Betreff
Beschluss über den Jahresabschluss 2021 und Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 sowie Beschluss über die Ergebnisverwendung 2021
Vorlage
20/0065/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss 2021 wurde in der Zeit vom 03.11.2022 bis 03.02.2023 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·              der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·              bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·              sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 gibt das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Prüfberichtes einige Hinweise. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

4.1 Zuwendung Beregnungsanlage SV Zernien

Kritisiert wird, dass ein versehentlich nicht mit einer Zweckbindungsfrist versehener Zuschuss von 5.000 € nur in Höhe von 4.999 € als Aufwand in 2021 gebucht wurde und ein sogenannter Erinnerungswert von 1 € im Anlagevermögen verblieb. Dieser eine Euro hätte in der Tat ebenfalls als Aufwand gebucht werden müssen. Diese Buchung wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 nachgeholt.

 

4.2 Auftragsvergaben: Kritisiert wird, dass bei der Vergabe des Winterdienstes, von Pflegemaßnahmen an Windschutzhecken und bei Baumfällungsarbeiten keine Vergleichsangebote eingeholt wurden.

 

Grundsätzlich ist die Gemeinde willens und bestrebt, Vergleichsangebote einzuholen und das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Das ist aber nicht immer möglich.

 

So ist die Gemeinde sehr froh, dass ein Unternehmen sich bereit erklärt hat, den Winterdienst für sie durchzuführen. Es ist sehr schwierig, jemanden hierfür zu finden. Zum einen, weil die technischen Voraussetzungen (Räumgerät) gegeben sein müssen, zum anderen muss auch gewährleistet sein, dass schlimmstenfalls an sieben Tagen in der Woche geräumt wird. Weitere Voraussetzungen sind Ortskenntnis und die Bereitschaft, jeden Morgen um ca. 05.00 Uhr eigenverantwortlich zu prüfen, ob geräumt und/oder gestreut werden muss. Zu bedenken ist auch, dass das Abrechnungsvolumen maßgeblich von der Witterung abhängt und nicht im Vorhinein planbar ist. Es gibt eben regelmäßig Jahre, in denen keine oder kaum Aufwendungen entstehen. So lag das Abrechnungsvolumen z.B. in den Jahren 2018 – 2020 jeweils unter 1.000 €. 

 

Zu den Baumfällarbeiten kann wegen des Bürgermeisterwechsels nicht mehr mit hinreichender Genauigkeit gesagt werden, warum eine Angebotseinholung unterblieb. Laut Rechnungstext war wohl wegen einer Gefährdungssituation Eile geboten.

 

Im Fall der Heckenpflege erfolgte die Beauftragung über den Maschinenring Lüchow. Das zum Beschneiden eingesetzte Gerät (Buschsäge) ist zwar bei verschiedenen Unternehmern (i.d.R. Landwirte) vorhanden, doch sind – soweit bekannt – alle örtlichen Anbieter im Maschinenring organisiert und bieten diese Leistung zu identischen Konditionen über den Maschinenring an.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2021 ein ordentliches Ergebnis von + 60.551,02 € und ein außerordentliches Ergebnis von -36.252,72 € erzielt. Der Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses kann nur teilweise aus der entsprechenden Überschussrücklage gedeckt werden, da diese nur einen Bestand von 18.783,25 € ausweist. Der verbleibende, nicht durch Rücklagenentnahme gedeckte Restbetrag von 17.469,47 € ist mit dem Überschuss des ordentlichen Ergebnisses 2021 zu verrechnen (§ 24 Abs.3 KomHKVO). Der hierdurch nicht verbrauchte Teil des Überschusses des ordentlichen Ergebnisses 2021 in Höhe von 43.081,55 € ist gem. § 110 Abs. 6 NKomVG der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zuzuführen.

 

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2021 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.

b) Der Teilbetrag des Überschusses des ordentlichen Ergebnisses 2021, der nicht zur Deckung des Fehlbetrages des außerordentlichen Ergebnisses 2021 benötigt wird, wird der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.