Betreff
Beschlüsse über den Jahresabschluss 2021, über die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 und über die Ergebnisverwendung 2021
Vorlage
20/0515/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung 2021 wurde im Herbst 2022 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

  • der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
  • bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
  • sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 kritisiert das RPA auf Seite 12 des Prüfberichtes nicht erfolgte Vergleichsangebotseinholungen in zwei Fällen. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Baustromversorgung Kultur- und Begegnungsstätte: Ausschreibungen haben umfassend und präzise zu erfolgen. Dies ist beim Baustrom nicht oder nur schlecht möglich, da der Verbrauch nicht hinreichend genau einschätzbar ist. Dies hätte zur Folge, dass bei einer erheblichen Mehr- oder Minderabnahme (nach Rechtsprechung um 10%) ein neuer Preis zu berechnen wäre, was wiederum Unwirtschaftlichkeit zur Folge hätte. Von daher wird auch in Zukunft hierzu kein anderes Verfahren Anwendung finden.

 

Rettungsgrabung Zieleitz: Ausschreibungen haben umfassend und präzise zu erfolgen. Im Fall der bemängelten Rechnung waren zwei Grundstücke betroffen, für die die Aufträge einzeln vergeben wurden. Bei derartigen Auftragserteilungen ist grundsätzlich nicht bekannt, welchen Umfang die Grabungsarbeiten haben werden – das entscheidet sich immer erst nach Bodenabtragung. Es ist schon vorgekommen, dass keine Grabung stattgefunden hat, weil ersichtlich war, dass auf dem betreffenden Grundstück keine Funde zu erwarten waren. Unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welchen Kriterien soll da eine Preisabfrage/Angebotseinholung erfolgen? Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Vergabe der diesbezüglichen Arbeiten an das Archäologiebüro bereits am 23.06.2016 (!) durch Ratsbeschluss erfolgte und seither nicht bemängelt wurde.

Die Gemeinde hat im Jahr 2021 ein ordentliches Ergebnis von -48.622,10 und ein außerordentliches Ergebnis von +103.866,90 € erzielt. Das Defizit des ordentlichen Ergebnisses wird durch eine Entnahme aus der Rücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt. Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses ist gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zuzuführen. Nach Entnahme bzw. Zuführung werden die Rücklagen folgende Bestände ausweisen:

 

Rücklagen aus Überschüssen des ord. Ergebnisses                                     135.290,50 €

Rücklagen aus Überschüssen des außerord. Ergebnisses                         274.009,91 €

 

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2021 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.

b) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 103.866,90 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.