Sachverhalt:
A. Vorstellung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.
G. und Ziele der Samtgemeinde Elbtalaue
Die ITEBO Informationstechnologie Emsland Bentheim Osnabrück GmbH (kurz:
ITEBO GmbH) mit Sitz in Osnabrück ist seit 2000 regionaler IT-Dienstleister für
den öffentlichen Bereich. Neben der Organisations- und IT-Strategieberatung
gehört auch die Realisierung von IT-Projekten, die Verfahrenseinführung und
deren Betreuung, der Betrieb von Anwendungssystemen und die Erbringung von
Rechenzentrums-Dienstleistungen zu den Aufgabenbereichen der ITEBO GmbH.
Die ITEBO GmbH hat in der Vergangenheit vermehrt Anfragen von Kommunen
erreicht, die sich an der Gesellschaft beteiligen möchten. Aufgrund der
Gesellschafterstruktur und Rechtsform der ITEBO GmbH ist eine Neu-Aufnahme und
der Wechsel von Gesellschaftern nur bedingt möglich und sinnvoll. Daher wurde
neben der ITEBO GmbH die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
gegründet. Durch eine Beteiligung an der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
e.G. an der ITEBO GmbH können die Kommunen als Mitglieder der Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. einen Großteil der Vorteile nutzen, die auch
Gesellschafter der ITEBO GmbH haben.
Neben der ITEBO GmbH fungieren vier kreisangehörige Kommunen des
Landkreises Osnabrück als Gründungsmitglieder. Die Gründungsversammlung fand am
12.11.2019 statt. Anschließend wurde eine Prüfung durch den Prüfungsverband und
die Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgenommen.
Aus unterschiedlichsten Gründen besteht ein gesteigertes Interesse der
Samtgemeinde Elbtalaue daran, sich an der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu beteiligen:
ü
Die digitale Transformation ist nicht aufzuhalten. Die
Samtgemeinde Elbtalaue braucht einen starken, regionalen und strategischen
Partner an ihrer Seite, um ihre Digitalisierungsstrategie umzusetzen und
fortzuschreiben.
ü
Durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb mit
anderen Kommunen im Rahmen der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
ergeben sich Synergieeffekte zum Einsatz von personellen und finanziellen
Ressourcen bei der Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Diese können durch
eine Beteiligung der Samtgemeinde Elbtalaue an der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. gesteuert werden, sodass der weitere
Ressourceneinsatz optimiert werden kann.
ü
Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
e.G. ist eine Tochter der ITEBO GmbH, die wiederum mit drei weiteren
niedersächsischen kommunalen IT-Dienstleistern (Hannoverschen
Informationstechnologien AöR (HannIT), Kommunale Dienste Göttingen und
Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO) in der GovConnect GmbH
zusammengeschlossen sind. Neben dem Land Niedersachsen sind unter anderem auch
die drei kommunalen Spitzenverbände in der GovConnect GmbH vertreten.
ü
Durch eine Beteiligung kann eine Inhouse-Fähigkeit für
EU-weite Vergaben für die Samtgemeinde Elbtalaue mit der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. und darüber hinaus auch mit der ITEBO GmbH
hergestellt werden. Das heißt, die Samtgemeinde Elbtalaue kann die durch
öffentliche Vergaben der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
bzw. ihrer Tochtergesellschaften erzielten Konditionen ebenfalls nutzen. Dies
erhöht die Wirtschaftlichkeit der Samtgemeinde Elbtalaue beim Bezug von
IT-Infrastruktur (Hard- und Software) sowie IT-Dienstleistungen.
ü
Es besteht bereits im Bereich des Datenschutzes
(externer Datenschutzbeauftragter) eine gute (Dienstleistungs-) Beziehungen mit
der ITEBO GmbH. Diese soll kurzfristig um den Bereich des
IT-Sicherheitsbeauftragten ausgebaut werden.
Bei Gründung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG
wurden zunächst 50 Geschäftsanteile zu je 1.000,- € ausgegeben. Die vier kommunalen
Gründungsmitglieder haben bei der Gründung je einen Anteil erworben. Die
übrigen 46 Anteile wurden zunächst von der ITEBO GmbH erworben, von denen 45
Anteile zur Beteiligung weiterer Kommunen an der Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft eG zur Verfügung stehen. Weitere Anteile können
jederzeit in beliebiger Anzahl herausgegeben werden. Das Kapital der Einkaufs-
und Dienstleistungsgenossenschaft eG beläuft sich damit zum Zeitpunkt der
Gründung auf 50.000,- €.
Zur Deckung des bei
der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG entstehenden Verwaltungs-
und Prüfungsaufwands wird ein Genossenschaftsbeitrag von i. H. v. jährlich
160,- € je Genossenschaftsanteil erhoben.
