Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) hat in seiner konstituierenden Sitzung am 09.11.2021
beschlossen, drei gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeisterinnen /
Bürgermeister zu wählen. Auf Basis dieses Beschlusses wurde unter anderem Ratsfrau
Ulrike-Sabine Laudel-Voigt gewählt.
Nunmehr hat
Ratsfrau Laudel-Voigt mit Datum vom 25.06.2023 (Eingang am 30.06.2023)
schriftlich mitgeteilt, dass sie ihr Mandat im Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
zum 31.08.2023 niederlegt. Es ist daher eine neue Vertreterin / ein neuer
Vertreter der Bürgermeisterin zu wählen.
Gemäß § 81 Abs. 2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat grundsätzlich in
seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten (nicht aus den
Vertretungen der Beigeordneten) des Verwaltungsausschusses (bei Verzicht auf
die Bildung eines Verwaltungsausschusses aus der Mitte des Rates) bis zu drei
Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zu
wählen, die sie / ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der
Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder vertreten. Diese
Aufzählung ist abschließend.
Aus der
Formulierung (bis zu drei) folgt, dass in der konstituierenden Sitzung
mindesten eine Stellvertretung zu wählen ist. Weitere können auch noch später
gewählt werden.
Wie oben bereits
dargelegt, hat der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) in seiner konstituierenden
Sitzung am 09.11.2021 drei
gleichberechtigte Stellvertretungen gewählt.
Vorschlagsberechtigt
für die Neuwahl ist jedes Mitglied der Vertretung. Ein Mitwirkungsverbot
besteht nicht.
Wie oben bereits
dargelegt, ist die neue Vertreterin / der neue
Vertreters des Bürgermeisters aus den Beigeordneten zu wählen.
Die Vertretung
findet gemäß § 105 Abs. 4 NKomVG bei Verhinderung des Bürgermeisters
zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben auch beim Ratsvorsitz statt. Hierzu
gehört auch die Einberufung des Rates sowie die Aufstellung der Tagesordnung
(Benehmensherstellung mit allgemeiner Vertretung notwendig).
Sollte der Rat an der Gleichberechtigung bzw. an der Anzahl
der Stellvertretungen Änderungen vornehmen wollen, so ist dies vor der Wahl einer neuen Vertreterin / eines neuen
Vertreters der Bürgermeisterin auf entsprechende Anträge hin zu beschließen.
Die Wahl der neuen
stellvertretenden Bürgermeisterin / des neuen stellvertretenden Bürgermeisters
wird gemäß den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchgeführt. Danach wird
schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder
Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied
geheime Wahl, ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die
Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (8 Stimmen) erhalten hat.
Wird dieses
Ergebnis nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Die gewählte Person hat die Wahl anzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Wahl der
stellvertretenden Bürgermeisterin / des stellvertretenden Bürgermeisters:
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