Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
2021 wurde in der Zeit vom 03.11.2022 bis 03.02.2023 vom Rechnungsprüfungsamt
(RPA) geprüft.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei
den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des
kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
· sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter Ziffer 4 gibt
das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Prüfberichtes einige Hinweise. Hierzu wird
wie folgt Stellung genommen:
4.1 Zuwendung
Beregnungsanlage SV Zernien
Kritisiert wird,
dass ein versehentlich nicht mit einer Zweckbindungsfrist versehener Zuschuss
von 5.000 € nur in Höhe von 4.999 € als Aufwand in 2021 gebucht wurde und ein
sogenannter Erinnerungswert von 1 € im Anlagevermögen verblieb. Dieser eine
Euro hätte in der Tat ebenfalls als Aufwand gebucht werden müssen. Diese
Buchung wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 nachgeholt.
4.2
Auftragsvergaben: Kritisiert wird, dass bei der Vergabe des Winterdienstes, von
Pflegemaßnahmen an Windschutzhecken und bei Baumfällungsarbeiten keine
Vergleichsangebote eingeholt wurden.
Grundsätzlich ist
die Gemeinde willens und bestrebt, Vergleichsangebote einzuholen und das
jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Das ist aber nicht immer
möglich.
So ist die Gemeinde
sehr froh, dass ein Unternehmen sich bereit erklärt hat, den Winterdienst für
sie durchzuführen. Es ist sehr schwierig, jemanden hierfür zu finden. Zum
einen, weil die technischen Voraussetzungen (Räumgerät) gegeben sein müssen,
zum anderen muss auch gewährleistet sein, dass schlimmstenfalls an sieben Tagen
in der Woche geräumt wird. Weitere Voraussetzungen sind Ortskenntnis und die
Bereitschaft, jeden Morgen um ca. 05.00 Uhr eigenverantwortlich zu prüfen, ob
geräumt und/oder gestreut werden muss. Zu bedenken ist auch, dass das
Abrechnungsvolumen maßgeblich von der Witterung abhängt und nicht im Vorhinein
planbar ist. Es gibt eben regelmäßig Jahre, in denen keine oder kaum
Aufwendungen entstehen. So lag das Abrechnungsvolumen z.B. in den Jahren 2018 –
2020 jeweils unter 1.000 €.
Zu den
Baumfällarbeiten kann wegen des Bürgermeisterwechsels nicht mehr mit
hinreichender Genauigkeit gesagt werden, warum eine Angebotseinholung
unterblieb. Laut Rechnungstext war wohl wegen einer Gefährdungssituation Eile
geboten.
Im Fall der
Heckenpflege erfolgte die Beauftragung über den Maschinenring Lüchow. Das zum
Beschneiden eingesetzte Gerät (Buschsäge) ist zwar bei verschiedenen
Unternehmern (i.d.R. Landwirte) vorhanden, doch sind – soweit bekannt – alle
örtlichen Anbieter im Maschinenring organisiert und bieten diese Leistung zu
identischen Konditionen über den Maschinenring an.
Die Gemeinde hat im
Jahr 2021 ein ordentliches Ergebnis von + 60.551,02 € und ein außerordentliches
Ergebnis von -36.252,72 € erzielt. Der Fehlbetrag des außerordentlichen
Ergebnisses kann nur teilweise aus der entsprechenden Überschussrücklage
gedeckt werden, da diese nur einen Bestand von 18.783,25 € ausweist. Der
verbleibende, nicht durch Rücklagenentnahme gedeckte Restbetrag von 17.469,47 €
ist mit dem Überschuss des ordentlichen Ergebnisses 2021 zu verrechnen (§ 24
Abs.3 KomHKVO). Der hierdurch nicht verbrauchte Teil des Überschusses des
ordentlichen Ergebnisses 2021 in Höhe von 43.081,55 € ist gem. § 110 Abs. 6
NKomVG der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat
beschließt den Jahresabschluss 2021 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.
b) Der Teilbetrag
des Überschusses des ordentlichen Ergebnisses 2021, der nicht zur Deckung des
Fehlbetrages des außerordentlichen Ergebnisses 2021 benötigt wird, wird der
Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.