Sachverhalt:
Nach § 110 Abs. 8
NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a.
der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2022 Fehlbeträge aus. Auch wenn
vermutlich im Jahr 2023 ein Überschuss erwirtschaftet werden kann, wird dieser
nicht ausreichen, die Fehlbeträge abzudecken. Der Haushaltsentwurf für 2024 und
die Folgejahre kann nicht in jedem Jahr ausgeglichen werden, Rücklagen sind
nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten
ist.
Allerdings lässt es
§ 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung
beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit
der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden
kann.
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) der Fall, weil die durch den Krieg
ausgelöste Energiekrise erhöhte Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas,
insbesondere bei der Straßenbeleuchtung und dem Sportplatz Hagener Weg nach
sich zieht. Auch inflationsbedingte Erhöhungen von Aufwendungen spielen eine
Rolle. Hinzu kommen zurückgehende Erträge bei der Vergnügungssteuer. Auch die
Einkommen- und Umsatzsteueranteile fallen nicht so hoch aus, wie dieses ohne den
Krieg der Fall gewesen wäre. Die vorübergehend angestiegenen Erträge bei der
Gewerbesteuer gleichen dieses aufgrund der abzuführenden Umlagen nicht aus.
Ohne diese
Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die Ausweisung von
Überschüssen während der gesamten Haushalts- und Finanzplanungsphase kumuliert
nicht unwahrscheinlich gewesen
Beschlussvorschlag:
Für das
Haushaltsjahr 2024 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit
Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG
aufgestellt.