Sachverhalt:
Ratsherr Udo Sperling hat mit Datum vom 08.12.2022 mit Wirkung zum
31.12.2022 sein Ratsmandat und sein Amt als Bürgermeister der Gemeinde Jameln
niedergelegt.
Gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das
Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Eine Bürgermeisterin / ein Bürgermeister einer
Mitgliedsgemeinde kann daher nicht zurücktreten, sondern nur seine Entlassung
verlangen. Die §§ 83, 84 NKomVG gelten nicht.
Der Bürgermeister hat als Ehrenbeamter gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) grundsätzlich Rechtsanspruch auf die
Entlassung zum beantragten Zeitpunkt. Die Entlassung kann jedoch solange
herausgeschoben werden, bis die /der Ehrenbeamte die Amtsgeschäfte
ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch für 3 Monate.
Ferner kann die Entlassung aus statusrechtlichen Gründen nur ex nunc
oder zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgesprochen werden. Eine
Rückwirkung ist ausgeschlossen.
Nach § 105 Abs. 2 Satz 3 NKomVG führt die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer
Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
Die Fortführung der Tätigkeit bis zur Wahl einer neuen Bürgermeisterin /
eines neuen Bürgermeisters soll die Handlungsfähigkeit der Gemeinde vor allem
für den Fall gewährleisten, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auch
Verwaltungsleiter ist.
Bürgermeister Udo Sperling führt auch die Verwaltungsgeschäfte der
Gemeinde Jameln. Dem oben genannten Grundsatz sowie dem oben dargelegten
Rückwirkungsverbot folgend ist daher die Entlassung aus dem
Ehrenbeamtenverhältnis auf den Tag der Wahl einer neuen Bürgermeisterin / eines
neuen Bürgermeisters zu verschieben, damit die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß
erledigt und übergeben werden können und dem Rückwirkungsverbot Rechnung
getragen werden kann.
Über die vorzeitige Entlassung (in der laufenden Wahlperiode) des
Bürgermeisters Udo Sperling hat der Rat zu beschließen. Dem scheidenden
Bürgermeister ist eine Entlassungsurkunde zu übergeben.
Beschlussvorschlag:
Herr Udo Sperling
wird Wirkung zum ___________ (Datum der Ratssitzung) aus dem
Ehrenbeamtenverhältnis als Bürgermeister der Gemeinde Jameln entlassen.