Betreff
Benennung einer neuen stv. Vorsitzenden / eines neuen stv. Vorsitzenden für den Ausschuss für Bau, Planung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt der Stadt Hitzacker (Elbe)
Vorlage
1/0510/2022
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Für jeden der vom Rat gebildeten Fachausschüsse ist gemäß § 71 Abs. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Ausschussvorsitzende / ein Ausschussvorsitzender zu bestimmen, der jedoch über verfahrensmäßige Aufgaben hinaus keine weiteren Funktionen wahrnimmt. Für die Verteilung der Sitze im sogenannten „Zugreifverfahren“ gilt das Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.

 

In der sich daraus ergebenden Reihenfolge können die Fraktionen und Gruppen einen der noch verfügbaren Ausschussvorsitze für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied benennen, das dem jeweiligen Ausschuss angehört. Die Vertretung der Ausschussvorsitzenden ist gesetzlich nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an, dass die Fraktion oder Gruppe, die die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden stellt, auch die Vertreterin oder den Vertreter aus den dem Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern benennt.

 

Freiherr von dem Bussche-Haddenhausen war stv. Vorsitzender des Ausschusses für Bau, Planung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt der Stadt Hitzacker (Elbe). Die Gruppe Hitzacker im Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) hat daher eine neue stv. Ausschussvorsitzende / einen neuen stv. Ausschussvorsitzenden zu benennen.

 

Ausschussvorsitzender kann auch ein Grundmandatar sein, nicht dagegen eine andere Person nach § 71 Abs. 7 NKomVG (Vertreter von Beiräten etc.).

 

Die Benennung der neuen stv. Vorsitzenden / des neuen stv. Vorsitzenden ist vom Rat zur Kenntnis zu nehmen. Eines Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.