Sachverhalt:
Hier wird auf den anliegenden
Antrag verwiesen.
Seit
01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine Unternehmergesellschaft
zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt. Die Haftung der Mini GmbH ist auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzt und schließt in der Regel die Haftung der
Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus.
Dabei
stellt die Unternehmergesellschaft eine Unterform der traditionellen GmbH dar.
Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für
die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden
müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro
notwendig.
Bei
Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG
haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert
werden.
Daher
regt die Verwaltung an, dass die Gesellschaft eine Gewährleistungsbürgschaft zu
hinterlegen hat. Die Bürgschaft sollte sich über 5.000,-- € belaufen und über 5
Jahre erstrecken. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Forderungen falls im
Laufe der nächsten Jahre Mängel in Verbindung mit der Leitungsverlegung auftreten und die Gesellschaft Insolvent
wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen in Höhe
von ca. 250,-- € /Jahr
Anlagen:
Lageplan und Anschreiben
Beschlussvorschlag:
Mit der CoSa
ReEnergieanlagen UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Frau Bettina Egert, Am Durlei 21, 29476 Gusborn, wird
ein Vertrag über die Nutzung des Straßenseitenraumes des Wirtschaftsweges
(siehe Anlage) zur Nutzung als Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des
Vertrages sind folgende:
1. Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht
im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren
herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.
2. Die Gemeinde Langendorf räumt dem Nutzer das
Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,10 € je lfd. Meter = ca. 2.500
x 0,10 = 250,-- € ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des
Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.
3. Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird
der Nutzer der Gemeinde Langendorf frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde
Langendorf ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im
Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der
Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen
Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde
Langendorf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich
mitteilen. Die Gemeinde Langendorf wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des
Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.
- Nach Fertigstellung der Anlagen lässt
der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke
nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass
dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten
gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach
Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener
Grundstücke innerhalb von einem
Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind,
so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine
Abnahme durch die Gemeinde Langendorf zu erfolgen. Der Gemeinde Langendorf
ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu
stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen
ist.
- Der
Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten
oder Anlagen der Gemeinde Langendorf oder Dritten zugefügt werden. Für
etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Langendorf hält der
Nutzer die Gemeinde Langendorf schadlos.