Betreff
Sanierungsgebiet "Dannenberg - Innenstadt" - Festlegung der Frist für die Sanierungsdurchführung
Vorlage
30/0230/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Rates vom 27.04.2023 wurde die Satzung der Stadt Dannenberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dannenberg Innenstadt“ beschlossen. Gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, ebenfalls per Beschluss festzulegen; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, besteht nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Möglichkeit die Frist durch Beschluss zu verlängern.

 

Die Bestimmung der Frist ist eine Entscheidung, die die im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt liegt und sich nach den konkreten Zielen und Zwecken der Sanierung bestimmt. Die Festlegung dient der Dokumentation der Prüfung und der Selbstverpflichtung einer zügigen Durchführbarkeit der Sanierung.

 

Gemäß Art. 10 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104 b des Grundgesetztes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2022) sowie gem. Aufnahmeerlass durch das Amt für regionale Landesentwicklung im Programm „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ – Programmjahr 2022 ist die Förderdauer auf 15 Jahre begrenzt.

 


Beschlussvorschlag:

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, auf 15 Jahre festgelegt. Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum

31.12.2038.