzug ihrer Gebühren an
die Gemeinde weiter. Die FBG handelt hierbei neutral. Die Problematik, welchem
Gemeindemitglied welches Holz zu welchem Preis veräußert wird, wäre damit
ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Gusborn tritt mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin der
Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Gartow – Dannenberg bei.