Sachverhalt:
Die Jahresrechnung
2021 wurde im Herbst 2022 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
- der
Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten
wurden,
- bei
den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen
des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen
und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und
der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
- sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
darstellt.
Unter Ziffer 4
kritisiert das RPA auf Seite 12 des Prüfberichtes nicht erfolgte
Vergleichsangebotseinholungen in zwei Fällen. Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
Baustromversorgung Kultur- und Begegnungsstätte:
Ausschreibungen haben umfassend und präzise zu erfolgen. Dies ist beim Baustrom
nicht oder nur schlecht möglich, da der Verbrauch nicht hinreichend genau
einschätzbar ist. Dies hätte zur Folge, dass bei einer erheblichen Mehr- oder
Minderabnahme (nach Rechtsprechung um 10%) ein neuer Preis zu berechnen wäre,
was wiederum Unwirtschaftlichkeit zur Folge hätte. Von daher wird auch in
Zukunft hierzu kein anderes Verfahren Anwendung finden.
Rettungsgrabung Zieleitz: Ausschreibungen haben umfassend
und präzise zu erfolgen. Im Fall der bemängelten Rechnung waren zwei
Grundstücke betroffen, für die die Aufträge einzeln vergeben wurden. Bei
derartigen Auftragserteilungen ist grundsätzlich nicht bekannt, welchen Umfang die
Grabungsarbeiten haben werden – das entscheidet sich immer erst nach
Bodenabtragung. Es ist schon vorgekommen, dass keine Grabung stattgefunden hat,
weil ersichtlich war, dass auf dem betreffenden Grundstück keine Funde zu
erwarten waren. Unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welchen Kriterien soll
da eine Preisabfrage/Angebotseinholung erfolgen? Hinzu kommt, dass die
grundsätzliche Vergabe der diesbezüglichen Arbeiten an das Archäologiebüro bereits am 23.06.2016
(!) durch Ratsbeschluss erfolgte und seither nicht bemängelt wurde.
Die Gemeinde hat im
Jahr 2021 ein ordentliches Ergebnis von -48.622,10 € und
ein außerordentliches Ergebnis von +103.866,90 € erzielt. Das Defizit des
ordentlichen Ergebnisses wird durch eine Entnahme aus der Rücklage des ordentlichen
Ergebnisses gedeckt. Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses ist gemäß
§ 110 Abs. 6 NKomVG der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zuzuführen.
Nach Entnahme bzw. Zuführung werden die Rücklagen folgende Bestände ausweisen:
Rücklagen aus Überschüssen des ord. Ergebnisses 135.290,50 €
Rücklagen aus Überschüssen des außerord. Ergebnisses 274.009,91 €
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat
beschließt den Jahresabschluss 2021 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.
b) Der Überschuss
des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 103.866,90 € wird der Rücklage
aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.