Betreff
Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Bürgermeister der Gemeinde Jameln
Vorlage
1/0535/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Ratsherr Udo Sperling hat mit Datum vom 08.12.2022 mit Wirkung zum 31.12.2022 sein Ratsmandat und sein Amt als Bürgermeister der Gemeinde Jameln niedergelegt.

Gem. § 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Eine Bürgermeisterin / ein Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann daher nicht zurücktreten, sondern nur seine Entlassung verlangen. Die §§ 83, 84 NKomVG gelten nicht.

Der Bürgermeister hat als Ehrenbeamter gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) grundsätzlich Rechtsanspruch auf die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt. Die Entlassung kann jedoch solange herausgeschoben werden, bis die /der Ehrenbeamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch für 3 Monate.

Ferner kann die Entlassung aus statusrechtlichen Gründen nur ex nunc oder zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgesprochen werden. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen.

Nach § 105 Abs. 2 Satz 3 NKomVG führt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.

Die Fortführung der Tätigkeit bis zur Wahl einer neuen Bürgermeisterin / eines neuen Bürgermeisters soll die Handlungsfähigkeit der Gemeinde vor allem für den Fall gewährleisten, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auch Verwaltungsleiter ist.

Bürgermeister Udo Sperling führt auch die Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde Jameln. Dem oben genannten Grundsatz sowie dem oben dargelegten Rückwirkungsverbot folgend ist daher die Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis auf den Tag der Wahl einer neuen Bürgermeisterin / eines neuen Bürgermeisters zu verschieben, damit die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt und übergeben werden können und dem Rückwirkungsverbot Rechnung getragen werden kann.

Über die vorzeitige Entlassung (in der laufenden Wahlperiode) des Bürgermeisters Udo Sperling hat der Rat zu beschließen. Dem scheidenden Bürgermeister ist eine Entlassungsurkunde zu übergeben.

 


Beschlussvorschlag:

Herr Udo Sperling wird Wirkung zum ___________ (Datum der Ratssitzung) aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Bürgermeister der Gemeinde Jameln entlassen.