Betreff
Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e. G.
Vorlage
1/0096/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

A. Vorstellung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e. G. und Ziele der Samtgemeinde Elbtalaue

 

Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz: ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.

 

Die ITEBO GmbH hat in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wurde neben der ITEBO GmbH die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gegründet. Durch eine Beteiligung an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. an der ITEBO GmbH können die Kommunen als Mitglieder der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. einen Großteil der Vorteile nutzen, die auch Gesellschafter der ITEBO GmbH haben.

 

Neben der ITEBO GmbH fungieren vier kreisangehörige Kommunen des Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die Gründungsversammlung fand am 12.11.2019 statt. Anschließend wurde eine Prüfung durch den Prüfungsverband und die Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgenommen.

 

Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse der Samtgemeinde Elbtalaue daran, sich an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu beteiligen:

 

ü  Die digitale Transformation ist nicht aufzuhalten. Die Samtgemeinde Elbtalaue braucht einen starken, regionalen und strategischen Partner an ihrer Seite, um ihre Digitalisierungsstrategie umzusetzen und fortzuschreiben.

ü  Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb mit anderen Kommunen im Rahmen der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ergeben sich Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch eine Beteiligung der Samtgemeinde Elbtalaue an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gesteuert werden, sodass der weitere Ressourceneinsatz optimiert werden kann.

ü  Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. ist eine Tochter der ITEBO GmbH, die wiederum mit drei weiteren niedersächsischen kommunalen IT-Dienstleistern (Hannoverschen Informationstechnologien AöR (HannIT), Kommunale Dienste Göttingen und Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO) in der GovConnect GmbH zusammengeschlossen sind. Neben dem Land Niedersachsen sind unter anderem auch die drei kommunalen Spitzenverbände in der GovConnect GmbH vertreten.

ü  Durch eine Beteiligung kann eine Inhouse-Fähigkeit für EU-weite Vergaben für die Samtgemeinde Elbtalaue mit der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. und darüber hinaus auch mit der ITEBO GmbH hergestellt werden. Das heißt, die Samtgemeinde Elbtalaue kann die durch öffentliche Vergaben der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. bzw. ihrer Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der Samtgemeinde Elbtalaue beim Bezug von IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie IT-Dienstleistungen.

ü  Es besteht bereits im Bereich des Datenschutzes (externer Datenschutzbeauftragter) eine gute (Dienstleistungs-) Beziehungen mit der ITEBO GmbH. Diese soll kurzfristig um den Bereich des IT-Sicherheitsbeauftragten ausgebaut werden.

 

 

Bei Gründung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG wurden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier kommunalen Gründungsmitglieder haben bei der Gründung je einen Anteil erworben. Die übrigen 46 Anteile wurden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen 45 Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG zur Verfügung stehen. Weitere Anteile können jederzeit in beliebiger Anzahl herausgegeben werden. Das Kapital der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG beläuft sich damit zum Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,- €.

 

Zur Deckung des bei der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG entstehenden Verwaltungs- und Prüfungsaufwands wird ein Genossenschaftsbeitrag von i. H. v. jährlich 160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben.

 

 

B. Grundzüge der Satzung

 

Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist auf Dauer angelegt. Die Satzung basiert auf den Vorgaben des GenG. Der Zweck der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist: die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u. a.

 

ü  die Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,

ü  die Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder einschließlich des gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen, sowie

ü  die Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender Leistungen.

 

Organe der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand leitet die Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG nach Maßgabe der Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist zur Alleinvertretung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG befugt. Solange die Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG weniger als 20 Mitglieder hat, besteht der Vorstand aus einem Mitglied. Die ITEBO GmbH ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie stellt den Vorstandsvorsitzenden. Sollte die Anzahl der Mitglieder über 20 Mitglieder ansteigen, ist ein weiteres Vorstandsmitglied zu berufen.

 

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und Aufsichtsrats erforderlich, beispielsweise bei der Verwendung von Rücklagen oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden weder weitere Mitgliedschaften übernommen noch weitere Stimmrechte erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen u. a. Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

 

C. Vertretung der Samtgemeinde Elbtalaue in den Organen der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.

 

Die Satzung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG durch eine Stimme in der Generalversammlung ausübt. Es ist vorgesehen in der Satzung zu ergänzen, dass die Kommunen als Mitglied der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter ausüben.

 

Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 67 NKomVG entscheidet der Rat über die in die Generalversammlung zu entsendende Vertreterin bzw. den zu entsendenden Vertreter der Samtgemeinde durch Wahl. Es wird vorgeschlagen Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als stimmberechtigten Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.

