Betreff
Nichtaufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG
Vorlage
2/0037/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2021 Fehlbeträge aus. Auch wenn vermutlich im Jahr 2022 ein leichter Überschuss erwirtschaftet werden kann, wird dieser nicht ausreichen, die Fehlbeträge abzudecken. Der Haushaltsentwurf für 2023 und die Folgejahre kann nicht in jedem Jahr ausgeglichen werden, Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.

Allerdings lässt es § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden kann.
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) der Fall, weil die durch den Krieg ausgelöste Energiekrise erhöhte Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas, insbesondere bei der Straßenbeleuchtung und dem Sportplatz Hagener Weg nach sich zieht. Auch inflationsbedingte Erhöhungen von Aufwendungen spielen eine Rolle. Ohne diese Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die Ausweisung von Überschüssen während der gesamten Haushalts- und Finanzplanungsphase kumuliert möglich gewesen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Für das Haushaltsjahr 2023 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.