Betreff
Öffentliche Anlage "Thielenburger See"; Leinenpflicht für Hunde
Vorlage
04/0020/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Öffentliche Anlsgen sind Infrastrukturen, die für das gute Funktionieren des sozioökonomischen Lebens einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes bzw. einer Region notwendig sind. Mit dem Begriff „Öffentliche Anlagen“ werden hauptsächlich Infrastrukturen bezeichnet, die der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Diese Anlagen sollen dazu beitragen, auf lokaler und kommunaler sowie regionaler Ebene attraktive Zentren zu schaffen.

 

In der Vergangenheit ist mehrfach bei Bürgerinnen- und Bürgeranhörungen sowie in den Spartensitzungen des Marketingvereines auf die öffentliche Anlage Thielenburger See hingewiesen worden. Bisher ist dieser Bereich nicht als öffentliche Anlage definiert. Gerade in Zusammenhang mit der Leinenpflicht für Hunde in dem Bereich ist die Diskussion um die öffentliche Anlage in den vergangenen Monaten vermehrt aufgetreten.

 

Nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung), die aufgrund der §§ 1 und 55 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 19.01.2005 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) und den §§ 6, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2006 Seite 473 in den jeweils geltenden Fassungen) hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue 2008 eine Verordnung erlassen. Die Verordnung regelt in § 4 folgendes:

 

  1. Hundehalterinnen und Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden

 Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier

                a) unbeaufsichtigt herumläuft,

                b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,

                c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot verunreinigt.

 

  1. Nach der Verunreinigung durch Kot ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der

Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet.

Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

 

  1. In sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen.

Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

 

  1. Das Füttern von wildlebenden Tauben ist verboten.

 

  1. Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen oder andere Tiere nicht gefährdet, behindert oder Anwohner nicht gestört oder belästigt werden.

 

Gerade in den vergangenen Monaten ist es vermehrt dazu gekommen, dass Hundehalterinnen und Hundehalter bzw. die mit der Führung oder Beaufsichtigung der Hunde Beauftragten es nicht verhindern konnten, dass Personen oder Tiere gefährdend angefallen wurden. Des Weiteren ist der Hundekot in dem Parkbereich Thielenburger See vermehrt aufzufinden.

 

Eine Kontrollinstanz einzusetzen entbehrt jeder Grundlage.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den um den Bereich Thielenburger See als öffentliche Anlage zu erklären.

Ein Planungsausschnitt ist der Vorlage in der Anlage beigefügt.

Nach Erklärung sind Hunde im gesamten Bereich an der Leine zu führen. Durch eine Beschilderung an den Eingangsbereichen des Thielenburger Sees wird auf die öffentliche Anlage hingewiesen werden.

 


Beschlussvorschlag:

Der Bereich um den Thielenburger See wird zu einer öffentlichen Anlage erklärt.

Der Bereich ist dem in der Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen.