Sachverhalt:
Mit Beschluss des
Rates vom 27.04.2023 wurde die Satzung der Stadt Dannenberg über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes „Dannenberg Innenstadt“ beschlossen. Gem. §
142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden
soll, ebenfalls per Beschluss festzulegen; die Frist soll 15 Jahre nicht
überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt
werden, besteht nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Möglichkeit die Frist durch
Beschluss zu verlängern.
Die Bestimmung der
Frist ist eine Entscheidung, die die im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt liegt
und sich nach den konkreten Zielen und Zwecken der Sanierung bestimmt. Die
Festlegung dient der Dokumentation der Prüfung und der Selbstverpflichtung
einer zügigen Durchführbarkeit der Sanierung.
Gemäß Art. 10 der
Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104 b des Grundgesetztes zur
Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2022) sowie gem.
Aufnahmeerlass durch das Amt für regionale Landesentwicklung im Programm
„Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ –
Programmjahr 2022 ist die Förderdauer auf 15 Jahre begrenzt.
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Frist, in der die
Sanierung durchgeführt werden soll, auf 15 Jahre festgelegt. Die Durchführung
der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum
31.12.2038.