Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit den Urteilen vom
24.05.2022 (u.a. Az. 9 KN 6/18) einen Steuersatz auf Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit iHv. 22 % des Einspielergebnisses für zulässig erklärt und
damit die Senatsrechtsprechung vom 05.12.2017 fortentwickelt.
Darüberhinausgehende Steuersätze sind bisher nicht bekannt. Um einem
erhöhten Klage- und Beanstandungsrisiko vorzubeugen, ist eine weitere Anhebung
des Steuersatzes vorerst nicht zu empfehlen.
Seitens der Verwaltung wird angeregt darüber zu entscheiden, ob die
Steuersätze für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.07.2024 auf 22 % des
Einspielergebnisses heraufgesetzt werden und die weiteren Sätze (siehe Anlage)
an vergleichbare Satzungen angepasst werden sollen.
Beschlussvorschlag:
Die 1.
Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Zernien vom
14.07.2011 wird beschlossen.