Sachverhalt:
In Niedersachsen
sind die Landkreise Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das
Land Niedersachsen zuständig. Das Land hat die Landesnahverkehrsgesellschaft
mbH (LNVG) mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.
Rechtsgrundlage für
den ÖPNV ist das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG). Als grundlegende
Verpflichtung haben die Landkreise einen Nahverkehrsplan aufzustellen (§ 6 Abs.
1 NNVG) und alle 5 Jahre fortzuschreiben. Im Nahverkehrsplan sollen der Bestand
und die Ziele und Maßnahmen für den ÖPNV im jeweiligen Kreisgebiet unter Berücksichtigung
der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers dargestellt werden. Der
Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV für die nächsten
5 Jahre.
Der Kreistag des
Landkreises Lüchow-Dannenberg hat am 28.06.2007 den Nahverkehrsplan 2007-2012
beschlossen. Als wichtige umgesetzte Maßnahmen nennt der Landkreis den ab
01.04.2007 eingeführten Wendlandtarif (einheitlicher und für alle Buslinien
geltender preislich abgesenkter Tarif, Einführung einer Wendlandkarte (5 Pers.
Sa/So) und einer Schülerfreizeitkarte), die seit 01.10.2006 eingerichtete
Rufbuslinie Dannenberg-Dömitz, die seit 01.10.2010 eingerichtete Rufbuslinie
Lüchow-Wustrow-Salzwedel, die kürzlich eingerichtete Rufbuslinie
Lütkenwisch-Lenzen in Brandenburg, die Ausdehnung des HVV-Tarifs (Hamburger
Verkehrsverbund) zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 auf die Gesamtstrecke der
Wendlandbahn Lüneburg-Dannenberg, also auch auf die Haltestellen und Bahnhöfe
Leitstade, Hitzacker (Elbe) und Dannenberg (Elbe) und die Verbesserungen der
Verknüpfungen von Bus und Bahn durch optimierte Abstimmungen der
Verkehrsunternehmen, der Landkreise, des Fahrgastrates und der
landkreisberatenden Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen mbH (VNO).
Ziel war auch die
Gründung einer Kreisverkehrsgemeinschaft mit der kreiseigenen
Lüchow-Schmarsauer-Eisenbahn GmbH (LSE) und anderen Verkehrsunternehmen, um
durch Synergieeffekte Einsparungen und eine Verbesserung der Leistungsangebote
zu erreichen. Die Gründung konnte aufgrund der Komplexität der Thematik und der
unterschiedlichen Interessen der Beteiligten bisher nicht erreicht werden.
Aufgrund dieser Sachlage und der schlechten Haushaltslage des Landkreises
konnten eine Reihe von Maßnahmen aus dem Nahverkehrsplan nicht umgesetzt werden
und sind in den Entwurf des neuen Nahverkehrsplans wieder aufgenommen worden.
Der Kreisausschuss
des Landkreises hat am 04.03.2013 die Fortschreibung des Nahverkehrsplans und
am 03.06.2013 die Auftragsvergabe an die VNO, Stade, beschlossen. Der 1. Entwurf des Nahverkehrsplans liegt
nunmehr vor und kann unter dem Link: www.luechow-dannenberg.de/nahverkehrsplan unter Dokumente eingesehen werden
Nach § 6 Abs. 4
NNVG sind die Verkehrsunternehmen, benachbarten Aufgabenträger, kreisangehörige
Gemeinden und Samtgemeinden, Verbandsmitglieder, Straßenbaulastträger, die LNVG
und Verbände, die die Interessen der Fahrgäste vertreten am Verfahren zu
beteiligen. Mit Beschluss des Kreisausschusses vom 10.02.2014 ist das
Beteiligungsverfahren eröffnet worden. Die Kreisverwaltung hat die zu
Beteiligenden mit Schreiben vom 11.03.2014 aufgefordert, bis zum 25.04.2014
eine Stellungnahme abzugeben.
Die Erörterung der
beim Landkreis eingehenden Stellungnahmen und die Erarbeitung des 2. Entwurfs
des Nahverkehrsplans sind am 27.05.2014 im Fachausschuss des Landkreises, am
17.06.2014 im Kreisausschuss und am 23.06.2014 im Kreistag geplant.
Die Maßnahmen
stehen immer unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Das betrifft nicht nur
den Landkreis als Träger des ÖPNV, sondern auch die Verkehrsunternehmen und die
Samtgemeinden, Gemeinden und Städte. Die Gemeinden und Städte sind Kostenträger
bzw. Teilkostenträger bei folgenden Maßnahmen: „Verbesserung der
flächendeckenden Erschließung der Orte an schulfreien Tagen“ (P. 4.2.3, S. 97,
höhere Priorität) und „Verbesserung der Bedienungs-/Verbindungsqualität
Orte–Grundzentrum (P. 4.2.4, S. 99 und 100, höhere Priorität). Die
Samtgemeinden, Gemeinden und Städte sind als Straßenbauträger Kostenträger bei
folgenden Maßnahmen: „Einbindung des ÖPNV in die Regional- und Bauleitplanung“
(P. 4.2.3, S. 98, mittlere Priorität), „Befahrbarkeit von Straßen“ (P. 4.2.7,
S. 106, höhere Priorität) und „Barrierefreie Gestaltung von Haltestellen“
(P.4.2.8, S. 107, höhere Priorität).
Das seit dem
01.01.2013 geltende neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fordert bis zum
01.01.2022 eine umfassende Barrierefreiheit. Dies betrifft u.a. die Gestaltung
der Haltestellen und die Befahrbarkeit von Straßen für Niederflurbusse. Hier
können erhebliche Kosten auf die Samtgemeinden, Gemeinden und Städte zukommen.
Der Landkreis plant in Zusammenarbeit mit den Kommunen ein Gesamtkonzept zu
erarbeiten. Zur Vorbereitung richtet der Landkreis einen Gesprächskreis ein, um
mit Vertretern von Behindertenorganisationen, Verkehrsunternehmen und dem
Fahrgastrat eine Liste zu erarbeiten, welche Haltestellen barrierefrei
gestaltet werden sollten (P 4.2.11, S. 112, hohe Priorität).
Die im Entwurf des
Nahverkehrsplans genannten Bewertungen und Mängelanalyen (Abschnitt 3) sind aus
Sicht der Verwaltung nachvollziehbar und die Ziele und Maßnahmenvorschläge
(Abschnitt 4) zu begrüßen. Nach den grundsätzlichen Zielvorstellungen (P.
4.21.) wird es unter den Vorzeichen des demografischen Wandels und der engen
finanziellen Handlungsspielräume vorrangig darauf ankommen, das derzeitige
Leistungsangebot zu erhalten. Hierbei hat die Sicherstellung der
Schülerbeförderung, die im Landkreis das Rückgrat des ÖPNV darstellt, höchste
Priorität. Eine komplette Umsetzung des Maßnahmenkonzepts wird kurz- oder
mittelfristig nicht möglich sein.
Im Entwurf des
Nahverkehrsplan wird in der Bestandsdarstellung unter den Punkten 2.4.4 (3)
Verknüpfung der Verkehre ÖPNV-Individualverkehr und 2.4.4 (4) Verknüpfung der
Verkehre SPNV-Individualverkehr auf den Seiten 42 und 43 auf den wachsenden
Fahrradverkehr, insbesondere auch durch Pedelecs und E-Bikes hingewiesen und
darauf, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verknüpfung zwischen
Fahrrädern und dem ÖPNV witterungsgeschützte Abstellmöglichkeiten an Bahnhöfen
und Haltestellen sind. Im Abschnitt 4 „Ziele und Maßnahmen / Finanzierung und
Umsetzung“ fehlt ein entsprechender Punkt. . Hier könnte unter dem Punkt 4.2.4
„Bedienungs- und Verbindungsqualität“ ein Ziel formuliert werden, dass an
Bahnhöfen und zentralen Haltestellen Fahrradunterstellplätze vorgesehen werden
sollen.
Beschlussvorschlag:
Den Zielen und
Maßnahmen des Entwurfes des Nahverkehrsplans wird zugestimmt.
Unter Abschnitt
4.2.4 „Bedienungs- und Verbindungsqualität“ ist ein Ziel zu formulieren, dass
an Bahnhöfen und zentralen Haltestellen Fahrradunterstellplätze vorgesehen
werden sollen.