B. Grundzüge der Satzung
Die ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist auf Dauer
angelegt. Die Satzung basiert auf den Vorgaben des GenG. Der Zweck der
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG ist: die Unterstützung ihrer
Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie
damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im Rahmen eines
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des durch die
Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Dazu zählen konkret u. a.
ü die
Beratung der Mitglieder zur Optimierung der Beschaffung von IT-Leistungen,
ü die
Erfassung und Strukturierung des Bedarfs der Mitglieder einschließlich des
gemeinsamen Einkaufs der erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen, sowie
ü die
Erbringung sonstiger informationstechnischer und beratender Leistungen.
Organe der Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft eG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die
Generalversammlung. Der Vorstand
leitet die Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG nach Maßgabe der
Satzung und führt ihre Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
eG ist zur Alleinvertretung der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG
befugt. Solange die Einkaufs-
und Dienstleistungsgenossenschaft eG weniger als 20 Mitglieder hat, besteht der
Vorstand aus einem Mitglied. Die ITEBO GmbH ist geborenes Mitglied des
Vorstandes. Sie stellt den Vorstandsvorsitzenden. Sollte die Anzahl der Mitglieder über 20
Mitglieder ansteigen, ist ein weiteres Vorstandsmitglied zu berufen.
Der Aufsichtsrat überwacht
die Geschäftsführung des Vorstands. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern,
die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er fasst seine
Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Über einige
Angelegenheiten ist die gemeinsame Beschlussfassung des Vorstands und
Aufsichtsrats erforderlich, beispielsweise bei der Verwendung von Rücklagen
oder der Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Alle Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Einkaufs-
und Dienstleistungsgenossenschaft eG in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch
Übernahme weiterer Geschäftsanteile werden weder weitere Mitgliedschaften
übernommen noch weitere Stimmrechte erworben. Der Beschlussfassung der
Generalversammlung unterliegen u. a. Änderungen der Satzung, Feststellung des
Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des
Jahresfehlbetrags sowie die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Beschlüsse der Generalversammlung
bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
C. Vertretung der Samtgemeinde Elbtalaue in den Organen der ITEBO
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.
Die Satzung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG
sieht vor, dass jedes Mitglied seine Rechte in den Angelegenheiten der
Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG durch eine Stimme in der
Generalversammlung ausübt. Es ist vorgesehen in der Satzung zu ergänzen, dass
die Kommunen als Mitglied der Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG
ihr Stimmrecht durch den nach NKomVG bestimmten Vertreter ausüben.
Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 67 NKomVG entscheidet der Rat über
die in die Generalversammlung zu entsendende Vertreterin bzw. den zu
entsendenden Vertreter der Samtgemeinde durch Wahl. Es wird vorgeschlagen Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer
als stimmberechtigten Vertreter in die Generalversammlung zu wählen.
Nach den Regelungen der Satzung ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich
der Vertreter/die Vertreterin durch eine Bevollmächtigte/ einen
Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Für diese Wahl wird Herr Erster Samtgemeinderat Jens Sporleder
als sein Vertreter für die Generalversammlung vorgeschlagen.
D. Kommunalrechtliche Zulässigkeit
Gem. § 136 NKomVG dürfen sich Kommunen zur Erledigung ihrer Aufgaben
wirtschaftlich betätigen. Für die Beteiligung an Unternehmen in einer privaten
Rechtsform wie die der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG
gelten die besonderen Vorschriften des § 137 Abs. 1 NKomVG:
ü Nr.
1 i.V.m. § 136 Abs. 1 (Rechtfertigung durch öffentlichen Zweck des Unternehmens, angemessenes Verhältnis von
Art und Umfang sowie keine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch
Dritten):
Der Zweck des Unternehmens ist die
Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Versorgung mit Dienst- und
Lieferleistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT im
Rahmen eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit die Förderung des
durch die Mitglieder verfolgten öffentlichen Zwecks. Eine Beteiligung mit einem
Genossenschaftsanteil zu 1.000,- € (§ 35 Abs. 1 der Satzung) steht im
angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf
der Samtgemeinde Elbtalaue.
Die ITEBO GmbH hat sich als adäquater
strategischer IT-Partner am Markt aufgestellt und bietet funktionierende, ganzheitliche
und einsatzbereite Lösungen an. Weitere Dienstleister im Niedersächsischen Raum
(z.B. KDO) stehen diesem Angebot nach.
Aufgrund der Gesellschafterstruktur und den
Interessen der ITEBO GmbH ist eine Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht
angedacht und realisierbar, sodass die Beteiligung an der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft eG geeignet ist. Aufgrund der angedachten und im
Satzungsentwurf verankerten Mitgliederstruktur der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft eG und den damit verbundenen Synergieeffekten -
insb. bei der Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen (kreisangehörigen)
Kommunen - ist derzeit auch nicht vorstellbar, dass ein privater Dritter diesen
Zweck erfüllen kann.
