Sachverhalt:
Der Rat der
Gemeinde Langendorf hat in seiner konstituierenden Sitzung am 24.11.2021
beschlossen, zwei gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeisterinnen /
Bürgermeister zu wählen. Auf Basis dieses Beschlusses wurden Ratsfrau
Gosch-Warning und Ratsfrau Brownlee gewählt.
Nunmehr hat
Ratsfrau Brownlee mit Datum vom 27.04.2023 (Eingang am 02.05.2023) schriftlich
mitgeteilt, dass sie vom Amt der stellvertretenden Bürgermeisterin mit Wirkung
zum 01.05.2023 zurücktritt (siehe Anlage). Es ist daher eine neue Vertreterin /
ein neuer Vertreter der Bürgermeisterin zu wählen.
Gemäß § 81 Abs. 2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat grundsätzlich in
seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten (nicht aus den
Vertretungen der Beigeordneten) des Verwaltungsausschusses (bei Verzicht auf
die Bildung eines Verwaltungsausschusses aus der Mitte des Rates) bis zu drei
Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zu
wählen, die sie / ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der
Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder vertreten. Diese Aufzählung
ist abschließend.
Aus der
Formulierung (bis zu drei) folgt, dass in der konstituierenden Sitzung
mindesten eine Stellvertretung zu wählen ist. Weitere können auch noch später
gewählt werden.
Wie oben bereits
dargelegt, hat der Rat der Gemeinde Langendorf in seiner konstituierenden
Sitzung am 24.11.2021 zwei
gleichberechtigte Stellvertretungen gewählt.
Vorschlagsberechtigt
für die Neuwahl ist jedes Mitglied der Vertretung. Ein Mitwirkungsverbot
besteht nicht.
Die Vertretung
findet gemäß § 105 Abs. 4 NKomVG bei Verhinderung der Bürgermeisterin /
des Bürgermeisters zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben auch beim
Ratsvorsitz statt. Hierzu gehört auch die Einberufung des Rates sowie die
Aufstellung der Tagesordnung (Benehmensherstellung mit allgemeiner Vertretung
notwendig).
Sollte der Rat an der Gleichberechtigung bzw. an der Anzahl
der Stellvertretungen Änderungen vornehmen wollen, so ist dies vor der Wahl einer neuen Vertreterin / eines neuen
Vertreters der Bürgermeisterin auf entsprechende Anträge hin zu beschließen.
Die Wahl der neuen
stellvertretenden Bürgermeisterin / des neuen stellvertretenden Bürgermeisters
wird gemäß den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchgeführt. Danach wird
schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder
Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied
geheime Wahl, ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die
Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (5 Stimmen) erhalten hat.
Wird dieses
Ergebnis nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist
die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.
Die gewählte Person hat die Wahl anzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Wahl der
stellvertretenden Bürgermeisterin / des stellvertretenden Bürgermeisters:
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