Sachverhalt:
Die Gemeinden
dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht brauchen, veräußern. Bei der Wegeparzelle handelt es sich um die
Erschließung der Grundstücke der og. Kaufvertragsparteien. Die Kaufvertragsparteien
haben vor ca. 10 Jahren auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Stadt
Hitzacker (Elbe) eine Asphaltstraße für diese Wegeparzelle herstellen lassen
und pflegen und unterhalten diese Straße.
Zur Absicherung des
Wegerechts soll eine Wegebaulast zugunsten des jeweiligen anderen Eigentümers
beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eingereicht werden.
Der Weg hat für die
Stadt Hitzacker (Elbe) keine Bedeutung mehr und sollte somit veräußert werden.
Ergänzung des Sachverhaltes:
Der VA hat in seiner
Sitzung am 14.03.2011 gebeten, eine Kostenbeteiligung der Eigentümerin des
anliegenden Grundstückes 100/6 zu prüfen.
Der beigefügten
Erklärung nach, sind die Kosten der privat durchgeführten Straßenbaumaßnahme
durch die beiden Antragsteller getragen worden.
Die Frage der Erschließungsnotwendigkeit des Grundstückes 100/6 über die zur
Veräußerung angefragte Wegeparzelle 210/2 kann folgend beantwortet werden:
Das Grundstück
100/6 wird von der durch Seerau führenden „Hauptstraße“ erschlossen. Seitwärts,
zur Parzelle 210/2 weisende Zufahrtsöffnungen zu der auf 100/6 vorhandenen
Scheune bestehen nicht.
Beschlussvorschlag:
Herrn Christian
Mieth, OT Seerau Nr. 7 und Herrn Andre Kummrow, OT Seerau Nr. 4, 29456
Hitzacker (Elbe) wird das Flurstück 210/2, der Flur 1 in der Gemarkung Seerau,
mit einer Größe von 548 m² zu einem Kaufpreis von 2,00 Euro je m² (gesamt
1.096,00 Euro) verkauft.
Sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten werden von den Käufern getragen.