Sachverhalt:
Die in Karwitz im
Gewerbegebiet Ost ansässige Firma hat plant die Erweiterung Ihrer Produktion.
Die Erweiterung ist zur Standortsicherung und Erfüllung von Aufträgen dringend
erforderlich. Eine Sicherung der Arbeitsplätze ist nur mit einer Erweiterung
möglich. Geplant ist der Bau einer Produktionshalle 25x50m mit einer Höhe von
12m auf der bestehenden Lagerfläche. Die Lagerfläche soll um etwa 25m nach
Norden erweitert werden, siehe Anlage I zur Vorlage.
Die Erweiterung des
Betriebes nach Norden ist derzeit nicht möglich.
Im Bebauungsplan
ist im nordöstlichen Erweiterungsbereich ein Feldgehölz festgesetzt.
Im
Flächennutzungsplan ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.
Bei einer
Erweiterung in nördlicher Richtung wäre zudem das Landschaftsschutzgebiet
Elbhöhen-Drawehn betroffen. Eine Erweiterung in das LSG hinein bedürfte einer
Neuabgrenzung des Schutzgebietes. Diese wäre im Zuge des Erweiterungsverfahrens
bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Weiterhin reicht in
den Erweiterungsbereich laut RROP 2004 ein Vorbehaltsgebiet Natur und
Landschaft hinein.
Nach vorheriger
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und der unteren
Raumordnungsbehörde ist eine Änderung der Bauleitpläne nur unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
-
die
Notwendigkeit zur Erweiterung nach Norden ist entsprechend fundiert zu
begründen, um die betroffenen Grundsätze der Raumordnung in der Abwägung
überwinden zu können. Dabei sind auch alternative Planungsmöglichkeiten zu
betrachten und zu begründen, weshalb diese nicht in Frage kommen. Gleiches gilt
im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet. Auch hier wäre im Rahmen der
Antragstellung eine fundierte Begründung dessen darzulegen, warum die
Erweiterung außerhalb des LSG nicht möglich ist. Vor
dem Hintergrund ist explizit zu prüfen, ob nicht doch eine Erweiterung in
Richtung Westen oder alternativ nach Osten möglich wäre, da diese Varianten aus
naturschutzrechtlicher Sicht klar zu favorisieren wären.
- Für die geplante F-Planänderung wäre
Voraussetzung, dass im Gegenzug gewerbliche Flächen aus dem F-Plan
herausgenommen werden.
- Im Rahmen der B-Planänderung wäre bei der
Abarbeitung der Belange Natur- und Artenschutz die Festsetzung des Feldgehölzes
zu berücksichtigen. Da das Feldgehölz bis jetzt noch nicht entwickelt wurde,
wäre dies aus Sicht der Naturschutzbehörde nördlich an die Erweiterungsfläche
angrenzend (über beide Flurstücke hinweg) in doppelter Größe festzusetzen und
dessen Entwicklung unter Verwendung standortheimischer Arten nachzuholen. Das im Norden angrenzende Nassgrünland muss erhalten
bleiben.
Eine Erweiterung
nach Osten liegt ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet. Außerdem ist eine
Erweiterung nach Osten für den Antragsteller aus intralogistischen Gründen
nicht sinnvoll.
Eine Erweiterung
nach Westen ist nicht möglich, da der Eigentümer das Grundstück zum Schutz des
Wohnhauses westlich des Betriebes nicht verkaufen möchte. Es wurden bereits
mehrfach Gespräche dahingehend geführt, auch mit dem Ziel das Wohnhaus durch
aktive Schallschutzmaßnahmen zu schützen.
Eine Einigung ist
dennoch nicht möglich gewesen.
Alternative
Planungsmöglichkeiten werden daher nicht gesehen.
Weiterhin wurde von
den Eigentümern des Wohnhauses Zieleitz 1 die Änderung des
Flächennutzungsplanes beantragt, siehe Anlage II zur Vorlage.
Derzeit ist der
geplante Neubau eines Pferdestalls mit Futterlager nicht möglich, da der
Flächennutzungsplan die Fläche als gewerbliche Fläche darstellt.
Die Gemeinde
Karwitz hat daher beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost“ zu ändern
und in nördliche Richtung zu erweitern und bei der Samtgemeinde die dafür
erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes zu beantragen. Die gewerbliche
Fläche im Bereich „Gewerbegebiet Ost“ soll nach Norden erweitert werden. Dafür
soll eine gewerbliche Fläche im Bereich „Gewerbegebiet“ entlang der B191 (Flst.
17/2, Flur 2, Gemarkung Karwitz) zurückgenommen werden.
Mit einer Rücknahme
der gewerblichen Fläche im Flächennutzungsplan auf dem Flurstück 17/2 würde die
Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden. Die Rücknahme
erlaubt gleichzeitig die Erweiterung der gewerblichen Fläche zur
Betriebserweiterung im Bereich „Gewerbegebiet Ost“.
Der Pferdestall
wäre dann gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da dieser den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes dann nicht mehr widerspricht.
Das geplante
Wohnhaus liegt bereits jetzt im Bereich einer gemischten Baufläche und ist
voraussichtlich nach § 34 BauGB zulässig. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes
ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue im Bereich der Gemeinde Karwitz
wird fortgeschrieben. Die gewerbliche Fläche im Bereich „Gewerbegebiet Ost“
soll nach Norden erweitert werden. Dafür soll eine gewerbliche Fläche im Bereich
„Gewerbegebiet“ entlang der B191 (Flst. 17/2, Flur 2, Gemarkung Karwitz)
zurückgenommen werden.