Sachverhalt:
a) Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) hat die
„Vorbereitenden Untersuchungen“ sowie das „Integrierte Städtebauliche
Entwicklungskonzept“ beschlossen.
Gemäß § 142 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) kann eine Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme zur Behebung städtebaulicher Missstände durchgeführt werden
soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen.
Gemäß § 136 Abs. 2 BauGB liegen städtebauliche Missstände vor, wenn
·
das
Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder
arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung nicht entspricht oder
·
das
Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach
seiner Lage und Funktion obliegen.
Im Rahmen der „Vorbereitenden
Untersuchungen“ sind die folgenden städtebaulichen
Missstände im Gebiet „Dannenberg-Innenstadt“ festgestellt worden:
·
Leerstände
in der Erdgeschosszone im zentralen Versorgungsbereich und nicht
nachfragegerechte Einzelhandelsgrößen
·
Gebäude
mit teils erheblichen Substanzmängeln und Überprägungen der Fassaden sowie
vereinzelt stark negativ ortsbildprägende Gebäude
·
Fehlende
Barrierefreiheit im öffentlichen Raum sowie der Gebäudeeingänge
·
Mangel
an altengerechtem Wohnraum
·
Ungeordnete
sowie fehl- und untergenutzte Bereiche
·
Fehlende
Erlebbarkeit der vorhandenen Naturräume, wie z.B. der Alten Jeetzel
·
Geringer
Anteil an Grünflächen und hoher Versiegelungsgrad des öffentlichen Raumes
·
Schlechte
Aufenthalts- und Freiraumqualität öffentlicher Plätze und Grünflächen,
·
Vorhandensein
von Angsträumen
·
Konflikte
zwischen unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern
Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
soll das Gebiet in seiner städtebaulichen Struktur wesentlich verbessert und
umgestaltet werden. Die Stadt Dannenberg (Elbe) hat im Rahmen der
„Vorbereitenden Untersuchungen“ sowie in dem „Integrierten Städtebaulichen
Entwicklungskonzept“ die Sanierungsziele
zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt von Dannenberg (Elbe) und
zur Stärkung des Stadtkerns als Wohn-, Arbeits- und Lebensstandort definiert.
Diese werden im Folgenden dargestellt:
·
Verbesserung des Stadtklimas
und Erlebbarkeit des Stadtgrüns
Um die Erlebbarkeit des Stadtgrüns in Dannenberg für Bewohnerinnen und Bewohner
sowie Besucherinnen und Besucher gleichermaßen zu erhöhen, muss die Verbindung
der Innenstadt mit der umliegenden Landschaft gestärkt werden. Mit einer die
Verbindung zu dem Naherholungsgebiet am Thielenburger See sollen vorhandene
öffentlich zugängliche Grünräume mit zusätzlichen öffentlichen Flächen als
„grüne Bänder“ entwickelt werden. Entsiegelung in der Innenstadt und Begrünung
und intensive Bepflanzungen entlang der grünen Bänder zielen außerdem auf eine
nachhaltige Verbesserung des Stadtklimas ab und tragen in hohem Maße zur Erreichung
der nationalen Klimaschutzziele bei.
·
Qualifizierung
unterschiedlicher Mobilitätsformen
Die Schaffung einer stadtverträglichen Mobilität ist ein weiteres Ziel. Die
Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sollen
Berücksichtigung finden. Angesichts der bereits realisierten Maßnahmen für den
motorisierten Individualverkehr nimmt die Stärkung des Fahrrad- und
Fußgängerverkehrs, insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen, einen
hohen Stellenwert ein. Eine Erhöhung des Anteils des Fahrrad- und
Fußgängerverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen im Innenstadtgebiet soll sich
positiv auf das Stadtklima auswirken. Mit der Erreichung des Zieles geht die
Erhöhung der Aufenthaltsqualität einher und leistet somit einen Beitrag zur
Belebung der Innenstadt. Dies soll durch den Abbau von Barrieren und die
Schaffung vielfältiger Anreize, auf das Fahrrad umzusteigen sowie durch kurze
Fußwege erreicht werden.
