Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit den Urteilen vom
24.05.2022 (u.a. Az. 9 KN 6/18) einen Steuersatz auf Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit iHv. 22 % des Einspielergebnisses für zulässig erklärt und
damit die Senatsrechtsprechung vom 05.12.2017 fortentwickelt.
Darüberhinausgehende Steuersätze sind bisher nicht bekannt. Um einem
erhöhten Klage- und Beanstandungsrisiko vorzubeugen, ist eine weitere Anhebung
des Steuersatzes vorerst nicht zu empfehlen.
Die Anhebung von 20 auf 22 Prozentpunkte würde einer Steigerung der
(Vergnügung-)Besteuerung von Gewinnspielautomaten um 10% entsprechen.
Seitens der Verwaltung wird angeregt darüber zu entscheiden, ob die
Steuersätze für Geräte mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.07.2024 auf 22 % des Einspielergebnisses
heraufgesetzt werden sollen.
Beschlussvorschlag:
Die 4.
Änderungssatzung zur Vergnügungsteuersatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom
20.12.2007 wird beschlossen.