Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

In Niedersachsen sind die Landkreise Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das Land Niedersachsen zuständig. Das Land hat die Landesnahverkehrsgesellschaft mbH (LNVG) mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.

Rechtsgrundlage für den ÖPNV ist das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG). Als grundlegende Verpflichtung haben die Landkreise einen Nahverkehrsplan aufzustellen (§ 6 Abs. 1 NNVG) und alle 5 Jahre fortzuschreiben. Im Nahverkehrsplan sollen der Bestand und die Ziele und Maßnahmen für den ÖPNV im jeweiligen Kreisgebiet unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers dargestellt werden. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV für die nächsten 5 Jahre.

Der Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg hat am 28.06.2007 den Nahverkehrsplan 2007-2012 beschlossen. Als wichtige umgesetzte Maßnahmen nennt der Landkreis den ab 01.04.2007 eingeführten Wendlandtarif (einheitlicher und für alle Buslinien geltender preislich abgesenkter Tarif, Einführung einer Wendlandkarte (5 Pers. Sa/So) und einer Schülerfreizeitkarte), die seit 01.10.2006 eingerichtete Rufbuslinie Dannenberg-Dömitz, die seit 01.10.2010 eingerichtete Rufbuslinie Lüchow-Wustrow-Salzwedel, die kürzlich eingerichtete Rufbuslinie Lütkenwisch-Lenzen in Brandenburg, die Ausdehnung des HVV-Tarifs (Hamburger Verkehrsverbund) zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 auf die Gesamtstrecke der Wendlandbahn Lüneburg-Dannenberg, also auch auf die Haltestellen und Bahnhöfe Leitstade, Hitzacker (Elbe) und Dannenberg (Elbe) und die Verbesserungen der Verknüpfungen von Bus und Bahn durch optimierte Abstimmungen der Verkehrsunternehmen, der Landkreise, des Fahrgastrates und der landkreisberatenden Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH (VNO).

Ziel war auch die Gründung einer Kreisverkehrsgemeinschaft mit der kreiseigenen Lüchow-Schmarsauer-Eisenbahn GmbH (LSE) und anderen Verkehrsunternehmen, um durch Synergieeffekte Einsparungen und eine Verbesserung der Leistungsangebote zu erreichen. Die Gründung konnte aufgrund der Komplexität der Thematik und der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten bisher nicht erreicht werden. Aufgrund dieser Sachlage und der schlechten Haushaltslage des Landkreises konnten eine Reihe von Maßnahmen aus dem Nahverkehrsplan nicht umgesetzt werden und sind in den Entwurf des neuen Nahverkehrsplans wieder aufgenommen worden.

Der Kreisausschuss des Landkreises hat am 04.03.2013 die Fortschreibung des Nahverkehrsplans und am 03.06.2013 die Auftragsvergabe an die VNO, Stade, beschlossen.  Der 1. Entwurf des Nahverkehrsplans liegt nunmehr vor und kann unter dem Link: www.luechow-dannenberg.de/nahverkehrsplan unter Dokumente eingesehen werden

Nach § 6 Abs. 4 NNVG sind die Verkehrsunternehmen, benachbarten Aufgabenträger, kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden, Verbandsmitglieder, Straßenbaulastträger, die LNVG und Verbände, die die Interessen der Fahrgäste vertreten am Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss des Kreisausschusses vom 10.02.2014 ist das Beteiligungsverfahren eröffnet worden. Die Kreisverwaltung hat die zu Beteiligenden mit Schreiben vom 11.03.2014 aufgefordert, bis zum 25.04.2014 eine Stellungnahme abzugeben.

Die Erörterung der beim Landkreis eingehenden Stellungnahmen und die Erarbeitung des 2. Entwurfs des Nahverkehrsplans sind am 27.05.2014 im Fachausschuss des Landkreises, am 17.06.2014 im Kreisausschuss und am 23.06.2014 im Kreistag geplant.