 

Nach den Regelungen der Satzung ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich der Vertreter/die Vertreterin durch eine Bevollmächtigte/ einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Herr Erster Samtgemeinderat Jens Sporleder als sein Vertreter für die Generalversammlung vorgeschlagen.

 

 

D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit

 

Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an Unternehmen in einer privaten Rechtsform wie die der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:

 

ü  Nr. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 (Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes Verhältnis von Art und Umfang sowie keine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch Dritten):

 

Der Zweck des Unternehmens ist die Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem Genossenschaftsanteil zu 1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung) steht im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf der Samtgemeinde Elbtalaue.

Die ITEBO GmbH hat sich als adäquater strategischer IT-Partner am Markt aufgestellt und bietet funktionierende, ganzheitliche und einsatzbereite Lösungen an. Weitere Dienstleister im Niedersächsischen Raum (z.B. KDO) stehen diesem Angebot nach.

Aufgrund der Gesellschafterstruktur und den Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG geeignet ist. Aufgrund der angedachten und im Satzungsentwurf verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG und den damit verbundenen Synergieeffekten - insb. bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen) Kommunen - ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen Zweck erfüllen kann.

 

ü  Nr. 2 (Rechtsform mit Haftungsbegrenzung):

 

Die Haftung der Samtgemeinde Elbtalaue ist bei der Gesellschaftsform der Genossenschaft nach dem GenG und den Regelungen des § 35 Abs. 4 S. 2 der Satzung grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.

 

ü  Nr. 3 (Angemessenes Verhältnis zwischen Leistungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit):

Das maximal zu tragende Risiko der Samtgemeinde Elbtalaue muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Bindungen der Kommune, die sich aus der Satzung ergeben. Aus dieser erwachsen der Kommune jedoch keine außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche Beitragspauschale beträgt 160,- € je Anteil (Stand 05/2022). Die Gesamtkosten und das zu tragende Risiko sind daher für die Kommune überschaubar. Es besteht somit ein angemessenes Verhältnis zwischen den maximalen Leistungsverpflichtungen und der Leistungsfähigkeit der Kommune.

 

ü  Nr. 4 (Keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe):

 

§ 35 Abs. 4 der Satzung beschränkt die Haftung der Mitglieder auf ihr jeweiliges Geschäftsguthaben. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Somit besteht keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe. Im Übrigen entscheidet über die Deckung eines Jahresfehlbetrags die Generalversammlung gem. § 42 der Satzung. In dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24 der Satzung mit einer Stimme vertreten.

 

ü  Nr. 5 (Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks im Gesellschaftsvertrag):

 

Durch § 2 der Satzung wird der öffentliche Zweck des Unternehmens, die Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT, sichergestellt.

 

ü  Nr. 6 (Angemessener Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan und dessen Sicherung in der Satzung):

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue als Mitglied der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG übt ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft entsprechend § 24 der Satzung mit einer Stimme in der Generalversammlung aus. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden keine weiteren Stimmen erworben. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegt mit einfacher Mehrheit u. a. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss der Kommune im Aufsichtsrat gesichert. Darüber hinaus kann der Vertreter / die Vertreterin der Kommune selbst in den Aufsichtsrat gewählt werden.

 

ü  Nr. 7 (Sicherung eines Letztentscheidungsrechtes bei Anteilsmehrheit):

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue wird lediglich 1 Geschäftsanteil erwerben, sodass aufgrund der fehlenden Anteilsmehrheit diese Vorschrift nicht einschlägig ist.

 

ü  Nr. 8 (Sicherstellung des Erhalts von Unterlagen zwecks Konsolidierung des Jahresabschlusses):

 

Eine entsprechende Regelung ist in der Satzung enthalten.

 

Ergebnis der kommunalrechtlichen Prüfung:

 

Die Beteiligung der Samtgemeinde Elbtalaue an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist kommunalrechtlich zulässig.

 

Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde

 

Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine Beteiligung der Samtgemeinde Elbtalaue an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG unverzüglich schriftlich gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken seitens der Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig die Freigabe erteilt wurde. Die Beschlüsse stehen daher unter dem Vorbehalt der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Die Verwaltung wird ermächtigt, einen Geschäftsanteil der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu erwerben.

 

2.    Zur Wahl des in die Generalversammlung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu entsendenden stimmberechtigten Vertreters wird Herr Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer vorgeschlagen. Zur Wahl seines Vertreters wird Herr Erster Samtgemeinderat Jens Sporleder.