Betreff
Antrag auf Einrichtung einer "Tempo 30 Zone" mit geänderter Vorfahrt für den Bereich der Straße "Am Sandberg" in der Ortslage Langendorf
Vorlage
30/0354/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag der Bgm`in Frau Deegen-Miest vor, dieser ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

Nachfolgend sind die rechtlichen Voraussetzungen die Einrichtung einer Tempo-30-Zone aufgeführt, nach Einschätzung der Verwaltung ist die beantragte Einrichtung genehmigungsfähig.

 

 

Errichtung einer Tempo 30-Zone

 

Rechtliche Grundlage §45 Abs (1c) 1. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4.An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung