Betreff
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr zur Sicherung gemeindlicher Veranstaltungen (§ 2 Abs. 6 NBrandSchG)
Vorlage
40/0527/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der zum 18.06.2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 StVO u. a. eine Samtgemeinde auf Beschluss der Rates zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG (Brandschutz und Hilfeleistung (gemeindliche Pflichtaufgaben)) nicht gefährdet wird.

 

Mit dieser Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Rahmenbedingungen erweitert.

 

Diese Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehr zu schaffen, die diese Aufgabe in der Vergangenheit aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum bereits oftmals mit übernommen haben.

 

Unter gemeindlichen Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Samtgemeinde oder eine Mitgliedsgemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein o. ä. als Veranstalter auftritt. Es muss sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln, zu der jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum. Nicht um gemeindliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im nichtöffentlichen Verkehrsraum (z. B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gemeindegebiet überschreiten oder umfangreiche Verkehrskonzepte erfordern.

 

Wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 NBrandSchG ergibt, steht der Feuerwehr die Befugnis zur Verkehrsregelung nur nachrangig hinter der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei zu. Die Feuerwehr kann die Aufgaben der Verkehrsregelung daher nur übernehmen, wenn keine Polizeivollzugskräfte für die Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsregelung anwesend sind. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i. V. m. §§ 36 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1 StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Darüber hinaus wäre die Feuerwehr zum Zwecke der Verkehrsregelung zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen befugt.

 

Im Rahmen der Verkehrsregelung muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Bei Einsätzen im ungesicherten Bereich müssen Warnwesten nach EN ISO 20471 Klasse 2 getragen werden, es sei denn, dass die „herkömmliche“ Schutzausrüstung diese Anforderung bereits erfüllt (die dienstlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung erfüllt im Regelfall die Anforderungen der EN ISO 20471 Klasse  2).

 

Bei der Übernahme der Aufgabe der Verkehrsregelung nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich ausdrücklich um eine freiwillige Aufgabe. Auch nach Fassung eines entsprechenden Beschlusses besteht für die jeweilige Ortsfeuerwehr keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Aufgabe. Die Übernahme der Aufgabe der Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung kann nur übernommen werden, wenn die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen Feuerwehr nach dem NBrandSchG (Brandschutz und Hilfeleistung) nach entsprechender Überprüfung durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister nicht gefährdet ist und ausreichend Mitglieder der Einsatzabteilung der betroffenen Ortsfeuerwehr zur Übernahme der Verkehrsregelung bereit sind.

 

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer gemeindlichen Veranstaltung i. S. d. § 2 Abs. 6 NBrandSchG hat daher im Bedarfsfall Kontakt mit der jeweiligen Ortsbrandmeisterin oder dem jeweiligen Ortsbrandmeister aufzunehmen. Diese oder dieser hat sodann in Abstimmung mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister (ggf. sprechen überörtliche Gründe gegen die Übernahme der Verkehrsregelung) zu entscheiden, ob die Verkehrsregelung übernommen wird. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 NBrandSchG ergibt sich überdies, dass eine Verkehrsregelung jeweils nur von der örtlich zuständigen Ortsfeuerwehr übernommen werden kann („örtliche Feuerwehr“).

 

Unter den Voraussetzungen des § 24 S. 2 Nr. 1 NBrandSchG waren auch bislang schon Eingriffe der Feuerwehr in den fließenden Verkehr zur Sicherung des Einsatzortes vorgesehen. In der Truppmannausbildung Teil 1 und 2 werden Grundkenntnisse für die Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum vermittelt. Weitergehende Kenntnisse werden im Lehrgang „Technische Hilfeleistung“ gem. FwDV 2 grundlegend behandelt. Zudem wird die Sicherung von Einsatzstellen gegen fließenden Verkehr im Rahmen von Fortbildungen und Übungen regelmäßig geübt. Über die hierbei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus sind zur Absicherung gemeindlicher Veranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 6 NBrandSchG nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport keine gesonderten Ausbildungen notwendig. Empfehlenswert ist es dennoch, sich in Vorbereitung des Absicherungseinsatzes mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen, soweit nicht bereits bekannt.

 

Die Durchführung einer Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung durch die örtliche Feuerwehr nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG soll vor dem Hintergrund, dass entsprechende Aufgaben auch bereits in der Vergangenheit durch die Feuerwehr umgesetzt wurden und die Ortsfeuerwehren oftmals, aufgrund Ihrer Einbindung in die örtliche Gemeinschaft, eng in Planung und Durchführung einer solchen Veranstaltung eingebunden sind, kostenfrei erfolgen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue werden nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG zur Wahrnehmung der Befugnisse der Verkehrsregelung (§§ 36 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1 StVO) bei gemeindlichen Veranstaltungen berechtigt.

 

Bei der Übernahme der Aufgabe der Verkehrsregelung nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich ausdrücklich um eine freiwillige Aufgabe. Es besteht für die jeweilige Ortsfeuerwehr keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Aufgabe. Die Übernahme der Aufgabe der Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung kann nur übernommen werden, wenn die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen Feuerwehr nach dem NBrandSchG (Brandschutz und Hilfeleistung) nach entsprechender Überprüfung durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister nicht gefährdet ist und ausreichend Mitglieder der Einsatzabteilung der betroffenen Ortsfeuerwehr zur Übernahme der Verkehrsregelung bereit sind.

 

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer gemeindlichen Veranstaltung i. S. d. § 2 Abs. 6 NBrandSchG hat im Bedarfsfall Kontakt mit der jeweiligen Ortsbrandmeisterin oder dem jeweiligen Ortsbrandmeister aufzunehmen. Diese oder dieser hat sodann in Abstimmung mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister (ggf. sprechen überörtliche Gründe gegen die Übernahme der Verkehrsregelung) zu entscheiden, ob die Verkehrsregelung übernommen wird. Eine Verkehrsregelung kann jeweils nur von der örtlich zuständigen Ortsfeuerwehr übernommen werden („örtliche Feuerwehr“).

 

Die Durchführung einer Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung durch die örtliche Feuerwehr nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG erfolgt kostenfrei.