Die Maßnahmen stehen immer unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Das betrifft nicht nur den Landkreis als Träger des ÖPNV, sondern auch die Verkehrsunternehmen und die Samtgemeinden, Gemeinden und Städte. Die Gemeinden und Städte sind Kostenträger bzw. Teilkostenträger bei folgenden Maßnahmen: „Verbesserung der flächendeckenden Erschließung der Orte an schulfreien Tagen“ (P. 4.2.3, S. 97, höhere Priorität) und „Verbesserung der Bedienungs-/Verbindungsqualität Orte–Grundzentrum (P. 4.2.4, S. 99 und 100, höhere Priorität). Die Samtgemeinden, Gemeinden und Städte sind als Straßenbauträger Kostenträger bei folgenden Maßnahmen: „Einbindung des ÖPNV in die Regional- und Bauleitplanung“ (P. 4.2.3, S. 98, mittlere Priorität), „Befahrbarkeit von Straßen“ (P. 4.2.7, S. 106, höhere Priorität) und „Barrierefreie Gestaltung von Haltestellen“ (P.4.2.8, S. 107, höhere Priorität).

Das seit dem 01.01.2013 geltende neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fordert bis zum 01.01.2022 eine umfassende Barrierefreiheit. Dies betrifft u.a. die Gestaltung der Haltestellen und die Befahrbarkeit von Straßen für Niederflurbusse. Hier können erhebliche Kosten auf die Samtgemeinden, Gemeinden und Städte zukommen. Der Landkreis plant in Zusammenarbeit mit den Kommunen ein Gesamtkonzept zu erarbeiten. Zur Vorbereitung richtet der Landkreis einen Gesprächskreis ein, um mit Vertretern von Behindertenorganisationen, Verkehrsunternehmen und dem Fahrgastrat eine Liste zu erarbeiten, welche Haltestellen barrierefrei gestaltet werden sollten (P 4.2.11, S. 112, hohe Priorität).

Die im Entwurf des Nahverkehrsplans genannten Bewertungen und Mängelanalyen (Abschnitt 3) sind aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar und die Ziele und Maßnahmenvorschläge (Abschnitt 4) zu begrüßen. Nach den grundsätzlichen Zielvorstellungen (P. 4.21.) wird es unter den Vorzeichen des demografischen Wandels und der engen finanziellen Handlungsspielräume vorrangig darauf ankommen, das derzeitige Leistungsangebot zu erhalten. Hierbei hat die Sicherstellung der Schülerbeförderung, die im Landkreis das Rückgrat des ÖPNV darstellt, höchste Priorität. Eine komplette Umsetzung des Maßnahmenkonzepts wird kurz- oder mittelfristig nicht möglich sein.

Im Entwurf des Nahverkehrsplans wird in der Bestandsdarstellung unter den Punkten 2.4.4 (3) Verknüpfung der Verkehre ÖPNV-Individualverkehr und 2.4.4 (4) Verknüpfung der Verkehre SPNV-Individualverkehr auf den Seiten 42 und 43 auf den wachsenden Fahrradverkehr, insbesondere auch durch Pedelecs und E-Bikes hingewiesen und darauf, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verknüpfung zwischen Fahrrädern und dem ÖPNV witterungsgeschützte Abstellmöglichkeiten an Bahnhöfen und Haltestellen sind. Im Abschnitt 4 „Ziele und Maßnahmen / Finanzierung und Umsetzung“ fehlt ein entsprechender Punkt. . Hier könnte unter dem Punkt 4.2.4 „Bedienungs- und Verbindungsqualität“ ein Ziel formuliert werden, dass an Bahnhöfen und zentralen Haltestellen Fahrradunterstellplätze vorgesehen werden sollen.

 

Rh Herzog spricht sich für die Abstimmung nach der Vorlage aus.

 

Ohne Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschluss:

Den Zielen und Maßnahmen des Entwurfes des Nahverkehrsplans wird zugestimmt.

Unter Abschnitt 4.2.4 „Bedienungs- und Verbindungsqualität“ ist ein Ziel zu formulieren, dass an Bahnhöfen und zentralen Haltestellen Fahrradunterstellplätze vorgesehen werden sollen.