Sachverhalt:
Gem. § 62 Abs. 1
NKomVG kann die Vertretung bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und
Einwohnern ermöglichen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen
Angelegenheiten der Kommune zu stellen.
Die Gemeinde
Zernien hat diese Möglichkeit seit vielen Jahren aufgegriffen und eine
entsprechende Einwohnerfragestunde in ihrer Geschäftsordnung ausdrücklich
geregelt.
So bestimmt § 17
der Geschäftsordnung der Gemeinde Zernien, dass vor Beginn einer öffentlichen
Ratssitzung eine Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner stattfindet. Die
Fragestunde wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister geleitet. Sie soll
20 Minuten nicht überschreiten.
Jede Einwohnerin /
jeder Einwohner der Gemeinde kann Fragen zu Beratungsgegenständen der
Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen. Die
Fragestellerin / der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen,
die sich auf den Gegenstand ihrer / seiner ersten Frage beziehen müssen.
Die Fragen werden
von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister beantwortet. Anfragen an einzelne
Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber beantwortet.
Eine Diskussion findet nicht statt.
Herr Bürgermeister
Schulz hat nunmehr die Frage aufgeworfen, ob das Fragerecht im Sinne einer
transparenten und die Einwohnerinnen und Einwohner beteiligenden Demokratie
ausgeweitet werden soll. Herrn Bürgermeister Schulz schwebt in diesem
Zusammenhang vor, den Einwohnerinnen und Einwohnern auch nach der Sitzung
/ am Ende der Sitzung noch einmal die Möglichkeit der Fragestellung zu
eröffnen.
Die Kommune ist
grundsätzlich frei in der geschäftsordnungsrechtlichen Bestimmung, ob eine
Einwohnerfragestunde durchgeführt wird und welche Angelegenheiten Gegenstand
der Fragen sein dürfen. Auch die Dauer der Fragestunde kann begrenzt werden.
Einwohnerfragestunden können zudem vor bzw. nach der Sitzung oder während der
Sitzung stattfinden. Findet die Fragestunde während der Sitzung statt, muss die
Sitzung dazu nicht unterbrochen werden.
Die Möglichkeiten
der Ad-hoc Befragung von Einwohnerinnen und Einwohnern gem. § 62 Abs. 2 NKomVG
bleibt hiervon unberührt.
Die Durchführung
von zwei Fragestunden ist also unproblematisch möglich. Sie können innerhalb
oder außerhalb der Sitzungen durchgeführt werden.
Sollte eine zweite
Fragestunde gewünscht sein, gäbe es also die folgenden zwei Varianten zur
Änderung der Geschäftsordnung:
1. Änderung der Geschäftsordnung bei zweiter
Fragestunde außerhalb der Tagesordnung:
§ 17 der
Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
§ 17
Fragestunde der Einwohnerinnen
und Einwohner
(1) Vor Beginn und
nach dem Ende einer öffentlichen Ratssitzung findet eine Fragestunde der
Einwohnerinnen und Einwohner statt. Die Fragestunde wird von der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister geleitet. Sie soll jeweils 20 Minuten
nicht überschreiten.
(2) Jede
Einwohnerin / jeder Einwohner der Gemeinde kann Fragen zu Beratungsgegenständen
der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen. Die
Fragestellerin / der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen,
die sich auf den Gegenstand ihrer / seiner ersten Frage beziehen müssen.
(3) Die Fragen
werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister beantwortet. Anfragen an
einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber
beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.
2. Änderung der Geschäftsordnung bei zwei
Fragestunden innerhalb der Tagesordnung:
§ 4 der
Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
§ 4
Sitzungsverlauf
Der regelmäßige
Sitzungsablauf ist folgender:
a) Eröffnung der
Sitzung,
b) Feststellung der
ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
c) Feststellung der
Tagesordnung
d) Fragestunde
der Einwohnerinnen und Einwohner
e) Genehmigung der
Niederschrift über die vorhergegangene Sitzung
f) Beratung und
Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten
Verhandlungsgegenstände
g) Bericht der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
h) Anträge und
Anfragen
i) Fragestunde
der Einwohnerinnen und Einwohner
j) nichtöffentliche
Sitzung
k) Schließung der
Sitzung
§ 17 der
Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
§ 17
Fragestunde der Einwohnerinnen
und Einwohner
(1) Nach
Feststellung der Tagesordnung einer öffentlichen Ratssitzung und vor der
Schließung der öffentlichen Ratssitzung findet eine Fragestunde der
Einwohnerinnen und Einwohner statt. Die Fragestunde wird von der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister geleitet. Sie soll jeweils 20 Minuten nicht
überschreiten.
(2) Jede
Einwohnerin / jeder Einwohner der Gemeinde kann Fragen zu Beratungsgegenständen
der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen. Die
Fragestellerin / der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen,
die sich auf den Gegenstand ihrer / seiner ersten Frage beziehen müssen.
(3) Die Fragen
werden von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister beantwortet. Anfragen an
einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber
beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.
Als
Entscheidungshilfe folgt nunmehr eine Aufstellung der Regelungen bei der
Samtgemeinde und den anderen Mitgliedsgemeinden:
Gemeinde |
Regelung |
Dauer der Einwohnerfragestunde |
Samtgemeinde Elbtalaue |
Eine Einwohnerfragestunde als TOP 4 während der Sitzung |
Max. 30 min |
Gemeinde Damnatz |
Eine
Einwohnerfragestunde vor der Sitzung |
Max. 20 min |
Stadt Dannenberg (Elbe) |
Zwei Einwohnerfragestunden als TOP 4 und als letzten TOP |
Jeweils max. 20 min |
Gemeinde Göhrde |
Eine
Einwohnerfragestunde als TOP 4 während der Sitzung |
Max. 30 min |
Gemeinde Gusborn |
Eine Einwohnerfragestunde vor der Sitzung |
Max. 20 min |
Stadt Hitzacker (Elbe) |
Eine
Einwohnerfragestunde als TOP 4 während der Sitzung |
Max. 30 min |
Gemeinde Jameln |
Eine Einwohnerfragestunde vor der Sitzung |
Max. 20 min |
Gemeinde Karwitz |
Eine
Einwohnerfragestunde vor der Sitzung |
Max. 20 min |
Gemeinde Langendorf |
Eine Einwohnerfragestunde vor der Sitzung |
Max. 20 min |
Gemeinde Neu Darchau |
Zwei
Einwohnerfragestunden als TOP 4 und als vorletzten TOP (vor Anträgen und
Anfragen) |
Max. 15 min
bei der ersten Fragestunde und max. 10 min bei der zweiten Fragestunde. |
Beschlussvorschlag:
Die
Geschäftsordnung der Gemeinde Zernien wird wie in der Vorlage dargelegt
(Variante 1 oder 2) geändert.