Betreff
Vertrag über die Nutzung eines Weges mit der CoSa ReEnergieanlagen UG (haftungsbeschränkt)
Vorlage
31/003/2012
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:


Hier wird auf den anliegenden Antrag verwiesen.

Seit 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt. Die Haftung der Mini GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt und schließt in der Regel die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus.

 

Dabei stellt die Unternehmergesellschaft eine Unterform der traditionellen GmbH dar. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro notwendig.

 

Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert werden.

 

Daher regt die Verwaltung an, dass die Gesellschaft eine Gewährleistungsbürgschaft zu hinterlegen hat. Die Bürgschaft sollte sich über 5.000,-- € belaufen und über 5 Jahre erstrecken. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Forderungen falls im Laufe der nächsten Jahre Mängel in Verbindung mit der Leitungsverlegung  auftreten und die Gesellschaft Insolvent wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Einnahmen in Höhe von ca. 250,-- € /Jahr

 

Anlagen:

 

Lageplan und Anschreiben


Beschlussvorschlag:

 

Mit der CoSa ReEnergieanlagen UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Frau Bettina Egert, Am Durlei 21, 29476 Gusborn, wird ein Vertrag über die Nutzung des Straßenseitenraumes des Wirtschaftsweges (siehe Anlage) zur Nutzung als Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:

 

1.       Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.

2.       Die Gemeinde Langendorf räumt dem Nutzer das Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,10 € je lfd. Meter = ca. 2.500 x 0,10 = 250,-- € ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.

3.       Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird der Nutzer der Gemeinde Langendorf frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Langendorf ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Langendorf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde Langendorf wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.

  1. Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Langendorf zu erfolgen. Der Gemeinde Langendorf ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.

  2. Der Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde Langendorf oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Langendorf hält der Nutzer die Gemeinde Langendorf schadlos.