Sachverhalt:
Gemäß § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.
Der Rat entscheidet, welche „freiwilligen“ Ausschüsse gebildet werden und welche Aufgaben diese haben. Es obliegt dem Rat über die Anzahl der Sitze in den jeweiligen Ausschüssen zu entscheiden. Nach § 71 Abs. 7 NKomVG kann der Rat beschließen, dass neben den Abgeordneten andere Personen Mitglieder der Fachausschüsse sein können. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsmitglieder sein.
Die Sitzverteilung auf die Fraktionen und Gruppen erfolgt gemäß § 71 Abs. 2 NKomVG nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer. Sollen Fachausschüsse mit Ratsfrauen und Ratsherren und „anderen Personen“ besetzt werden, so ist bei der Sitzverteilung für beide Gruppen getrennt vorzugehen. Zunächst sind die auf die Ratsfrauen und Ratsherren und danach die auf die „anderen Personen“ entfallenden Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu ermitteln. Bei evtl. Losentscheidungen zieht der Samtgemeindebürgermeister die Lose.
Die Fraktionen und Gruppen benennen ihre Ratsfrauen und Ratsherren und gegebenenfalls die. „anderen Personen“ für die auf sie entfallenden Sitze.
Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, haben in „freiwilligen“ Fachausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kein Stimmrecht.
Fraktionen und Gruppen auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (Grundmandat). Fraktions- oder gruppenlose Ratsfrauen oder Ratsherren können verlangen, in einem Ratsausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden.
Die Vertretung der Ausschussmitglieder ist fraktions- bzw. gruppenintern zu regeln. Für beratende Mitglieder in Fachausschüssen müssen feste Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.
Der Schulausschuss ist ein gesetzlicher Ausschuss gemäß § 110 des Niedersächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 73 NKomVG. Er besteht aus Ratsfrauen und Ratsherren (beratende Mitglieder gemäß § 71 Abs. 7 NGO sind nicht zulässig) und aus stimmberechtigten Eltern- und Lehrervertretern. Dem Schulausschuss gehörten bisher je vier Lehrer- und je vier Elternvertreter an. Die Anzahl dieser Vertreter bestimmt der Rat. Die Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein.
Danach wird deren Wahl nach schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt und die namentliche Benennung in einer der nächsten Ratssitzungen durch Beschluss festgestellt.
Samtgemeinden, die Aufgaben der Jugendhilfe auf den Gebieten der Jugendarbeit einschließlich der Förderung der Jugendverbände und der Förderung der Kindertageseinrichtungen wahrnehmen, haben gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für diesen Aufgabenbereich einen Jugendausschuss als Pflichtausschuss nach § 73 NKomVG zu bilden. Diesem Pflichtausschuss müssen neben Ratsfrauen und Ratsherren (davon sollen die Hälfte Frauen sein) als beratende Mitglieder Personen angehören, die von den im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind.
Folgende Vorschläge der in der Samtgemeinde Elbtalaue aktiv
wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sind eingegangen:
Träger |
Vorschlag
|
VSE
(Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V.) |
Frau
Martina Sievers, Harlinger Str. 119, Hitzacker |
Heilpädagogische
Wohngruppen Penkefitz |
Herr
Gerhard Gerdes, Penkefitz Nr. 107, Dannenberg |
DRK
(Deutsches Rotes Kreuz) |
Herr
Kai Christiansen, Breese in der Marsch 52, Dannenberg |
Paritätischer
Wohlfahrtsverband Nds. e.V. |
Frau Britta Fink, Bremsenberg 1,
Gusborn OT Quickborn Herr
Thomas Pieterek, Gümse 33, Dannenberg |
Zu beachten ist, dass mindestens je ein beratendes Mitglied
aus den Aufgabenbereichen "Jugendarbeit" und
"Kindertagesbetreuung" kommen soll.
In der Legislaturperiode 2006 - 2011 waren 3 beratende
Mitglieder (nicht stimmberechtigt) im Ausschuss für Jugend, Betreuung und
Bildung tätig. Namentlich: Frau Martina Sievers, Herr Kai Christiansen, Herr
Thomas Pieterek.
Der Rat muss für die Dauer der Wahlperiode festlegen, wie viele Mitglieder dem Jugendausschuss angehören sollen. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen jedoch Ratsfrauen und Ratsherren sein.
Dieser Fachausschuss kann auch weitere freiwillige Aufgabenbereiche, z.B. Soziales, Jugend, Sport, Kultur, Tourismus wahrnehmen; er ist daher sowohl Pflicht- als auch freiwilliger Ausschuss. Für den Bereich des freiwilligen Ausschusses dürfen ihm auch weitere beratende Mitglieder („andere Personen“) gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG angehören.
Weiterer Pflichtausschuss ist der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue. Die Bildung dieser Werkausschüsse ist gemäß § 140 Abs. 2 NKomVG zwingend vorgeschrieben. Weiterhin gelten hierfür die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung, der jeweiligen Betriebssatzung und der §§ 71 – 73 NKomVG.
Derzeit bestehen folgende Fachausschüsse:
- Werksausschuss kommunale Dienste
- Ausschuss für Jugend, Betreuung und Bildung
- Ausschuss für Schulen und Sportstätten
- Ausschuss für Fusion und interkommunale Zusammenarbeit, Vermögensauseinandersetzung, Finanzen, Personal und Tourismus
- Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV und Verkehr
- Brandschutzausschuss
Die Ausschüsse waren mit 10 stimmberechtigten Mitgliedern besetzt.
Die Sitzverteilung und namentliche Besetzung aller Fachausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag: