Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
2022 wurde in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2024 geprüft. Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
(RPA) nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
·
der
Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten
wurden,
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bei den
Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des
kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
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sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und
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der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Fehler oder Mängel
wurden nicht festgestellt.
Die Jahresrechnung
schließt im ordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss von 5.501,67 € ab, der
der entsprechenden Rücklage zuzuführen ist. Im außerordentlichen Ergebnis wurde
ein Defizit von -917,59 € erzielt. Dieser Fehlbetrag wird gemäß § 24 KomHKVO
Abs. 3 Satz 1 durch eine Entnahme aus der Rücklage
aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gedeckt.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat
beschließt den Jahresabschluss 2022 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2022.
b) Der Überschuss
des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 5.501,67 € wird der Rücklage aus dem
ordentlichen Ergebnis zugeführt.