Betreff
Nichtaufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG
Vorlage
2/0050/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2022 Fehlbeträge aus. Auch wenn vermutlich im Jahr 2023 ein Überschuss erwirtschaftet werden kann, wird dieser nicht ausreichen, die Fehlbeträge abzudecken. Der Haushaltsentwurf für 2024 und die Folgejahre kann nicht in jedem Jahr ausgeglichen werden, Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.

Allerdings lässt es § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden kann.
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) der Fall, weil die durch den Krieg ausgelöste Energiekrise erhöhte Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas, insbesondere bei der Straßenbeleuchtung und dem Sportplatz Hagener Weg nach sich zieht. Auch inflationsbedingte Erhöhungen von Aufwendungen spielen eine Rolle. Hinzu kommen zurückgehende Erträge bei der Vergnügungssteuer. Auch die Einkommen- und Umsatzsteueranteile fallen nicht so hoch aus, wie dieses ohne den Krieg der Fall gewesen wäre. Die vorübergehend angestiegenen Erträge bei der Gewerbesteuer gleichen dieses aufgrund der abzuführenden Umlagen nicht aus.

Ohne diese Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die Ausweisung von Überschüssen während der gesamten Haushalts- und Finanzplanungsphase kumuliert nicht unwahrscheinlich gewesen

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Für das Haushaltsjahr 2024 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.