Betreff
Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Dannenberg (Elbe)
Vorlage
22/0011/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit den Urteilen vom 24.05.2022 (u.a. Az. 9 KN 6/18) einen Steuersatz auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit iHv. 22 % des Einspielergebnisses für zulässig erklärt und damit die Senatsrechtsprechung vom 05.12.2017 fortentwickelt.

 

Darüberhinausgehende Steuersätze sind bisher nicht bekannt. Um einem erhöhten Klage- und Beanstandungsrisiko vorzubeugen, ist eine weitere Anhebung des Steuersatzes vorerst nicht zu empfehlen.

 

Die Anhebung von 20 auf 22 Prozentpunkte würde einer Steigerung der (Vergnügung-)Besteuerung von Gewinnspielautomaten um 10% entsprechen.

 

Seitens der Verwaltung wird angeregt darüber zu entscheiden, ob die Steuersätze für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.07.2024 auf 22 % des Einspielergebnisses heraufgesetzt werden sollen.

 


Beschlussvorschlag:

Die 4. Änderungssatzung zur Vergnügungsteuersatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 20.12.2007 wird beschlossen.