ü
Nr.
2 (Rechtsform mit Haftungsbegrenzung):
Die Haftung der Samtgemeinde Elbtalaue ist
bei der Gesellschaftsform der Genossenschaft nach dem GenG und den Regelungen
des § 35 Abs. 4 S. 2 der Satzung grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.
ü
Nr.
3 (Angemessenes Verhältnis zwischen
Leistungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit):
Das maximal zu tragende Risiko der
Samtgemeinde Elbtalaue muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
Leistungsfähigkeit stehen. Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die rechtlichen
Bindungen der Kommune, die sich aus der Satzung ergeben. Aus dieser erwachsen
der Kommune jedoch keine außergewöhnlichen Risiken. Die Kosten für den Erwerb
eines Geschäftsanteils belaufen sich auf einmalig 1.000,- €. Die jährliche
Beitragspauschale beträgt 160,- € je
Anteil (Stand 05/2022). Die Gesamtkosten und das zu tragende Risiko sind
daher für die Kommune überschaubar. Es besteht somit ein angemessenes
Verhältnis zwischen den maximalen Leistungsverpflichtungen und der
Leistungsfähigkeit der Kommune.
ü
Nr.
4 (Keine Verpflichtung zu Verlustübernahmen
in unbestimmter oder unangemessener Höhe):
§ 35 Abs. 4 der Satzung beschränkt die
Haftung der Mitglieder auf ihr jeweiliges Geschäftsguthaben. Die auf den
Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und
abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das
Geschäftsguthaben eines Mitglieds. Somit besteht keine Verpflichtung zu
Verlustübernahmen in unbestimmter oder unangemessener Höhe. Im Übrigen
entscheidet über die Deckung eines Jahresfehlbetrags die Generalversammlung
gem. § 42 der Satzung. In dieser ist die Kommune als Mitglied nach § 24 der
Satzung mit einer Stimme vertreten.
ü
Nr.
5 (Sicherstellung der Erfüllung des
öffentlichen Zwecks im Gesellschaftsvertrag):
Durch § 2 der Satzung wird der öffentliche
Zweck des Unternehmens, die Versorgung mit Dienst- und Lieferleistungen sowie
damit zusammenhängende Tätigkeiten im Bereich der IT, sichergestellt.
ü
Nr.
6 (Angemessener Einfluss im
Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan
und dessen Sicherung in der Satzung):
Die Samtgemeinde Elbtalaue als Mitglied der
ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft eG übt ihre Rechte in den
Angelegenheiten der Genossenschaft entsprechend § 24 der Satzung mit einer
Stimme in der Generalversammlung aus. Durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile
werden keine weiteren Stimmen erworben. Der Beschlussfassung der
Generalversammlung unterliegt mit einfacher Mehrheit u. a. die Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats. Dadurch ist ein mittelbarer Einfluss der Kommune
im Aufsichtsrat gesichert. Darüber hinaus kann der Vertreter / die Vertreterin
der Kommune selbst in den Aufsichtsrat gewählt werden.
ü
Nr.
7 (Sicherung eines Letztentscheidungsrechtes
bei Anteilsmehrheit):
Die Samtgemeinde Elbtalaue wird lediglich 1
Geschäftsanteil erwerben, sodass aufgrund der fehlenden Anteilsmehrheit diese
Vorschrift nicht einschlägig ist.
ü
Nr.
8 (Sicherstellung des Erhalts von Unterlagen zwecks Konsolidierung des
Jahresabschlusses):
Eine entsprechende Regelung ist in der Satzung enthalten.
Ergebnis der
kommunalrechtlichen Prüfung:
Die Beteiligung der Samtgemeinde Elbtalaue an der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft eG ist kommunalrechtlich zulässig.
Anzeige bei der
Kommunalaufsichtsbehörde
Gem. § 152 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG ist eine
Beteiligung der Samtgemeinde Elbtalaue an der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft eG unverzüglich schriftlich gegenüber der
Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beteiligung kann erst vollzogen
werden, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige keine Bedenken
seitens der Kommunalaufsichtsbehörde geäußert wurden oder aber vorzeitig
die Freigabe erteilt wurde. Die Beschlüsse stehen daher unter dem Vorbehalt
der kommunalrechtlichen Unbedenklichkeit.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Verwaltung wird ermächtigt, einen Geschäftsanteil der ITEBO Einkaufs- und
Dienstleistungsgenossenschaft e.G. zu einem Kaufpreis von 1.000,- € zu
erwerben.
2. Zur Wahl des
in die Generalversammlung der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft
e.G. zu entsendenden stimmberechtigten Vertreters wird Herr
Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer vorgeschlagen. Zur Wahl seines
Vertreters wird Herr Erster Samtgemeinderat Jens Sporleder.