Sachverhalt:
Nach § 110 Abs. 8
NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a.
der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2021 Fehlbeträge aus. Auch wenn
vermutlich im Jahr 2022 ein leichter Überschuss erwirtschaftet werden kann,
wird dieser nicht ausreichen, die Fehlbeträge abzudecken. Der Haushaltsentwurf
für 2023 und die Folgejahre kann nicht in jedem Jahr ausgeglichen werden,
Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG
eingetreten ist.
Allerdings lässt es
§ 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung
beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit
der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden
kann.
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) der Fall, weil die durch den Krieg
ausgelöste Energiekrise erhöhte Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas,
insbesondere bei der Straßenbeleuchtung und dem Sportplatz Hagener Weg nach
sich zieht. Auch inflationsbedingte Erhöhungen von Aufwendungen spielen eine
Rolle. Ohne diese Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die
Ausweisung von Überschüssen während der gesamten Haushalts- und Finanzplanungsphase
kumuliert möglich gewesen.
Beschlussvorschlag:
Für das
Haushaltsjahr 2023 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit
Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG
aufgestellt.