·
Stärkung der Innenstadt als
Einzelhandelsstandort
Die abgegrenzten Bereiche formulieren für sich das Ziel, zur Innenstadt zu
gehören. Mit dem Ziel, die Innenstadt Dannenbergs als Einzelhandelsstandort
nachhaltig zu stärken, sind bauliche Maßnahmen zur bedarfsgerechten Entwicklung
der Erdgeschosse sowie der Erschließung der Obergeschosse vorgesehen.
Gleichzeitig ist zur Reaktivierung der Leerstände sowie zur Pflege des
Stadtbildes die Initiierung eines anhaltenden Prozesses vorgesehen. Dieser soll
kontinuierlich Impulse liefern und unter wesentlichem Einbezug der Bürgerinnen
und Bürger stattfinden. Bedarfsgerechte Verkaufsflächen sollen geschaffen
werden, um den Einzelhandelsstandort entscheidend zu verbessern. Im Rahmen des
City-Managements und der Zusammenarbeit mit dem Marketingverein ALMA Elbtalaue
- Alle machen Marketing e.V. sind städtebauliche Neustrukturierungen zu
entwickeln.
·
Stärkung der Innenstadt als
generationsübergreifender Wohnstandort
Voraussetzung
für ein belebtes Zentrum ist neben einem attraktiven Stadtraum und einem
gesunden Mikroklima auch eine verträgliche Mischung aus Wohnen und Arbeiten.
Die Innenstadt von Dannenberg (Elbe) soll sich neben seiner Funktion als Versorgungszentrum
auch als Wohnstandort profilieren. Insbesondere für ältere, weniger mobile
Menschen sind Wohnangebote zu schaffen. Demzufolge soll die Innenstadt als
Wohnstandort, insbesondere durch die Erweiterung von barrierefreien
Wohnangeboten, gestärkt werden.
·
Städtebauliche Aufwertung unter
Berücksichtigung des historischen Ortsbildes
Historische Gebäude, die mittel bis stark sanierungsbedürftig sind, sollen
modernisiert und instandgesetzt werden. Im Sinne der Sanierungsziele soll durch
punktuelle Umgestaltungsmaßnahmen und städtebauliche Neustrukturierungen das
Stadtbild und die Bausubstanz unter Berücksichtigung des historischen
Ortsbildes aufgewertet werden. Zur Wahrung des Stadtbildes sind bei
Neubauvorhaben die vorhandenen Gegebenheiten zu berücksichtigen und
städtebaulich einzufügen.
b) Die Wahl des Sanierungsverfahrens
bestimmt sich aus den Inhalten der in
Dannenberg (Elbe) erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und den zur Realisierung
notwendigen rechtlichen Instrumenten, der konkreten städtebaulichen Situation
sowie der erwarteten Auswirkungen der Gesamtmaßnahme.
Gemäß § 142 Abs. 4
BauGB ist in einer Sanierungssatzung die Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156a BauGB) auszuschließen, wenn
sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die
Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes
Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die
Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144
Abs. 2 ausgeschlossen werden.
Eine Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften ist geboten, wenn Bodenwertsteigerungen die Sanierung zu
erschweren drohen. Die Vorschriften ermöglichen eine Finanzierung der Sanierung
durch die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen und verhindern
bodenpreisbedingte Erschwerungen der Sanierung. So kann die Stadt z.B.
Ausgleichsbeträge von den Eigentümern zur Finanzierung der Sanierung verlangen,
wenn die Sanierung zu Wertsteigerungen der Grundstücke führt. Außerdem bedürfen
bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Sanierungsgebiet
betreffen, der Genehmigung durch die Stadt.
In dem förmlich
festzulegenden Sanierungsgebiet „Dannenberg-Innenstadt“ ist die Durchführung
des allgemeinen Sanierungsverfahrens
unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften geboten.
In den vorausgegangenen Diskussionen und Beschlussfassungen ist deutlich
geworden, dass das „Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept
„Dannenberg-Innenstadt““ insbesondere auf den Erhalt und die bedeutsame
Anpassung der baukulturell wertvollen Bausubstanz fußt. Des Weiteren stehen
Neuordnungs- und Umnutzungsbedarfe im Fokus, um das historische Stadtbild
wiederherzustellen. Mit diesem Ansatz geht einher, dass Fehl- und
Unternutzungen abgebaut werden sollen. Zur Wahrung des historischen Stadtbildes
liegt bereits seit 1999 eine Erhaltungssatzung vor. Die angestrebten
Aufwertungs- und Neuordnungsmaßnahmen sind größtenteils auf eine nachhaltige
städtebauliche Erneuerung und Verbesserung des öffentlichen Raumes
ausgerichtet. Demzufolge ist eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung zu
erwarten. Auch Vorkaufsrechte werden in Erwägung gezogen.
