Sachverhalt:
Eine Nutzung dieser
Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine
Sondernutzungssatzung geregelt werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit
längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur
Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den
allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.
Die Nutzer erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies
rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle
Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst
werden.
Außerdem obliegt dem Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von
ihm genutzten Flächen. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden
Vereinbarung zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu
erzielen, ist eine Stafflung nach Länge der Leitungen sinnvoll. Die
Nutzungsentgelte sollten die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen.
Möglicherweise kann noch zwischen Leitungen inner – und außerorts unterschieden
werden.
Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- € pro Jahr liegen, da hierdurch
gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt werden.
Über Ausnahmen kann der Rat im Einzelfall entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung
von Straßen und Straßenseitenräumen für das Verlegen von unterirdischen
Leitungen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:
bis 100 m =
0,30 €, je lfd. m pro Jahr mindestens 10,00 €
je weiteren m von 101 m – 1000 m =
0,20 € je lfd. m pro Jahr
je weiteren m ab 1001 m = 0,10 € je lfd. m
pro Jahr.