Sachverhalt:
Nach § 110 Abs. 8
NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a.
der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Samtgemeinde Elbtalaue weist zum 31.12.2022 noch einen minimalen Fehlbetrag
aus.
Der Haushaltsentwurf für 2024 und die Folgejahre kann nur durch die Einplanung
eines sogenannten Konsolidierungsbeitrages ausgeglichen werden, Überschüsse
können nicht erzielt werden, Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das
Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.
Allerdings lässt es
§ 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung
beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit
der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden
kann.
Das ist bei der Samtgemeinde Elbtalaue der Fall, weil zum einen weiterhin
Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung der Vertriebenen aus der
Ukraine entstehen, zum anderen weil immer noch
höhere Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas im Gegensatz zu der
Zeit vor dem Krieg entstehen. Dazu kommen inflationsbedingte höhere
Aufwendungen und höhere Zinsen für Kredite, die auch Auswirkungen dieses
Krieges sind.
Ohne diese
Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die Ausweisung von
Überschüssen möglich gewesen.
Beschlussvorschlag:
Für das
Haushaltsjahr 2024 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit
Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG
aufgestellt.