Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
der Bgm`in Frau Deegen-Miest vor, dieser ist der Vorlage als Anlage I
beigefügt.
Anmerkung der
Verwaltung:
Nachfolgend sind
die rechtlichen Voraussetzungen die Einrichtung einer Tempo-30-Zone aufgeführt,
nach Einschätzung der Verwaltung ist die beantragte Einrichtung
genehmigungsfähig.
Errichtung einer Tempo 30-Zone
Rechtliche Grundlage §45 Abs (1c) 1. Die Straßenverkehrsbehörden
ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten
und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2. Die Zonen-Anordnung
darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3. Sie darf nur Straßen ohne
Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4.An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8
Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5. Abweichend von Satz 3
bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung