Sachverhalt:
Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach
bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt
werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen
Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von
öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese
Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.
Der Antragssteller erzielt einen
wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung
eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der
Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine
Grundsatzentscheidung hierzu gefasst werden.
Außerdem obliegt dem Antragssteller die
Verkehrssicherungspflicht für die von ihm genutzten Flächen.. Dieses ist
rechtssicher in Form einer entsprechenden Vereinbarung zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um die
Gleichbehandlung aller Antragssteller zu erzielen, ist eine Stafflung nach
Länge der Leitungen sinnvoll. Die Nutzungsentgelte sollten die im
Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen.
Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- €
liegen, da hierdurch gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt
werden.
Beschlussvorschlag:
Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen für das Verlegen von unterirdischen Leitungen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:
bis 100 m = 0,30 €, mindestens 10,00 €
von 101 m – 1000 m = 0,20 €
ab 1001 m = 0,10 € je lfd. m pro Jahr