Das umfassende
Sanierungsverfahren beschreibt als wesentliche Merkmale:
·
Erhebung
von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Sanierung
·
Erwerb
von Grundstücken für Ziele und Zwecke der Sanierung zum
sanierungsunbeeinflussten Grundstückswert
·
Verhinderung
der Erschwerung privater Investitionen durch unkontrollierte
Bodenwertsteigerungen
·
Sanierungsvermerke
im Grundbuch für die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Flurstücke
·
steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten
c) Die Sanierungsmaßnahme
„Dannenberg-Innenstadt“ wird im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige
Zentren“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
durchgeführt.
Nach dem
Programmaufnahmebescheid vom 26. Oktober 2022 können die Fördermittel für
·
bauliche
Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und
Ortskernen, die Anpassung der Gebiete in den innerstädtischen Strukturwandel,
die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder
betroffen sind sowie die Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung
der Daseinsvorsorge,
·
Modernisierung
und Instandsetzung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder
sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder
städtebaulicher Bedeutung zur Sicherung, Wiederherstellung und Erhalt des
historischen Stadtbildes,
·
Erhalt
und Weiterentwicklung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze,
Grünräume)
eingesetzt werden.
Nicht investive
Maßnahmen, wie z.B. ein Citymanagement und die Beteiligung von
Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie
von Immobilien- und Standortgemeinschaften sind förderfähig, wenn sie der
Investitionsvorbereitung und Begleitung dienen.
Die Förderdauer ist
nach dem Bescheid auf 15 Jahre begrenzt.
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) hat in seiner Investitionsplanung erklärt, den notwendigen Eigenmitteleinsatz für die
Sanierungsmaßnahme „Dannenberg-Innenstadt“ zu leisten.
Mit dem Beschluss über das „Integrierte
Städtebauliche Entwicklungskonzept“ ist der Eigenmittelansatz der Stadt
Dannenberg (Elbe) bereits festgelegt und vom Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
beschlossen worden.
d) Die „Satzung der
Stadt Dannenberg (Elbe) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Dannenberg-Innenstadt““ ist der Vorlage in der Anlage beigefügt.
Gemäß § 142 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
kann eine Gemeinde ein Gebiet, in dem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zur
Behebung städtebaulicher Missstände durchgeführt werden soll, durch Beschluss
förmlich als Sanierungsgebiet festlegen.
Die Gemeinde hat
dabei entgegenstehende öffentliche und private Belange zu berücksichtigen.
Die Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 139 BauGB im Rahmen der „Vorbereitenden
Untersuchungen“ und der Erarbeitung des „Integrierten Städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes“ beteiligt worden. Eine umfangreiche Wertung der
Anregungen und Bedenken ist in dem Bericht über die „Vorbereitenden
Untersuchungen“ und des „Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“
enthalten und durch den Beschluss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) über
die „Vorbereitenden Untersuchungen“ und das „Städtebauliche
Entwicklungskonzept“ vom 10. Dezember 2020 gebilligt worden.
Im Rahmen der
Erarbeitung der „Vorbereitenden Untersuchungen“ und des „Integrierten
Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“ sind die Interessen der Grund- und
Wohnungseigentümer:innen erfasst, bewertet und abgewogen worden.
Die Verwaltung bittet die Gremien der Stadt
um eine Beschlussfassung
a)
der Sanierungsziele
b)
der Festlegung des umfassenden Sanierungsverfahrens
c)
des erforderlichen Eigenmitteleinsatzes.
d) der „Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dannenberg-Innenstadt““.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat
beschließt die nachstehend aufgeführten Sanierungsziele.
b) Der
Rat beschließt die Sanierung in einem umfassenden Verfahren unter Beachtung der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach § 152 ff Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
c) Die Stadt Dannenberg (Elbe) stellt
die erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung.
d) Der Rat
beschließt die „Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes „Dannenberg-Innenstadt“.“
Die Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Dannenberg - Innenstadt" ist in der Anlage beigefügt.