Sachverhalt:
Gemäß § 123 Abs. 2
NKomVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 7 KomHKVO hat die Gemeinde bei
ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen Rückstellungen für die hierauf zu
leistenden Kreis- und Samtgemeindeumlagen zu bilden. Nach § 45 Abs. 2 KomHKVO sind
die Rückstellungen auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des
Berechnungszeitraumes im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen
Berechnungszeitraumes zu bilden.
Im aktuellen
Berechnungszeitraum 01.10.2021 – 30.09.2022 wurden 670.827,27 € Realsteuer-Einzahlungen
verzeichnet. Im vorhergehenden Zeitraum waren es 352.133,77 €. Auf den
Unterschiedsbetrag in Höhe von 318.693,50 € sind in 2023 rechnerisch (gerundet)
113.000 € Samtgemeinde- und 129.100 € Kreisumlage zu zahlen. Für diese Beträge
sind daher im Haushaltsjahr 2022 Rückstellungen zu bilden. Im Budget 61 Allgemeine Finanzwirtschaft stehen
hierfür noch Mittel in Höhe von 182.807 € zur Verfügung. Da dieser Betrag nicht
ausreicht um die Umlagen in Gänze (Summe = 242.100 €) zu decken, müssen 59.293
€ hierfür überplanmäßig bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt aus den
vorhandenen Mitteln des Gesamtergebnishaushalts bzw. den Ergebnisrücklagen.
Beschlussvorschlag:
Zur Bildung von
Rückstellungen für die Kreis- und Samtgemeindeumlage 2023 werden im
Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von 59.293 € überplanmäßig bereitgestellt.