Sachverhalt:
Die Eheleute Wobbe
haben 2009 im Baugebiet Hitzacker Süd ein großes Baugrundstück käuflich
erworben und von der Stadt Hitzacker
(Elbe) einige angrenzende für sich allein nicht bebaubare Grundstück gekauft.
Diese Grundstücke
wurden zu einem Grundstück verschmolzen, auf dem nun ein Einfamilienhaus mit
einer Dachneigung von 25º errichtet
werden soll. Entsprechend der örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan
Hitzacker Süd sind Dächer aber nur mit einer Dachneigung von 34º - 47º
zuzlässig.
Ein Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift in Bezug auf die
Dachneigung wurde vom Landkreis abgelehnt. Begründet wird die Ablehnung u.a.
damit, dass die städtebaulichen und baugestalterischen Zielsetzungen des
B-Planes wesentlich beeinträchtigt werden. Die Begründungen des
B-Planes lassen so
starke Abweichungen nicht zu. Eine von der örtlichen Bauvorschrift
wesentlich abweichende Dachneigung ist
nur durch Änderung der örtlichen Bauvorschrift möglich.
Die Eheleute Wobbe
haben daraufhin einen Antrag auf Änderung der örtlichen Bauvorschrift gestellt
und sich gleichzeitig verpflichtet, die
Planungskosten zu übernehmen. Hierüber ist der städtebauliche Vertrag
abzuschließen.
Beschlussvorschlag:
Die örtliche
Bauvorschrift wird geändert. Mit den Veranlassern wird ein städtebaulicher
Vertrag über die Übernahme der Planungskosten abgeschlossen.