Betreff
Aufnahme von zwei beratenden Mitgliedern (andere Personen) im Ausschuss für Stadtentwicklung und Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Vorlage
1/0140/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Datum vom 28.02.2024 hat Bürgermeister Holger Mertins den Antrag gestellt, der / die Vorsitzende des Verkehrsverein Hitzacker, Göhrde und Elbufer e.V. (momentan Herr Peter Wieczorek) sowie der / die Vorsitzende des Kneipp -Vereins e. V. (momentan Frau Adrian-Hora) als beratende Mitglieder in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) aufzunehmen. Sie sollen sich durch die Stellvertreter:innen ihrer Vereine vertreten lassen können.

 

Der Rat kann gem. § 71 Abs. 7 beschließen, dass neben Abgeordneten auch „andere Personen“ (jedoch nicht Beschäftigte der Kommune) Mitglieder eines beratenden Ausschusses (Fachausschuss) werden. Dieser Beschluss kann nicht nur in der konstituierenden Sitzung, sondern jederzeit in der Wahlperiode gefasst werden. Von daher ist der Antrag von Herrn Bürgermeister Mertins rechtlich möglich.

 

In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu beachten:

 

„Andere Personen“ brauchen keine besonderen Qualifikationen zu erfüllen. Sie müssen auch keine Einwohner:innen oder Bürger:innen der Kommune sein. Abgeordnete oder Beschäftigte der Kommune können jedoch aufgrund der eindeutigen Formulierung im Gesetz nicht als „andere Person“ benannt werden.

 

Bis auf das Stimmrecht haben die nicht der Vertretung angehörenden Ausschussmitglieder alle Mitgliedschaftsrechte. „Anderen Personen“ kann jedoch durch Geschäftsordnung das Auskunftsrecht gem. § 56 NKomVG eingeschränkt werden, weil dieses ihnen als ein den Abgeordneten verliehenes Mitgliedschaftsrecht nicht ursprünglich zusteht (ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) nicht der Fall).

 

Die Besetzung / Benennung der „anderen Personen“ hat grundsätzlich gem. § 71 Abs. 2, 3 NKomVG zu erfolgen (d´Hondt). Wird nur ein Mitglied berufen, kann dieses durch Beschluss benannt werden. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, gem. § 71 Abs. 10 NKomVG durch einstimmigen Beschluss ein anderes Verfahren zu bestimmen und mehrere Mitglieder ebenfalls durch Beschluss festzulegen.

 

Die Entschädigung der „anderen Personen“ erfolgt gem. § 55 Abs. 1 NKomVG mit der Einschränkung, dass lediglich eine pauschale Entschädigung als Sitzungsgeld gezahlt werden kann. Ausgeschlossen ist also eine von der Sitzungsteilnahme unabhängige Zahlung als Aufwandsentschädigung.

 

Von der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG, dass mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Abgeordnete sein sollen, kann aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man bestimmten Fachleuten aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, die gleichmäßig vertreten werden sollen, die Mitarbeit ermöglichen möchte.

 

In der jetzigen Wahlperiode wurde unter anderem der Ausschuss für Stadtentwicklung und Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) gebildet. Diesem gehörten bisher keine beratenden Mitglieder an. Bei zwei beratenden Mitgliedern wäre die zwei Drittel-Regel eingehalten.

 

Für beratende Mitglieder können Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt werden. Aus Legitimationsgründen muss der Rat diese durch Beschluss namentlich benennen.

 

„Andere Personen“ sind gem. §§ 54 Abs. 3, 43 NKomVG auf die Ihnen nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Eine Verpflichtung gem. § 60 kommt für Sie nicht in Betracht.

 

Folgende Belehrung müsste durchgeführt werden:

 

Ich weise sie hiermit darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“

 

Sollte die „andere Person“ während der Ratssitzung bereits anwesend sein, kann die Belehrung in der Ratssitzung durchgeführt werden. Ansonsten ist die Belehrung in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) nachzuholen.

 

Die neue Besetzung des Ausschusses muss abschließend durch Beschluss im Sinne des § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) wird um zwei beratende Mitglieder (andere Personen) erweitert.

 

Zu beratenden Mitgliedern wird der / die Vorsitzende des Verkehrsverein Hitzacker, Göhrde und Elbufer e.V. (momentan Herr Peter Wieczorek) sowie der / die Vorsitzende des Kneipp -Vereins e. V. (momentan Frau Adrian-Hora) als beratende Mitglieder benannt.

 

Die beiden Vorsitzenden können sich durch ihre Vertreter:innen aus den Vereinen (namentliche Benennung notwendig: ______________________________) vertreten lassen.

Die neue Ausschussbesetzung wird gem. § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt.