Sachverhalt:
Herr Matthias
Hewekerl beabsichtigt, dass auf seinem Grundstück im OT. Streetz, Wiesengrund
12 b, stehende Wohnhaus abzureißen und durch eine neues Wohngebäude zu
ersetzen.
Für dieses Vorhaben
wurde seitens des Landkreises keine Genehmigung erteilt, weil die
Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr.2 BauGB nicht erfüllt sind. Dieses sind u.
a, dass das vorhandene Gebäude Misstände
oder Mängel aufweist oder dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom
Eigentümer selbst genutzt wird (s.
Vorprüfungsergebnis – Planungsrecht des Landkreises).
Da das
Grundstück außerhalb der
Abgrenzungssatzung im OT. Streetz liegt
und somit Teil des Außenbereiches ist, erfolgte die planungsrechtliche
Beurteilung des Landkreises nach § 35 BauGB.
Um das Vorhaben
dennoch verwirklichen zu können, hat der Landkreis vorgeschlagen, dass Herr
Hewekerl, eine Änderung der Abgrenzungssatzung bei der Stadt Dannenberg (Elbe)
dahingehend beantragt, dass das Grundstück
in die Abgrenzungssatzung einbezogen wird. Denn, wenn das Grundstück im
Bereich der Abgrenzungssatzung liegen würde, müsste das Vohaben nach § 34 BauGB
(unbeplanter Innenbereich) beurteilt werden. Die beabsichtigte Baumaßnahme wäre
dann genehmigungsfähig.
Auf dem der Vorlage
beigefügten Lageplan ist der Geltungsbereich der Abgrenzungssatzung sowie das
Grundstück Hewekerl
gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Die
Abgrenzungssatzung im OT. Streetz ist zu ändern. Die Kosten trägt der
Antragsteller