Betreff
Umsatzsteuerpflicht verschoben
Vorlage
20/0028/2023
Art
Mitteilungsvorlage
Sachverhalt:
Am 16.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 vom
Bundesrat (teilweise) beschlossen. In diesem wird u. a. die Option auf
Anwendung des alten Rechts (§ 27 Abs. 22a UStG) um weitere zwei Jahre
verlängert, sodass die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG erst ab dem
01.01.2025 erfolgt.
Dies bedeutet für die Gemeinde, dass die Umsatzsteuerpflicht bis zum 31.12.2024 noch keine Anwendung findet, wenn man sich nicht explizit dafür ausspricht.