Betreff
Nichtaufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG
Vorlage
2/0418/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Samtgemeinde Elbtalaue weist zum 31.12.2021 Fehlbeträge aus. Auch wenn vermutlich im Jahr 2022 ein leichter Überschuss erwirtschaftet werden kann, wird dieser nicht ausreichen, die Fehlbeträge abzudecken. Der Haushaltsentwurf für 2023 und die Folgejahre kann nur durch die Einplanung eines sogenannten Konsolidierungsbeitrages ausgeglichen werden, Überschüsse können nicht erzielt werden, Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.

Allerdings lässt es § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden kann.
Das ist bei der Samtgemeinde Elbtalaue der Fall, weil zum einen erhebliche Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung der Vertriebenen aus der Ukraine entstehen, zum anderen weil die durch den Krieg ausgelöste Energiekrise stark erhöhte Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas nach sich zieht. Ohne diese Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die Ausweisung von Überschüssen möglich gewesen.

 


Beschlussvorschlag:

Für das Haushaltsjahr 2023 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.